Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG: Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien
Wien
(pta023/14.06.2017/14:00 UTC+2)
Die 31. ordentliche Hauptversammlung der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, "floridotower", Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien, abgehalten am 14.06.2017 fasste folgenden Beschluss zum 7. Tagesordnungspunkt:
a) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss der bereits erworbenen Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, auch von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften, und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
b) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre bei Veräußerung oder Verwendung auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot wird ausgeschlossen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die eigenen Aktien dabei können insbesondere (i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden; (ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden; (iii) als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland verwendet werden; (iv) gemäß § 65 Abs 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot sowie (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, veräußert werden.
(Ende)
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