Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Handgo Holding Co. Limited: Veröffentlichung der Untersagung des am 05.10.2017 angekündigten Pflichtangebots
Information an die Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft
Wanchai
(pta026/16.11.2017/12:25 UTC+1)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED mit Sitz in Hong Kong, am 14. November 2017 untersagt, ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG an die Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft, Frankfurt, mit Geschäftsanschrift Sebastian-Kneipp-Straße 41, 60439 Frankfurt am Main, auf Grundlage der bei der BaFin eingereichten Angebotsunterlage vom 02. November 2017 zu veröffentlichen.
Die BaFin hat am 14. November 2017 den Untersagungsbescheid mit folgendem Tenor erlassen:
"Das infolge der Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vom 05.10.2017 zu unterbreitende Pflichtangebot der HANDGO (CHINA) HOLDING CO LIMITED, Room 2401, 24/F, Fortis, 77-79, Gloucester Road, Wanchai, Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, an die Aktionäre der Panamax Aktiengesellschaft, Sebastian-Kneipp-Straße 41, 60439 Frankfurt am Main, mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 104067, wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG untersagt."
Die Gründe für diese Untersagung sind die nicht fristgemäße Einreichung bis zum Ablauf der Prüffrist nach § 39 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG von a) einer Finanzierungsbestätigung eines unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 39 WpÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG sowie b) der im Original unterzeichneten Finanzierungsbestätigung eines unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 39 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WpÜG und c) einer unterschriebenen Originalfassung der Angebotsunterlage nach § 39 WpÜG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 5 WpÜG. Außerdem genügt die Darstellung der Finanzierungsmaßnahmen für das Pflichtangebot in der Angebotsunterlage nicht den Anforderungen nach § 39 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WpÜG. Da auch nicht mit der Vorlage einer Finanzierungsbestätigung innerhalb einer verlängerten Prüffrist gemäß § 39 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 WpÜG zu rechnen war, war eine Verlängerung der Prüfungsfrist gemäß § 39 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 WpÜG nicht angezeigt. Das Angebotsverfahren war somit nach § 39 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. WpÜG durch den Erlass der Untersagungsverfügung zu beenden; die mit der Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG für die Bieterin ausgelösten Pflichten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bestehen damit fort, sind aber infolge dieser Untersagung nicht mehr durch Veröffentlichung der Angebotsunterlage vom 02. November 2017 zu erfüllen.
(Ende)
Aussender: |
Handgo Holding Co. Limited Room 2401, Fortis Tower, 77-79 Gloucester Road 0000 Wanchai Hongkong |
|
---|---|---|
Ansprechpartner: | Xiaoping Zhao-Moll | |
Tel.: | +49 179 53 78396 | |
E-Mail: | xiaoping2@zhao-moll.de | |
ISIN(s): | - (Aktie) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart | |
Weitere Handelsplätze: | Handelsplätze der Zielgesellschaft |