Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
TCU AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG (§37q Absatz 2 Satz 1 WpHG a.F.)
Fehler im Jahresabschluss 2015
Koblenz
(pta015/04.06.2018/13:29 UTC+2)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft, Koblenz, zum 31.12.2015 fehlerhaft ist:
Die sonstigen Vermögensgegenstände sind um 412 Tsd. Euro zu hoch ausgewiesen, weil ein Schadenersatzanspruch angesetzt wurde, der weder vom Schuldner anerkannt wurde noch über den bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Der Ansatz des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 412 Tsd. Euro verstösst gegen § 246 Absatz 1 Satz 2 HGB, weil ein Schadenersatzanspruch, der nicht entweder vom Schuldner anerkannt worden ist oder über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, keinen Vermögensgegenstand darstellt und somit nicht in die Bilanz aufzunehmen ist.
(Ende)
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