pte20110914019 Politik/Recht, Handel/Dienstleistungen

Schnapsbrenner darf "Ficken" als Marke verwenden

Bundespatentgericht gibt Klage eines Getränkeherstellers statt


Schnaps: Wort
Schnaps: Wort "Ficken" ist nun Marke (Foto: EFAG Trade)

Altheim/Lauda-Königshofen (pte019/14.09.2011/12:05) "Ficken" darf als Wortmarke angemeldet werden, wie das Bundespatentgericht http://www.bpatg.de in einem Urteil entschieden hat. Der schwäbische Getränkehersteller EFAG Trade Mark http://partyschnaps.com aus Altheim in Baden-Württemberg kann nun den Namen seines Schnapses "Ficken" ins Markenregister eintragen lassen.

Markenrechtlich akzeptabel

Der Markenschutz erstreckt sich demnach auf Kleidung, Mineralwasser und Fruchtsäfte sowie alkoholische Getränke. Zuerst hatte sich das Patentamt geweigert, "Ficken" ins Markenregister aufzunehmen, weil die Eintragung gegen die guten Sitten verstoße. Zur Begründung hat das Amt ausgeführt, das angemeldete Markenwort bestehe in der vulgärsprachlichen Bezeichnung von "mit jemandem den Geschlechtsakt vollziehen".

Der Schnapshersteller hatte daraufhin vor dem Bundespatentgericht geklagt. Die Richter entschieden zugunsten des Getränkeherstellers. Die angemeldete Marke verletzt nach Ansicht der Juristen "das Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs nicht in völlig unerträglicher Art und Weise". Ein unerträglicher Verstoß liegt vor, wenn die Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus sexuelle Aussagen enthält, die massiv diskriminierend und die Menschenwürde beeinträchtigend sind.

Zudem ist das Wort im Duden verzeichnet und Bestandteil einer Reihe von Titeln auf deutschen Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel. Das Gericht betont auch, dass sich 67 Telefonbucheinträge mit dem Nachnamen "Ficken" nachweisen lassen.

Unterscheidungskraft fehlt

Als völlig kreativlos bezeichnet der Markenexperte Karsten Kilian http://markenlexikon.com das Wort im Gespräch mit pressetext: "Es fehlt jede Kreativität sowie Unterscheidungskraft, der Begriff ist eine reine Wortmarke." Zudem sei die Breite des Schutzes nicht gerechtfertigt.

"Das Wort ist außerdem ein beschreibender Begriff - damit könnte man jeden Ausdruck schützen lassen", so der Experte, der davon überzeugt ist, dass in naher Zukunft eine Löschungsklage eingebracht werden wird. Der Markenname sei mit dem Urteil nicht in Stein gemeißelt.

(Ende)
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