pta20131220010
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Unternehmens Invest AG: Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung der UIAG über das GJ 2012/13

Wels (pta010/20.12.2013/09:20 UTC+1) Unternehmens Invest Aktiengesellschaft, Wels, FN 104570 f

Einladung

zu der am Mittwoch, den 22. Jänner 2014, um 14.00 Uhr,
in der Säulenhalle der Wiener Börse, in 1010 Wien, Wallnerstraße 8, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft

T a g e s o r d n u n g

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Vorstandes und des Corporate-Governance-Berichtes jeweils für das Geschäftsjahr 2012/13 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2012/13.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012/13.
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012/13.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014.

Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 01.01.2014, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 01.01.2014, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.01.2014, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß
§ 10 a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail (andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 12.01.2014, 24:00 Uhr Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 17.01.2014, per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail (andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen
§ 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail (andrea.salchenegger@uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß
§ 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 30.897.500,00 und ist in 4.250.000 Stückaktien zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 13:30 Uhr.

Wels, im Dezember 2013
Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Unternehmens Invest AG
Edisonstraße 1
4600 Wels
Österreich
Ansprechpartner: Andrea Salchenegger
Tel.: +43-1-4059771-12
E-Mail: andrea.salchenegger@uiag.at
Website: www.uiag.at
ISIN(s): AT0000816301 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Geregelter Freiverkehr)
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