Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
3U HOLDING AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Marburg
(pta030/09.04.2021/16:45 UTC+2)
3U HOLDING AG, Marburg
- WKN 516 790 -
- ISIN DE0005167902 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, dem 20. Mai 2021, um 11.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
eingeladen.
Die Hauptversammlung wird aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (im Folgenden abgekürzt "COVID-19-Gesetz") in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, und deren Bevollmächtigte können über das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Internetportal die Hauptversammlung in voller Länge in Bild und Ton verfolgen. Erläuterungen hierzu sowie zu den weiteren Aktionärsrechten sind im Abschnitt II. näher ausgeführt.
I. Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der 3U HOLDING AG für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (in der für das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung) und können ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter
3u.net
und weiter Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
2. Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 1.782.583,38 wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn | EUR | 1.782.583,38 |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 je Stückaktie auf 35.314.016 dividendenberechtigte Stückaktien | EUR | 1.765.700,80 |
Einstellung in die Gewinnrücklagen | EUR | 0,00 |
Gewinnvortrag | EUR | 16.882,58 |
Sollte sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern, wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,05 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 25. Mai 2021 fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer für den Halbjahresfinanzbericht, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Regelungen im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 87a AktG in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 verpflichtet Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften, ein "System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder" zu beschließen und der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Nach § 26j Abs. 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats bzw. der Hauptversammlung spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.
Der Aufsichtsrat der 3U HOLDING AG hat am 26. März 2021 über das Vergütungssystem der Gesellschaft unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben des § 87a AktG beschlossen. Das Vergütungssystem ist nachstehend unter Ziffer II. dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.3u.net
und weiter "Investor Relations/ Hauptversammlung"verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unter Ziffer II. näher dargelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Änderung der Satzung
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 9 der Satzung geregelt. Der derzeitige Wortlaut des § 9 sowie die Grundzüge des Vergütungssystems und Erläuterungen zu den nachstehend vorgeschlagenen Ergänzungen sind nachstehend unter Ziffer III. aufgeführt.
Die in § 9 der Satzung geregelte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder trägt jedoch nach Ansicht des Aufsichtsrats der aktuellen Entwicklung der Gesellschaft nicht mehr angemessen Rechnung. Im Rahmen der langfristigen Strategie der Gesellschaft, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern, sind Börsengänge von Tochtergesellschaften insofern entscheidende Ereignisse, als sie in erheblichem Umfang zusätzliche Wachstums- und Ertragspotenziale aufdecken. Diese Wertsteigerung kommt allen Anteilseignern unmittelbar zugute. Sie ist Ergebnis der Identifizierung der vielversprechendsten Geschäftsmodelle des Konzern und von deren konsequenter und erfolgreicher Entwicklung zu führenden Positionen in deren jeweiligen Marktsektoren. Durch seine Tätigkeit, durch Überwachung und Beratung des Vorstands, trägt der Aufsichtsrat hierzu verantwortlich und maßgeblich mit bei. Dabei übersteigen Aufwand und Ergebnis dieser außerordentlichen Maßnahmen das übliche Maß beträchtlich. Zur proportionalen Honorierung des Erfolgs dient die Auslobung einer Sondertantieme, die unter Tagesordnungspunkt 7 A in Form einer Anpassung von § 9 der Satzung beantragt wird.
Weitere Erläuterungen des Aufsichtsrats zu diesem Vorschlag zur Änderung der Satzung finden sich unten unter Ziffer III. lit. A.
7.A. Beschlussfassung zur Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 der Satzung wie folgt zu ergänzen:
§ 9 Abs. (1) erhält folgende neue Regelung in lit. d)
"d) Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine einmalige Sondertantieme ("Sondertantieme") für den Fall, dass die weclapp SE ("weclapp") und/oder mit der Gesellschaft konzernverbundene Gesellschaften des Onlinehandels, insbesondere die Selfio GmbH (Onlinehandelsgesellschaften gemeinsam "Selfio"), an die Börse (organisierter Kapitalmarkt) geführt und zugelassen wird/werden ("erfolgreicher Börsengang"). Die Sondertantieme beträgt im Fall des erfolgreichen Börsengangs jeweils TEUR 100, sofern die Marktkapitalisierung der weclapp beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 150 bis 300 Mio. und/oder die Marktkapitalisierung der Selfio beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 100 bis 200 Mio. beträgt und jeweils TEUR 200, sofern die Marktkapitalisierung der weclapp beim Börsengang mehr als EUR 300 Mio. und/oder die Marktkapitalisierung der Selfio mehr als EUR 200 Mio. beträgt. Bei einer Marktkapitalisierung unter EUR 150 Mio. (weclapp) sowie EUR 100 Mio. (Selfio) wird die jeweilige Sondertantieme nicht fällig.
Die jeweilige Sondertantieme wird entsprechend gewährt, wenn die jeweilige Konzerngesellschaft mittelbar im Wege einer Unternehmenstransaktion an die Börse gebracht wird. Im Fall des Börsenganges im Wege einer Unternehmenstransaktion, bei der nicht alle daran beteiligten Unternehmen mit der Gesellschaft konzernverbunden sind, ist die erzielte Marktkapitalisierung bei Erstnotierung (Schlusskurs am ersten Handelstag) quotal auf den Anteil des/der jeweiligen konzernverbundenen Unternehmen(s) zu ermitteln; dieser Anteil bildet die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Sondertantieme.
Diese Regelung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021."
§ 9 Abs. (2) erhält folgenden neuen Satz 3
"Die jeweilige Sondertantieme gemäß Abs. 1 lit. d) wird fällig am letzten Werktag des Monats, der auf den ersten Handelstag folgt."
§ 9 Abs. (2) erhält folgenden neuen Satz 6
"Die Regelung zur Maximalvergütung gemäß Satz 5 dieses Absatzes findet auf die Zahlung einer Sondertantieme gemäß Abs. 1 lit. d) keine Anwendung."
7.B. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ferner vor, entsprechend § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Für den Fall der Zustimmung der Hauptversammlung zu der unter Tagesordnungspunkt 7. A vorgeschlagenen Satzungsänderung ist Gegenstand der Beschlussfassung der unten unter Ziffer III. lit. B dargestellte § 9 der Satzung.
Für den Fall, dass die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7. A vorgeschlagene Satzungsänderung ablehnt, ist Gegenstand der Beschlussfassung der unten unter Ziffer III. lit. C dargestellte § 9 der Satzung.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit und ohne Bezugsrecht und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 23. Mai 2019 beschlossene genehmigte Kapital der Gesellschaft über bis zu EUR 7.062.803,00 (Genehmigtes Kapital 2019) läuft am 22. Mai 2024 aus. Allerdings wurde die Ermächtigung zur Erhöhung des Kapitals gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 seit dessen Schaffung durch die Hauptversammlung am 23. Mai 2019 wesentlich geschmälert. Am 19. Dezember 2019 gelang es dem Vorstand eine Million Aktien aus Eigenbestand sowie am 14. September 2020 weitere 1.183.640 Aktien aus Eigenbestand an interessierte Investoren zu veräußern. Das entspricht zusammen 6,18 % der Aktien der Gesellschaft. Diese Platzierungen sind auf die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Kapitals gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts anzurechnen, so dass seither für mögliche Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nurmehr 3,82 %, entsprechend EUR 1.348.995,41 zur Verfügung stehen. Der Zweck der Ermächtigung wird angesichts des zur Verfügung stehenden geringen Volumens inzwischen verfehlt.
Um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, die Eigenmittel zu stärken, sei es zur Finanzierung des weiteren Wachstums durch Bar- oder Sachkapitalerhöhungen, sei es, um kursschonend auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll die bisher in § 3 Abs. 4 der Satzung enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 2019 mit Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von bis zu EUR 7.062.803,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
1. Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 4 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.062.803,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021 gemäß der nachfolgenden Ziffer 2. in das Handelsregister aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 19. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.062.803,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).
Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von neuen Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) sowie zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde;
c) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht auf Grund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen besteht, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, angerechnet.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
3. § 3 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 19. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.062.803,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).
Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von neuen Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) sowie zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde;
c) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht auf Grund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen besteht, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, angerechnet.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."
4. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach teilweiser und/oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte Kapital bei Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt wurde.
9. Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 3 der Satzung in Anpassung an die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurden unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes hinsichtlich des Nachweises der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften geändert. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG reicht für den Nachweis des Anteilsbesitzes nun ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG - also Nachweis des Letztintermediärs in Textform gemäß den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 - aus. Diese Anpassung soll im Wortlaut des § 11 Abs. 3 der Satzung nachgezogen werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung.
§ 11 Abs. 3 der Satzung lautet derzeit:
"(3)
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 3 wie folgt neu zu fassen:
"(3) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 1, 67c Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 5 DVO (EU) 2018/1212 bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
II. Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)
A. Erläuterung zu den Vorstandsverträgen
Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind derzeit mit Verträgen vom 30. Dezember 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 angestellt. Diese Verträge (und die darin vereinbarte Vergütung) gelten unberührt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 und das am 26. März 2021 auf dessen Grundlage beschlossene Vergütungssystem der Gesellschaft einstweilen fort. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, die Anstellungen der Vorstandsmitglieder über die derzeitige Laufzeit hinaus fortzuführen und in diesem Zuge diejenigen Vereinbarungen, die die Vergütung betreffen, entsprechend dem neuen Vergütungssystem neu zu fassen.
B. Erläuterung zu Sondertantiemen
Im Rahmen der langfristigen Strategie der Gesellschaft, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern, sind künftige Börsengänge von erfolgreichen Tochtergesellschaften insofern entscheidende Ereignisse, als sie in erheblichem Umfang zusätzliche Wachstums- und Ertragspotenziale aufdecken. Diese Wertsteigerung kommt allen Anteilseignern unmittelbar zugute. Sie ist Ergebnis der Identifizierung der vielversprechendsten Geschäftsmodelle des Konzerns und von deren konsequenter und erfolgreicher Entwicklung zu herausragenden Positionen in deren jeweiligen Marktsektoren.
Neben der Vergütung für die tägliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft und des Konzerns sowie der laufenden strategischen und operativen Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe durch den Vorstand soll nach Auffassung des Aufsichtsrats auch die Incentivierung einer langfristigen und nachhaltigen, außerordentlichen Wertsteigerung besondere Berücksichtigung finden.
Daher hat der Aufsichtsrat ehrgeizige, langfristige Ziele für die mögliche Marktbewertung von Tochtergesellschaften formuliert und ihre Erreichung durch Auslobung einer Sondertantieme incentiviert. Von der frühzeitigen Implementierung dieses insgesamt langfristig ausgerichteten Vergütungsinstruments verspricht sich der Aufsichtsrat eine erhöhte und nachhaltige Anreizwirkung. Um den Vorstand anzuhalten, im Interesse der Anteilseigner die Erreichung der optimalen Bewertung höher zu priorisieren als den kurzfristigen Vollzug, sind die Tantiemen gestaffelt und die Erreichung der maximalen Tantiemenhöhe an ambitionierte Zielstellungen geknüpft.
C. Wortlaut des Vergütungssystems
Das der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand der 3U HODLING AG hat den folgenden Wortlaut:
System zur Vergütung
der Mitglieder des Vorstands der 3U HOLDING AG, Marburg
A. Einleitung und Grundlagen des Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist ausgerichtet an der unternehmerischen Entwicklung der 3U HOLDING AG. Das Vergütungssystem für den Vorstand folgt dabei den Maßgaben des Aktiengesetzes und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung (DCGK) und hat zum Ziel, den Mitgliedern des Vorstands ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
Soweit das Vergütungssystem von den Empfehlungen des DCGK in einzelnen Punkten abweicht, wird dies in der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG dargestellt und begründet.
Die Vergütung des Vorstands wird dabei unter Berücksichtigung der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie der Entwicklungsmöglichkeit festgelegt. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zum Verantwortungsbereich und den Leistungen des Vorstands stehen. Die Vorstandsvergütung nach diesem System dient außerdem der Harmonisierung der Interessen des Vorstands, der Mitarbeiter und der Aktionäre und soll die dauerhafte Steigerung der Unternehmensleistung begünstigen.
Das Vergütungssystem beinhaltet zur Verwirklichung der genannten Grundsätze erfolgsunabhängige ("feste") und erfolgsabhängige ("variable") Komponenten.
Die feste Grundvergütung (nachfolgend auch "Jahresgrundgehalt" oder "festes Jahresgehalt") und Sachbezüge stellen die erfolgsunabhängigen Komponenten dar, wobei die Sachbezüge unter anderem in Form von Firmenfahrzeugen, Zuschüssen zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, D&O-Versicherungen und Unfallversicherungen gewährt werden.
Zu den erfolgsabhängigen Komponenten zählen eine einjährige variable Vergütung (Short Term Incentive Plan - STI) und ein mehrjähriger Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive Plan - LTI). Im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung ist die Möglichkeit der Festlegung individueller finanzieller und nichtfinanzieller Zielkomponenten für Vorstandsmitglieder vorgesehen.
Das Vergütungssystem sieht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eine Maximalvergütung vor.
B. Das Vergütungssystem im Einzelnen
I. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung des Vorstands (Summe aller von der Gesellschaft für sämtliche amtierenden Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich feste Grundvergütung, variablen Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen) ist - unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird - auf einen absoluten Maximalbetrag begrenzt ("Maximalvergütung").
Die Maximalvergütung beträgt für den Sprecher des Vorstands TEUR 650 und für das einzelne ordentliche Vorstandsmitglied TEUR 350.
Darüber hinaus werden Abreden über eine einmalige Bonuszahlung ("Sonderbonus") an die Vorstandsmitglieder für den Fall getroffen, dass ein Tochterunternehmen der 3U HOLDING AG an die Börse (organisierter Kapitalmarkt) geführt und zugelassen wird ("erfolgreicher Börsengang"). Dies betrifft die Tochtergesellschaften weclapp SE, Frankfurt a. M., und Selfio GmbH, Bad Honnef. Nur für den Fall der Zahlung eines Sonderbonus in den vorgenannten Fällen erhöht sich die Maximalvergütung wie folgt:
Der Sonderbonus beträgt im Fall des erfolgreichen Börsengangs der weclapp SE TEUR 250, sofern die Marktkapitalisierung der weclapp SE beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 150 bis 300 Mio. beträgt und TEUR 500, sofern die Marktkapitalisierung mehr als EUR 300 Mio. beträgt. Bei einer Marktkapitalisierung unter EUR 150 Mio. ist kein Sonderbonus geschuldet.
In dem Fall des erfolgreichen Börsengangs der weclapp SE und des damit verbundenen Sonderbonus beträgt die Maximalvergütung des Sprechers des Vorstands TEUR 1.150 und der übrigen Vorstandsmitglieder TEUR 850.
Der Sonderbonus beträgt im Fall des erfolgreichen Börsenganges der Selfio GmbH TEUR 250, sofern die Marktkapitalisierung der Tochtergesellschaft beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 100 bis 200 Mio. beträgt und TEUR 500, sofern die Marktkapitalisierung mehr als EUR 200 Mio. beträgt. Bei einer Marktkapitalisierung unter EUR 100 Mio. ist kein Sonderbonus geschuldet.
In dem Fall des Börsengangs der Selfio GmbH und des damit verbundenen Sonderbonus beträgt die Maximalvergütung des Sprechers des Vorstands TEUR 1.150 und der übrigen Vorstandsmitglieder TEUR 850.
Der Sonderbonus wird entsprechend gewährt, wenn das jeweilige Tochterunternehmen mittelbar im Wege einer Unternehmenstransaktion an die Börse gebracht wird. Im Fall des Börsenganges im Wege einer Unternehmenstransaktion, bei der nicht alle daran beteiligten Unternehmen Tochterunternehmen der 3U HOLDING AG sind, ist die erzielte Marktkapitalisierung bei Erstnotierung (Schlusskurs am ersten Handelstag) quotal auf den Anteil des/der jeweiligen Tochterunternehmen(s) zu ermitteln; dieser bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Sonderbonus.
Bei der Angabe der Maximalvergütung einschließlich der Zahlung eines etwaigen Sonderbonus für einen erfolgreichen Börsengang wird davon ausgegangen, dass beide Börsengänge nicht innerhalb eines Geschäftsjahres realisiert werden. Sofern beide Börsengänge in einem Geschäftsjahr erfolgen sollten, erhöht sich die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder im Falle des Vorliegens der sonstigen Zahlungsvoraussetzungen entsprechend (Sprecher des Vorstands TEUR 1.650, übrige Vorstandsmitglieder TEUR 1.350).
II. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)
Das Vergütungssystem unterstützt die strategische Ausrichtung der 3U HOLDING AG und des von ihr geführten Konzerns (zusammen "3U Konzern").
Zahlungen aus der kurzfristigen variablen Vergütung ("STI") setzen das Erreichen von quantitativen und qualitativen Zielvorgaben voraus. Dies ermöglicht eine Incentivierung hinsichtlich spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung.
Darüber hinaus werden als langfristig orientierte und aktienbasierte variable Vergütung ("LTI") virtuelle Aktien der Gesellschaft gewährt. Unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Performance-Periode fördert dieses Vergütungselement das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung auch im Interesse der Aktionäre der Gesellschaft.
Dabei erfolgt eine differenzierte Behandlung der Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund, dass der Sprecher des Vorstands gleichzeitig wesentlicher Aktionär der Gesellschaft ist und eine Unterscheidung in STI und LTI nicht zu einer verstärkten Incentivierung beitragen würde. Der Aufsichtsrat behält sich aber vor, diese Regelung bei sich ändernden Bedingungen (z.B. Verkauf größerer Aktienpakete) für die Zukunft anzupassen.
Das Vergütungssystem gibt insgesamt den Rahmen für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder vor, die es ermöglicht, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und langfristig an die 3U HOLDING AG zu binden.
III. Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variable Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AktG)
1. Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative Anteile an der Gesamtvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder umfassen ein festes Jahresgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen.
Als variable Vergütungsbestandteile sind grundsätzlich die an kurzfristigen Jahreszielen orientierte variable Vergütung ("STI") und die langfristig orientierte variable Vergütung ("LTI") vorgesehen. Bei dem Sprecher des Vorstands wird auf diese Unterscheidung zugunsten der STI verzichtet, da dieser bereits ein wesentliches Aktienpaket an der 3U HOLDING AG hält.
Die wesentlichen Elemente der Vergütung sind wie folgt vorgesehen:
Feste Vergütungsbestandteile
*Festes Jahresgehalt: | TEUR 300 Sprecher des Vorstands, TEUR 200 übrige Vorstandsmitglieder / Grundgehalt (Zahlung jeweils in 12 monatlichen Raten) |
*Nebenleistungen: | Firmenwagen etc. (siehe dazu B III. 2.2) |
Variable Vergütungsbestandteile
*STI: | TEUR 300 Sprecher des Vorstands, TEUR 45 übrige Vorstandsmitglieder (bei 100 % Zielerreichung der individuell vereinbarten quantitativen und qualitativen Zielvorgaben) |
*LTI: | TEUR 0 Sprecher des Vorstands, TEUR 55 für die übrigen Vorstandsmitglieder in virtuellen Aktien |
MAXIMALVERGÜTUNG | TEUR 650 | Sprecher des Vorstands |
TEUR 350 | übrige Vorstandsmitglieder |
Die MAXIMALVERGÜTUNG beträgt unter Berücksichtigung von Sonderbonuszahlungen im Falle der oben genannten Börsengänge TEUR 1.150 für den Sprecher des Vorstands und TEUR 850 für die übrigen Vorstandsmitglieder. Dabei wird davon ausgegangen, dass beide Börsengänge nicht innerhalb eines Geschäftsjahres realisiert werden. Sofern beide Börsengänge in einem Geschäftsjahr erfolgen sollten, erhöht sich die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder im Falle des Vorliegens der sonstigen Zahlungsvoraussetzungen entsprechend (Sprecher des Vorstands TEUR 1.650, übrige Vorstandsmitglieder TEUR 1.350).
Nachstehend sind die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung ("Gesamtvergütung") ausgehend von den jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträgen dargestellt.
Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile (Jahresgehalt, Nebenleistungen) an der Gesamtvergütung liegt zwischen rd. 54 % (Sprecher des Vorstands) und rd. 71 % (übrige Vorstandsmitglieder). Dabei liegt der Anteil der Nebenleistungen (maximal) zwischen rd. 8 % (Sprecher des Vorstands) und rd. 14 % (übrige Vorstandsmitglieder) der Gesamtvergütung.
Der Anteil des STI an der Gesamtvergütung liegt zwischen 0 % bis rd. 46 % (Sprecher des Vorstands) und zwischen 0 % bis rd. 13 % (übrige Vorstandsmitglieder) und der Anteil des LTI bei 0 % (Sprecher des Vorstands) und zwischen 0 % bis rd. 16 % (übrige Vorstandsmitglieder) der Gesamtvergütung.
Die bei den festen Vergütungsbestandteilen dargestellte Obergrenze von 100 % sowie die bei den variablen Vergütungsbestandteilen dargestellte Untergrenze von 0 % berücksichtigen, dass bei einem Verfehlen der Leistungskriterien für den STI bzw. in Abhängigkeit von der für den LTI maßgeblichen Börsenkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft die variable Vergütung auch vollständig ausfallen kann.
2. Feste Vergütungsbestandteile
2.1. Feste Grundvergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten.
2.2. Nebenleistungen
Zusätzlich werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Diese Nebenleistungen beinhalten insbesondere Sachbezüge, insbesondere Firmenfahrzeug oder Äquivalent, Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, D&O-Versicherung, Unfallversicherung und Auslagenersatz.
Die von der Gesellschaft gestellten Dienstfahrzeuge sowie Mobiltelefone stehen den Vorstandsmitgliedern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Sprecher des Vorstands erhält einen festen monatlichen Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 448,87 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 477,93. Die den übrigen Vorstandsmitgliedern gewährten Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden in Höhe von 50 % der durch das Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge erstattet, maximal in Höhe des Arbeitgeberanteils unter Berücksichtigung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen.
Die für die Vorstandsmitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ("D&O-Versicherung") beinhaltet den gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt.
3. Variable Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile einschließlich der jeweiligen Leistungskriterien benannt und deren Zusammenhang zur Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft erläutert.
Ergänzend wird auch auf die Methoden zur Beurteilung der Erreichung der Leistungskriterien eingegangen.
3.1. Short Term Incentive ("STI")
Den Vorstandsmitgliedern wird der STI gewährt, der wie folgt ausgestaltet ist:
Der STI setzt sich aus einem quantitativen und einem qualitativen Teilziel zusammen. Bei der quantitativen Teilzielerreichung wird die Planungstreue und das operative Ergebnis im Vergütungszeitraum bewertet.
Maßgeblich für die Erreichung des Teilziels "Planungstreue" ist der testierte Wert der EBIT-Leistung des 3U-Konzerns im Verhältnis zu dem budgetierten Wert, der durch den Aufsichtsrat im Rahmen der Budgetplanung für den Vergütungszeitraum gebilligt wurde.
Entscheidend für die Erreichung des Teilziels "operatives Ergebnis" ist der testierte Wert der EBT-Leistung des 3U-Konzerns. Im Rahmen der qualitativen Zielerreichung bewertet der Aufsichtsrat die Erfüllung prioritärer Aufgaben des Vorstands sowie die Erfüllung vom Aufsichtsrat gesetzter persönlicher Ziele des Vorstands.
3.2. Long Term Incentive ("LTI")
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern - mit Ausnahme des Sprechers des Vorstands (siehe oben) - virtuelle Aktien der Gesellschaft als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung ("LTI") gewährt. Die den Vorstandsmitgliedern gewährten virtuellen Aktien sind auf Barausgleich gerichtet; es erfolgt keine Lieferung von Aktien.
Die Gewährung der virtuellen Aktien erfolgt jährlich für die jeweils vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages und sieht eine Haltedauer von 4 Jahren vor. Die Anzahl der jährlichen zuzuteilenden virtuellen Aktien bemisst sich nach dem LTI-Zielbetrag dividiert durch das arithmetische Mittel der XETRA-Schlusskurse der 3U-Aktie über die letzten 30 Börsen-Handelstage vor dem Beginn des Leistungszeitraums. Die finale Auszahlung des LTI ist geknüpft an 3 Leistungskriterien, die nach Ablauf der Haltedauer vorliegen müssen:
* 40 % Durchschnitt der jährlichen Zielerreichung nach Plan-EBIT während der 4-jährigen Laufzeit,
* 30 % Kursentwicklung der 3U HOLDING AG im Vergleich zur Peer Group sowie
* 30 % Erreichen der vereinbarten Nachhaltigkeitsziele.
Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich, indem die bedingt gewährte Anzahl an virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der XETRA-Schlusskurse der 3U-Aktie über die letzten 30 Börsen-Handelstage vor Ende des Leistungszeitraums und der Erfolgszielerreichung multipliziert wird.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder ein Dividendenäquivalent, das sich an der Summe der über den Zeitraum bezahlten Dividenden für jede bedingt gewährte virtuelle Aktie bemisst.
Der Auszahlungsbetrag ist je Vorstandsmitglied der Höhe nach begrenzt auf TEUR 55 jährlich, wobei in diesem Maximalbetrag etwaig zu zahlende Dividendenäquivalente enthalten sind.
Die Gewährung der virtuellen Aktien als aktienbasiertes Vergütungselement trägt zu einer verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären bei und fördert das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens. Eine entsprechende Interessenangleichung sowie ein Anreiz der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens ist hinsichtlich des Sprechers des Vorstands über einen LTI nicht erforderlich, da dieser bereits ein wesentliches Aktienpaket an der 3U HOLDING AG hält.
Die wesentlichen Bedingungen der gewährten virtuellen Aktien einschließlich Anzahl und Wert werden im jährlichen Vergütungsbericht dargestellt.
IV. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG)
Die Haltedauer der virtuellen Aktien beträgt 4 Jahre.
V. Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)
Bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung des Vorstandsmitgliedes und/oder seiner Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund kann die langjährige variable Vergütung (maximal 4 Jahre vor Eintritt des Rückforderungsgrundes) zurückgefordert werden. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Sprecher des Vorstands bemessen sich auf 50 % der (kurzfristigen) variablen Vergütung für einen maximalen Zeitraum von 4 Jahren vor dem Eintritt des Rückforderungsgrundes.
VI. Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG)
Die als LTI gewährten virtuellen Aktien der Gesellschaft sind als aktienbasierte Vergütungskomponente im Sinne von § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG anzusehen. Wegen der insoweit vorgesehenen weiteren Angaben wird auf die Darstellung unter Ziff. III.3.2 verwiesen.
VII. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a) AktG)
Vorstandsdienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor.
Die Vorstandsdienstverträge der Vorstandsmitglieder werden über eine Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen.
2. Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 b) AktG)
Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Abfindungsansprüche oder sonstige Entlassungsentschädigungen vor.
3. Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 c) AktG)
Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt. Wie unter Ziff. III.2.2. erläutert, wird lediglich ein Zuschuss zur Rentenversicherung gewährt.
VIII. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder unter anderem anhand eines Vergleichs mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur ("Vertikalvergleich"). Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des Vorstands mit der Vergütung der im Inland beschäftigten Mitarbeiter in der Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft der 3U HOLDING AG und ihrer Konzerngesellschaften verglichen. Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs wird insbesondere das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der genannten Mitarbeiter in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.
IX. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen durch, mindestens aber alle vier Jahre. Hierzu erfolgt zum einen ein Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie der Gesamtbelegschaft. Darüber hinaus wird die Vergütungshöhe und -struktur mit einer vom Aufsichtsrat definierten Peer-Group aus in der Regel börsennotierten Unternehmen (Holding-/Beteiligungsgesellschaften) verglichen, die u.a. eine vergleichbare Marktstellung aufweisen ("horizontaler Vergleich").
Die für die Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet.
Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem ("Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur") und dessen einzelnen Bestandteilen abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Unter den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat auch das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren. Abweichungen können vorübergehend auch zu einer abweichenden Höhe der Maximalvergütung führen. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG).
III. Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)
Gemäß §113 Abs. 3 AktG i.d.F. des ARUG II ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
A. Erläuterung des Aufsichtsrats zum Antrag auf Änderung der Satzung unter Tagesordnungspunkt 7. A
Die 3U HOLDING AG als operative Management- und Beteiligungsholding, aber auch ihre im Konzern tätigen Tochtergesellschaften verfolgen den Zweck der Wertsteigerung für die Anteilseigner, die Beschäftigten, aber auch Kunden, Lieferanten und andere Stakeholder. Dem Unternehmenszweck der Wertsteigerung dient unter anderem das satzungsmäßige Geschäftsmodell der 3U HOLDING AG selbst: Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen und Vermögensgegenständen. Aber auch das weitere Wachstum führender operativer Geschäftsmodelle in den Segmenten trägt zur Wertsteigerung des Unternehmens maßgeblich bei. Auch die Realisierung der geschaffenen Werte durch Veräußerung von Anteilen, etwa auf dem Wege eines Börsengangs, kann einen entscheidenden Beitrag zur Wertsteigerung leisten. In der Strategie der Gesellschaft ist diese Option ein möglicher Baustein einer nachhaltigen Entwicklung.
Die Umsetzung der Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ist Aufgabe des Vorstands. Der Aufsichtsrat der 3U HOLDING AG beaufsichtigt ihn dabei und berät ihn. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist darauf angelegt, zu dieser Zusammenarbeit und zum Erreichen der finanziellen und nicht-finanziellen Ziele beizutragen.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 9 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Demzufolge beträgt die Maximalvergütung für den Vorsitzenden Euro 50.000,00 für seinen Stellvertreter Euro 37.500,00 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Euro 25.000,00. Unter der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung in Höhe von EUR 5.000 pro Jahr erhält, beträgt der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Maximalvergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied 20 %. Der Anteil der tatsächlich gezahlten variablen Vergütungsbestandteile hängt von der Erfüllung der gesetzten Leistungskriterien ab und kann daher von Jahr zu Jahr variieren, den Anteil von 80 % an der Maximalvergütung jedoch nicht übersteigen.
Als variable Vergütungsbestandteile sieht das Vergütungssystem Sitzungsgelder sowie Tantiemen vor. Sitzungsgelder werden nur gezahlt für die Sitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich teilnimmt. Die Tantiemen beziehen sich unmittelbar auf den Unternehmenszweck der nachhaltigen Wertsteigerung. Das gilt sowohl für das Leistungskriterium der Dividendenausschüttung als auch für das Leistungskriterium der nachhaltigen Ertragsverbesserung. Die Ermittlung der Dividende erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Ermittlung der Ertragsentwicklung basiert auf den Daten des festgestellten Konzernabschlusses.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat nicht einbezogen.
Honorieren diese Vergütungsbestandteile die laufende Überwachung des Vorstands und der Geschäftsentwicklung, so sind unter kritischer und konstruktiver Begleitung des Aufsichtsrats erwirtschaftete maßgebliche, außerordentliche Steigerungen des Unternehmenswerts in der Vergütung bislang nicht berücksichtigt. In diesem Bereich hat der Aufsichtsrat dem Vorstand ehrgeizige, langfristige Ziele für die mögliche Marktbewertung von Tochtergesellschaften gesteckt und frühzeitig im Vergütungssystem verankert, wie deren Erreichung auf dem Wege einer Sondertantieme zu honorieren ist.
Im Zuge der Umsetzung dieser Ziele übersteigt der Aufwand auch für den Aufsichtsrat das übliche Maß beträchtlich. Zur proportionalen Honorierung des Erfolgs dient die Auslobung einer Sondertantieme, die unter Tagesordnungspunkt 7 A in Form einer Anpassung von § 9 der Satzung beantragt wird. Die Tantiemen sind gestaffelt ausgestaltet und die Erreichung der maximalen Tantiemenhöhe ist an die Erreichung sehr ambitionierter Bewertungsziele geknüpft.
B. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der am 20. Mai 2021 geänderten Fassung des § 9 der Satzung der 3U HOLDING AG
Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung zu der unter Tagesordnungspunkt 7 A vorgeschlagenen Änderung der Satzung ist die Vergütung des Aufsichtsrats in § 9 der Satzung in der am 20. Mai 2021 geänderten Fassung mit folgendem Inhalt geregelt:
"§ 9 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils
a) eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von Euro 5.000,00,
b) eine Tantieme in Höhe von Euro 1.000,00 je Euro 0,01 Dividende, die über Euro 0,05 je Stückaktie hinaus für das abgelaufene Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschüttet wird sowie
c) eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.000,00 je Euro 100.000,00 Ergebnis vor Steuern im Konzernabschluss der Gesellschaft ("EBT"), welches das durchschnittliche Ergebnis vor Steuern in Konzernabschluss ("EBT") für die jeweils drei vorangegangenen Geschäftsjahre übersteigt.
d) Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine einmalige Sondertantieme ("Sondertantieme") für den Fall, dass die weclapp SE ("weclapp") und/oder mit der Gesellschaft konzernverbundene Gesellschaften des Onlinehandels, insbesondere die Selfio GmbH (Onlinehandelsgesellschaften gemeinsam "Selfio"), an die Börse (organisierter Kapitalmarkt) geführt und zugelassen wird/werden ("erfolgreicher Börsengang"). Die Sondertantieme beträgt im Fall des erfolgreichen Börsengangs jeweils TEUR 100, sofern die Marktkapitalisierung der weclapp beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 150 bis 300 Mio. und/oder die Marktkapitalisierung der Selfio beim Börsengang (Schlusskurs am ersten Handelstag) EUR 100 bis 200 Mio. beträgt und jeweils TEUR 200, sofern die Marktkapitalisierung der weclapp beim Börsengang mehr als EUR 300 Mio. und/oder die Marktkapitalisierung der Selfio mehr als EUR 200 Mio. beträgt. Bei einer Marktkapitalisierung unter EUR 150 Mio. (weclapp) sowie EUR 100 Mio. (Selfio) wird die jeweilige Sondertantieme nicht fällig.
Die jeweilige Sondertantieme wird entsprechend gewährt, wenn die jeweilige Konzerngesellschaft mittelbar im Wege einer Unternehmenstransaktion an die Börse gebracht wird. Im Fall des Börsenganges im Wege einer Unternehmenstransaktion, bei der nicht alle daran beteiligten Unternehmen mit der Gesellschaft konzernverbunden sind, ist die erzielte Marktkapitalisierung bei Erstnotierung (Schlusskurs am ersten Handelstag) quotal auf den Anteil des/der jeweiligen konzernverbundenen Unternehmen(s) zu ermitteln; dieser Anteil bildet die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Sondertantieme
(2) Die feste Vergütung des Aufsichtsrats gem. Abs. 1 lit. a) ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die variable Vergütung gem. Abs. 1 lit. b) und c) ist fällig am ersten Werktag nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des betreffenden Geschäftsjahres beschließt. Die jeweilige Sondertantieme gemäß Abs. 1 lit. d) wird fällig am letzten Werktag des Monats, der auf den ersten Handelstag folgt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütungen. Die Gesamtvergütung beträgt jedoch höchstens für den Vorsitzenden Euro 50.000,00 für seinen Stellvertreter Euro 37.500,00 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Euro 25.000,00. Die Regelung zur Maximalvergütung gemäß Satz 5 dieses Absatzes findet auf die Zahlung einer Sondertantieme gemäß Abs. 1 lit. d) keine Anwendung.
(3) Außerdem erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 2.500,00.
(4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Vergütung und Auslagen anfallende Umsatzsteuer.
(5) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der sich aus vorstehender Ziffer 1 und 2 ergebenden Gesamtvergütung.
(6) Die Gesellschaft versichert auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate."
C. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 9 der Satzung der 3U HOLDING AG
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 9 der Satzung in der Fassung vom 23. Mai 2019 mit folgendem Inhalt geregelt:
§ 9 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils
a) eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von Euro 5.000,00,
b) eine Tantieme in Höhe von Euro 1.000,00 je Euro 0,01 Dividende, die über Euro 0,05 je Stückaktie hinaus für das abgelaufene Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschüttet wird sowie
c) eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.000,00 je Euro 100.000,00 Ergebnis vor Steuern im Konzernabschluss der Gesellschaft ("EBT"), welches das durchschnittliche Ergebnis vor Steuern in Konzernabschluss ("EBT") für die jeweils drei vorangegangenen Geschäftsjahre übersteigt.
(2) Die feste Vergütung des Aufsichtsrats gem. Abs. 1 lit. a) ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die variable Vergütung gem. Abs. 1 lit. b) und c) ist fällig am ersten Werktag nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des betreffenden Geschäftsjahres beschließt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütungen. Die Gesamtvergütung beträgt jedoch höchstens für den Vorsitzenden Euro 50.000,00 für seinen Stellvertreter Euro 37.500,00 und für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Euro 25.000,00.
(3) Außerdem erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 2.500,00.
(4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Vergütung und Auslagen anfallende Umsatzsteuer.
(5) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der sich aus vorstehender Ziffer 1 und 2 ergebenden Gesamtvergütung.
(6) Die Gesellschaft versichert auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate."
IV. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
www.3U.net
und weiter "Investor Relations/Hauptversammlung" bereitgestellt ist:
1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor. Die derzeit geltende Satzung ermächtigt in § 3 Abs. 4 den Vorstand, das Grundkapital in Höhe von EUR 7.062.803,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2019) zu erhöhen. Die Ermächtigung läuft am 22. Mai 2024 aus.
Die Ermächtigung zur Erhöhung des Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 wurde seit dessen Schaffung durch die Hauptversammlung am 23. Mai 2019 wesentlich geschmälert. Am 19. Dezember 2019 gelang es dem Vorstand eine Million Aktien aus Eigenbestand sowie am 14. September 2020 weitere 1.183.640 Aktien aus Eigenbestand an interessierte Investoren zu veräußern. Das entspricht zusammen 6,18 % der Aktien der Gesellschaft. Diese Platzierungen sind auf die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts anzurechnen, so dass seither für mögliche Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nurmehr 3,82 %, entsprechend EUR 1.348.995,41 zur Verfügung stehen. Der Zweck der Ermächtigung wird angesichts des zur Verfügung stehenden geringen Volumens inzwischen verfehlt.
Um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, die Eigenmittel zu stärken, sei es zur Finanzierung des weiteren Wachstums durch Bar- oder Sachkapitalerhöhungen, sei es, um kursschonend auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung entsprechender neuer Ermächtigungen über den 26. August 2019 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.
2. Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von zusammen EUR 7.062.803,00 geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.062.803,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unten 3.). Die Ermächtigungen sollen jeweils auf die längste gesetzlich zulässige Frist (19. Mai 2026) erteilt werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus Genehmigtem Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.
3. Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder gegen mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) sowie zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, Unternehmenszusammenschlüsse, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die 3U HOLDING AG muss jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran oder den Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss, für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen oder Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die 3U HOLDING AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 3U HOLDING AG die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Unternehmenszusammenschluss, der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Konkrete Vorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Die 3U HOLDING AG hat jedoch ein grundsätzliches Interesse daran bekundet, das Unternehmenswachstum, insbesondere in den Geschäftsfeldern Cloud Computing und Onlinehandel, auch durch Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände zu beschleunigen, und beabsichtigt, sich bietende Gelegenheiten aktiv zu verfolgen. Wenn sich Möglichkeiten hierzu konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 3U HOLDING-Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 3U HOLDING-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Vermögensgegenstände andererseits wird das neutrale Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten international tätigen Investmentbank sein.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.
Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Zudem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals werden Aktien, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht auf Grund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen besteht, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, angerechnet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird im Übrigen in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und ggf. der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen.
4. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
V. Weitere Informationen zur Einberufung
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Dies bedeutet, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt wird; dabei kann die Stimmrechtsausübung über Briefwahl (näher nachstehend) und (mittelbare oder unmittelbare) Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.
Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hat die Gesellschaft ein passwortgeschütztes Internetportal zur Hauptversammlung eingerichtet, das unter der Internetadresse
https://www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung.html
aufgerufen werden kann. Über das Internetportal kann sich der zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter unter Angabe seiner Zugangsnummer sowie der dazugehörigen individuellen PIN einloggen und seine Stimme per elektronischer Briefwahl oder per elektronischer Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben. Auch die Übermittlung von Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft bis zum 18. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerspruchs (ab Beginn der Hauptversammlung) sind über den Online-Zugang möglich. Schließlich ist dort auch der Link zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu finden.
Aktionäre, die sich gemäß den nachstehenden Bedingungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, erhalten die erforderlichen Zugangsdaten mit Erläuterungen zur Nutzung des Internetportals postalisch.
Wir weisen die Aktionäre ausdrücklich darauf hin, dass sie alle Anmelde- und Nachweisschritte so bald als möglich vornehmen sollten, um ihre Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmabgabe rechtzeitig sicherzustellen.
a. Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
Unter Teilnahme wird im Folgenden die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verstanden. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung in diesem Sinne und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 13. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben.
Anmeldestelle:
3U HOLDING AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: 040 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
b. Berechtigungsnachweis
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes oder ein Nachweis gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 1, 67c Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 5 DVO (EU) 2018/1212 bis spätestens 13. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) bei der Anmeldestelle einzureichen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 29. April 2021 (00.00 Uhr MESZ) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts nur der als Aktionär, der den Nachweis erbracht hat.
c. Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweis des Aktienbesitzes zum Stichtag bedeutet keine Sperre für Veränderungen des Anteilsbesitzes bis zur Hauptversammlung. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
d. Zugangsdaten zur virtuellen Hauptversammlung
Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Zugangskarte postalisch zugesandt. Sie enthält die notwendigen Zugangsdaten nebst Hinweisen zur Nutzung des Internetportals für die virtuelle Hauptversammlung, ergänzende Informationen zur Nutzung des Internetportals und darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines Dritten, eines Intermediär (z. B. eines Kreditinstituts) oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie zur Briefwahl.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die Anmeldung vorzunehmen und den Nachweis des Aktienbesitzes zu führen.
e. Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der gesamten Hauptversammlung können zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte am 20. Mai 2021 ab 11:00 Uhr live im Internet über das passwortgeschützte Internetportal
https://www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung.html
verfolgen. Im Nachgang zur Hauptversammlung werden insbesondere die Eröffnung durch den Versammlungsleiter, die Rede des Vorstandsvorsitzenden sowie die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse als Aufzeichnung unter dem gleichen Pfad zur Verfügung gestellt.
f. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte E-Mail-Adresse
hv@ubj.de
zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen postalisch übersandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
3u.net
unter dem Pfad Investor Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bitte beachten Sie, dass auch die durch Aktionäre Bevollmächtigten nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen können. Auch ihnen ist die Ausübung des Stimmrechts nur durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder durch (elektronische) Briefwahl möglich.
g. Ausübung des Stimmrechts durch weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine frist- und formgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können dies z. B. unter Nutzung des von der Gesellschaft auf der Zugangskarte abgedruckten Formulars vornehmen, welches den Aktionären nach frist- und formgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Bevollmächtigung an die Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Wege über das Internetportal vorzunehmen. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten befinden sich ebenfalls auf der Zugangskarte. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung möglichst frühzeitig veranlasst werden. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Fax an die oben unter "Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung" genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Fax-Nummer erfolgen. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Außerdem steht für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Wege der elektronischen Kommunikation das Internetportal zur Verfügung. Diese Möglichkeit kann bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2021 genutzt werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wir bitten Sie zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank oder stehen den Aktionären unter der Internetadresse
3u.net
unter dem Pfad Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
h. Stimmrechtsausübung durch (elektronische) Briefwahl
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimme auch per elektronischer Briefwahl abgeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen sind im passwortgeschützten Internetportal unter
https://www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung.html
bis zum Abschluss der Abstimmungen im Verlauf der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2021 möglich.
Außerhalb des passwortgeschützten Internetportals können die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen bis spätestens 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Fax unter Verwendung des auf der Zugangskarte befindlichen Formulars an die oben unter "Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung" genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Fax-Nummer erfolgen.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
VI. Rechte der Aktionäre
Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 1.765.700 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist per Brief, Fax oder E-Mail an folgende Adresse zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 19. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen:
3U HOLDING AG
Frauenbergstraße 31-33
35039 Marburg
Fax: 06421 999-1222
E-Mail: hv@3u.net
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehend genannte Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen), bei Wahlvorschlägen auch des Namens, des ausgeübten Berufs, des Wohnorts und der Angabe zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft über die Internetseite
3u.net
unter dem Pfad Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich machen, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 5. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), mit Begründung (nur bei Gegenanträgen, Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zugehen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung eingeschränkt. Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären lediglich ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens am 18. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird - abweichend von § 131 AktG - nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. Die Fragen sind in deutscher Sprache abzufassen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Die Beantwortung erfolgt im Rahmen der Live-Übertragung der Versammlung, sofern sie nicht in einem vorab auf der Website veröffentlichten Frage-und-Antwort-Katalog beantwortet sind.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2021 im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Zugang erklärt werden.
VII. Weitere Informationen
Informationen gemäß § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der 3U HOLDING AG zugänglich unter
3u.net
und weiter Investor Relations/Hauptversammlung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 35.314.016,00, eingeteilt in 35.314.016 Stück auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 35.314.016 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Sie hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung am 9. April 2021 im Bundesanzeiger einberufen worden. Am gleichen Tag ist die Einberufung Medien zur Veröffentlichung in der gesamten Europäischen Union i. S. d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die 3U HOLDING AG möchte Sie nachfolgend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.
Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung ist:
3U HOLDING AG
Frauenbergstraße 31-33
35039 Marburg
E-Mail: info@3u.net
Den Datenschutzbeauftragten der 3U HOLDING AG erreichen Sie wie folgt:
3U HOLDING AG
Datenschutzbeauftragter
Frauenbergstraße 31-33
35039 Marburg
E-Mail: datenschutz@3u.net
Die 3U HOLDING AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der jeweils gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Aktiengesetz (AktG).
Die 3U HOLDING AG verarbeitet personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten zum Online-Zugang sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Online-Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte vor und im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zum Zwecke der Vorbereitung und Ihrer Online-Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG zwingend erforderlich. Zudem werden die personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.
Die personenbezogenen Daten werden der 3U HOLDING AG von Dritten übermittelt, die in den Anmeldevorgang zur Hauptversammlung eingebunden sind (z. B. depotführende Bank) oder von Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung angegeben.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Daten werden nicht länger gespeichert als gesetzlich zulässig (z. B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten) und für die genannten Zwecke erforderlich.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die 3U HOLDING AG Dienstleister. Die Dienstleister der 3U HOLDING AG, welche zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 3U HOLDING AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 3U HOLDING AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.3u.net/infopoint/datenschutz.html
zu finden.
Marburg, im April 2021
3U HOLDING AG
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: |
3U HOLDING AG Frauenbergstraße 31-33 35039 Marburg Deutschland |
|
---|---|---|
Ansprechpartner: | 3U Holding AG | |
E-Mail: | info@3u.net | |
Website: | www.3u.net | |
ISIN(s): | DE0005167902 (Aktie) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate |