pta20190603038
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG: Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien

Wien (pta038/03.06.2019/16:15 UTC+2) Die 33. ordentliche Hauptversammlung der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft abgehalten am 03.06.2019 fasste folgenden Beschluss zum 7. Tagesordnungspunkt:

7.a) Die von der Hauptversammlung am 14.06.2017 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), sowie die Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot und unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts) der Aktionäre wird widerrufen.

7.b) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1 Z 4 und Z 8 sowie Absatz 1a und Ab-satz 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zuläs-sigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als ma-ximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, un-gewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außer-börslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften, und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rück-kaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entspre-chend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächti-gung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

7.c) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren ab Be-schlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Ge-sellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausge-übt werden. Das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre bei Veräußerung oder Ver-wendung auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot wird ausgeschlossen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die eigenen Aktien dabei können ins-besondere
i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden;
ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden;
iii) als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesell-schaften im In- und Ausland verwendet werden;
iv) gemäß § 65 Absatz 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot sowie (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf je-de andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, veräußert werden.

7.d) Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.

(Ende)

Aussender: Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG
Floridsdorfer Hauptstrasse 1
1210 Wien
Österreich
Ansprechpartner: Daniel Folian
Tel.: +43 1 310 55 00
E-Mail: investor.relations@warimpex.com
Website: www.warimpex.com
ISIN(s): AT0000827209 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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