"Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig"
Unser Kandidat 2022 unterstützt Forderungen des Redakteursrates
Wien (pts020/17.03.2022/12:15)
Der ORF Stiftungsrat soll im Mai neu "bestellt" werden. Die "Wahl" erfolgte bislang streng den Gesetzen der Parteipolitik, d.h. nach dem Proporzprinzip. Nun hat der ORF-Redakteursrat entdeckt, dass die Modalitäten der Bestellung verfassungswidrig sind. Hubert Thurnhofer, Kandidat bei der kommenden Wahl des Bundespräsidenten, sieht das ebenso und geht einen Schritt weiter; er behauptet: "Die Bevorzugung des ORF insgesamt ist verfassungswidrig."
In einer Aussendung informiert Dieter Bornemann, Vorsitzender des Redakteursrates: "Die Bestellung der Aufsichtsgremien wird nach einem ORF-Gesetz vorgenommen, das wohl der Verfassung widerspricht. Das ORF-Gesetz stellt nämlich sicher, dass der Bestellmodus für die Aufsichtsgremien den Regierungsparteien die Mehrheit garantiert. Von den 35 Mitgliedern des Stiftungsrates lassen sich 32 direkt oder indirekt einer politischen Partei zuordnen - die meisten von ihnen organisiert in parteipolitischen 'Freundeskreisen'. Mit 18 der 35 Mitglieder stellt der ÖVP-'Freundeskreis' sogar die Mehrheit im Stiftungsrat. Im zweiten Aufsichtsgremium - dem Publikumsrat - sucht der Bundeskanzler beziehungsweise die Medienministerin persönlich 17 der insgesamt 30 Mitglieder aus."
Weiters heißt es: "In einem Standardwerk zum deutschen Grundgesetz (1) schreibt der renommierte Rundfunkjurist und jetzige Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Christoph Grabenwarter über die Leitungs- und Aufsichtsorgane im Rundfunk: 'Herrscht in den Organen eine große Mehrheit von Vertretern der Regierungspartei(en), wird Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Laut diesem Artikel der EMRK muss die "Vielfalt im Rundfunk" gewährleistet sein. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Teil der österreichischen Verfassung."
RIS - Europäische Menschenrechtskonvention Art. 10 - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12016941
Unser Kandidat 2022 hat zum 100-Jahr-Jubiläum der österreichischen Verfassung das Buch "Baustelle Parlament" geschrieben und dem Staatsfunk darin ein eigenes Kapitel gewidmet mit dem Titel: "Die Bevorzugung des ORF ist verfassungswidrig." Darin kritisiert Thurnhofer, der neben seiner Tätigkeit als Galerist viele Jahre als Journalist gearbeitet hat, die Privilegien des ORF. Insbesondere sieht er Widersprüche zwischen dem Rundfunkgesetz und dem Regionalradiogesetz.
Der ORF ist de facto ein staatlicher Monopolbetrieb geblieben. Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 wird seit dem Regionalradiogesetz 1993 zu Unrecht (wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt) nur auf den ORF angewandt, dessen Monopol 1993 abgeschafft werden sollte. Sollte, aber de facto nicht wurde, da weiterhin in der Auseinandersetzung über das "Rundfunkgesetz" der Begriff "Rundfunk" ausschließlich mit dem Begriff "ORF" gleichgesetzt wird.
Das vollständige Kapitel kann auf ethos.at nachgelesen werden: https://ethos.at/transparenz/201-die-bevorzugung-des-orf-ist-verfassungswidrig
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