pte20081004008 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen zulässig

Rechtsexperte: Auch AGBs und Online-Vertrieb kein Schlupfloch für Konzerne


Streitthema gebrauchte Software-Lizenzen (Foto: pixelio.de/Hofschlaeger)
Streitthema gebrauchte Software-Lizenzen (Foto: pixelio.de/Hofschlaeger)

Wien (pte008/04.10.2008/13:50) Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen beschäftigt die Gerichte bereits seit mehreren Jahren. Während gerade die großen Softwarekonzerne wie Microsoft oder Oracle seit Jahren den Weiterverkauf nicht mehr benötigter Lizenzen zu unterbinden versuchen, sehen Anbieter in diesem Marktsegment die Sache naturgemäß anders. Rechtsexperte Friedrich Rüffler, Professor für Unternehmensrecht an der Universität Klagenfurt, sieht Anbieter gebrauchter Software mit ihrem Geschäftsmodell im Recht. "Ungeachtet der unterschiedlichen instanzgerichtlichen Entscheidungen, spricht alles dafür, dass der Handel mit gebrauchter Software urheberrechtlich zulässig ist", so Rüffler in seiner Keynote beim 12. Internationalen IT-Servicemanagement Herbstsymposium http://www.conect.at am vergangenen Dienstag in Wien.

Rüffler zufolge dürfe es dabei eigentlich keine Rolle spielen, ob es sich bei den weiterverkauften Lizenzen um aufgesplittete Volumenlizenzen oder auch online erworbene Software handelt, sofern der Ersterwerber die Software bzw. die dazugehörigen Lizenzen zur dauerhaften Nutzung gegen Bezahlung erstanden hat. In seiner Argumentation stützt sich Rüffler auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Dieser besagt, dass der weitere Vertriebsweg eines Erzeugnisses vom Urheber nicht kontrolliert werden kann, wenn der Urheber durch den Erstverkauf bereits eine Vergütung für seine schöpferische Leistung erhalten hat. Der Übermittlungsweg, also ob die Software als physischer Datenträger oder über den Onlineweg vertrieben wurde, ist seiner Meinung nach irrelevant. Eine höchstgerichtliche Klärung diesbezüglich ist allerdings noch ausständig.

Professionelle Anbieter betonen das enorme Sparpotenzial von bis zu 50 Prozent, das Unternehmen beim Erwerb "gebrauchter" Software ausschöpfen können. Dass das Angebot auch genutzt wird, beweist allen Rechtsstreitigkeiten zum Trotz etwa die Firma usedSoft http://www.usedsoft.com , deren Geschäftsmodell Softwarekonzernen wie Oracle und Microsoft ein Dorn im Auge ist. "Aktuell bedienen wir über 1.000 Kunden weltweit, die vorwiegend aus dem Mittelstandsbereich kommen. Nach 8,5 Mio. Euro Umsatz im vergangenen Jahr werden wir in diesem Jahr auf weit über zehn Mio. Euro kommen", erklärt usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider im Gespräch mit pressetext.

Juristisch befinde sich das Unternehmen sowie alle Kunden auf der sicheren Seite, da man nur Produkte auf Grundlage der gesicherten Rechtslage verkaufe, so Schneider weiter. Der Weiterverkauf von Oracle-Software, der aufgrund rechtlich ungeklärter Fragen rund um den Online-Vertrieb derzeit noch ein Fall für die Gerichte ist, wird derzeit nicht von usedSoft angeboten. "Im Falle des Weiterverkaufs einzelner Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzen ist die Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs allerdings rechtskräftig vom Landgericht München bestätigt worden", erklärt Schneider mit Verweis auf ein Urteil im April dieses Jahres http://www.usedsoft.com/unternehmen/rechtslage.html .

Zusätzlich abgesichert wird der günstige Kauf dieser Lizenzen bei usedSoft dadurch, dass der rechtmäßige Erwerb und das Abtreten der Lizenz durch den Erstkäufer notariell beglaubigt wird. Einzige Einschränkung: Der Mindestbestellwert beträgt 2.000 Euro. "Der Begriff 'gebraucht' ist in Bezug auf Software eigentlich irreführend, da sich eine Lizenz oder ein Programm ja nicht abnützen kann", glaubt auch Rechtsexperte Rüffler. Das Geschäftsmodell stelle für Unternehmen eine interessante Alternative dar. Auch dass der Weiterverkauf von Software über etwaige Passagen in den AGBs zukünftig unterbunden werden könnte, kann sich Rüffler aus juristischer Sicht nicht vorstellen, zumal es sich bei den betroffenen Konzernen um marktbeherrschende Unternehmen handle. "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingend. Ein Weiterverkaufsverbot über die AGBs wäre kartellrechtlich wohl problematisch", ist Rüffler überzeugt.

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