pts20100616016 Handel/Dienstleistungen, Politik/Recht

Beschränkung der Tabak-Freimengen im innereuropäischen Reiseverkehr gesetzwidrig

"Ronnie" Seunig gewinnt Zigaretten-Streit


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Wien (pts016/16.06.2010/12:00) Die von Österreich mit 1. Jänner 2008 eingeführte Beschränkung von Rauchwaren, die im privaten Reiseverkehr aus anderen EU-Ländern mitgebracht werden, widerspricht dem EU-Recht und ist damit rechtsunwirksam.

Zu diesem Schluss kommt ein Senat des Obersten Gerichtshofs im Zuge eines Unterlassungsklage-Streits zwischen dem Gremium der Tabaktrafikanten und dem ehemaligen Dutyfree-Betreiber und "Excalibur City"-Gründer Ronald Seunig in einer soeben zugestellten Entscheidung. (GZ 5 R 39/09f des OGH)

Österreich hatte - nach Streikdrohungen der österreichischen Tabaktrafikanten - im Zuge eines "Trafikantenpakets" mit § 7a Tabakgesetz die Einfuhrfreimengen von Zigaretten von 4 Stangen auf 1 Stange beschränkt (bei Zigarren von 200 auf 50 Stück, bei Zigarillos auf höchstens 100 Stück), sofern sich auf den Schachteln nicht österreichische Gesundheitswarnungen befinden: eine Rückkehr zu den "alten" international üblichen Dutyfree-Freimengen.

Dagegen hatte der Betreiber der "Excalibur City" an der tschechischen Grenze Ronald Seunig (Ronja s.r.o) Anfang 2009 bei der EU-Kommission ein Beschwerde wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts eingelegt.

Gemäß EU-Recht dürfen Mitgliedsstaaten die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen, bei denen EU-konform die in der jeweiligen Landessprache abgefassten Warnaufdrucke angebracht sind, nicht aus Gründen untersagen oder beschränken, die mit diesen gesundheitsrelevanten Warnhinweisen zusammenhängen. Eben das sei aber mit der Einfuhrbeschränkung des § 7a Tabakgesetz im Zuge des "Trafikantenpakets" geschehen.

In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer allerdings nicht Partei und genießt nur Beobachterstatus. Er kann nicht selbständig entscheiden, ob tatsächlich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird: das ist Sache der EU-Kommission. Das Einlangen dieser Beschwerde wurde mit 2. April 2008 unter der Nummer 2008/4340, SG (2008) A/2466/2 vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission registriert.

Noch vor einer Entscheidung aus Brüssel hat sich nun jedoch der Oberste Gerichtshof in Österreich des Sachverhalts angenommen und entschieden, dass §7a Tabakgesetz - obwohl es sich um geltende Rechtslage in Österreich handelt - rechtswidrig ist, weil er Gemeinschaftsrecht verletzt.

In einem Rechtsstreit um Unterlassung und Urteilsveröffentlichung hatte "Excalibur City"-Betreiber Ronnie Seunig über seinen Anwalt Dr. Egon Engin-Deniz von der Kanzlei C/M/S Reich-Rohrwig-Hainz eine Kampagne des Gremiums der Tabaktrafikanten "Eine miese Nummer" bekämpft, wo auf Flugzetteln und im Internet gegen "gefälschte und geschmuggelte Zigaretten" aufgerufen und von über 2 Milliarden Zigaretten berichtet wurde, die in Österreich verbraucht, für die aber hier keine Abgaben und Steuern entrichtet würden, "wodurch dem Staat Einnahmen für Investitionen in Arbeitsplätze und soziale Einrichtungen verloren gehen", mit dem Appell: "Kaufen Sie fair".

Seunig seinerseits wehrte sich mit Unterlassungsklage gegen pauschale Unterstellungen bezüglich "illegal gehandelter Zigaretten", von denen "ein großer Teil gefälscht" seien, und dass mit solchen Behauptungen gezielt und irreführend auch gegen legale Einfuhren aus EU-Nachbarländern vorgegangen werde.

"Die Frage der Richtlinienwidrigkeit des §7a TabakG ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - von entscheidender Bedeutung für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Angaben in der Broschüre der Beklagten. Denn die Rechtsauskunft der Beklagten wird nur dann als richtig zu bezeichnen sein, wenn sie tatsächlich anwendbare Rechtsnormen widergibt. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt aber, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden."

Der OGH-Senat kommt dabei schließlich zu dem Schluss:

"Die Behauptung, dass nur Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück privat eingeführt werden dürfen, ist daher unrichtig, weil auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen - und somit unanwendbaren - Norm beruhend. Damit führt die Beklagte unter Inanspruchnahme ihrer Autorität als öffentliche Stelle über die tatsächliche Rechtslage in die Irre."

Ab sofort ist die Freigrenze auf 800 Stück zulässig. Anhängige Strafverfahren sowie bereits bezahlte Strafen sind somit gegenstandslos, bzw. können zurückgefordert werden.

Dutyfree-Betreiber Ronald Seunig in einer ersten Stellungnahme zu diesem Urteil: "Wir werden jetzt auch Schadenersatzansprüche zu prüfen haben. Es kann nicht sein, dass ein Land wieder und wieder Gesetze zum Schutz ihrer Monopolschützlinge erlässt, auch wenn von vornherein klar ist, dass diese Gesetze eigentlich rechtswidrig sind. Wir sind in der Europäischen Union - und das sollte man in diesem Land auch endlich zur Kenntnis nehmen. Das ist keine Einbahnstraße, wo nur die wirtschaftlichen Vorteile begrüßt werden können, die man in Österreich davon hat, aber alles abgewehrt wird, was irgendwelche Sonderinteressen berührt! Das ist Betrug am Staatsbürger und Wettbewerbsverzerrung in der EU."

(Ende)
Aussender: Excalibur City
Ansprechpartner: Ronald Seunig
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