pte20061019021 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

Gericht erlaubt Handel mit Second-Hand-Software

"Verbreitungsrecht hat sich nach Inverkehrbringen erschöpft"


Alte Software darf ohne Einschränkung wieder veräußert werden
Alte Software darf ohne Einschränkung wieder veräußert werden

Hamburg (pte021/19.10.2006/11:15) Der Streit um den Wiederverkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist um ein Gerichtsurteil reicher geworden. Das Landgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass der Handel mit gebrauchter Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist. "Das Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft erschöpft", zitierte der obsiegende Händler usedSoft http://www.usedsoft.de aus der Urteilsbegründung des Landgerichts.

usedSoft ist ein Softwarehändler im B2B-Bereich. "Wir kaufen Volumenlizenzen aus Insolvenzen oder von Firmen, die auf aktuellere Software umsteigen, und verkaufen diese an andere Unternehmen weiter", erläutert Christoph Möller, Sprecher von usedSoft, im Gespräch mit pressetext. Dabei kommt es auch zur Aufspaltung dieser Lizenzpakete. Diese Tatsache hat ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler eingeklagt und begründete dies damit, dass beim Verkauf von Volumenlizenzen spezielle Konditionen zur Anwendung kommen. Der Wiederverkauf einzelner Lizenzen wäre daher nicht zulässig, so der klagende Händler.

Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es bestätigte, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für den Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag heraus anzuwenden ist. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: "Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie beispielsweise Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich." Beim Handel mit 2nd-Hand-Software spielt es nach Überzeugung des Landgerichts keine Rolle, auf welchem Wege der Erstkäufer die Software erhalten habe. Der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht besagt, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment erschöpft, in dem er es in Verkehr gebracht hat.

"Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass der Handel mit gebrauchter Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist", freut sich usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. "Die Unternehmen wissen nun mit absoluter Gewissheit, was eigentlich schon vorher fest stand: Der Kauf von gebrauchter Software ist rechtssicher und risikofrei". Zusätzlich abgesichert wird der Kauf von Lizenzen bei usedSoft dadurch, dass die Lizenzübergabe unter notarieller Aufsicht stattfindet. "Der Verkäufer muss erklären, dass alle Kopien zu den veräußerten Lizenzen tatsächlich gelöscht wurden", führt Möller aus. Aufgrund dieses Aufwandes gibt es bei usedSoft einen Mindestumsatz von 3.000 Euro pro Kauf. Dafür lassen sich hier Einsparungen von 20 bis 50 Prozent erzielen, so usedSoft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die klagende Partei hat Revision eingelegt. "Wir sind jedoch äußerst zuversichtlich, dass es bestätigt wird", so Möller.

Für Private und kleinere Unternehmen, die lediglich einzelne Lizenzen erwerben wollen, bietet pragmatrade http://www.pragmatrade.de den passenden Dienst. Hier kann Software gekauft als auch angeboten werden. Voraussetzung ist eine Registrierung für den Service. Die Abwicklung des Kaufes erfolgt über ein Treuhandservice (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc?pte=060113003 ).

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