Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Bank für Tirol und Vorarlberg AG: Veröffentlichung von Hauptversammlungsbeschlüssen
gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2 Abs 2 VMV 2018
Innsbruck (pta041/11.05.2022/18:04 UTC+2)
In der am 11. Mai 2022 abgehaltenen 104. ordentlichen Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft wurde insbesondere Folgendes beschlossen:
Die in der 102. ordentlichen Hauptversammlung vom 10.06.2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit fünf von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist, wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen und gleichzeitig wird die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit fünf von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist.
Die in der 102. ordentlichen Hauptversammlung vom 10.06.2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit zehn von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist, wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen und gleichzeitig wird die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit zehn von Hundert des Grundkapitals begrenzt ist. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Auf Grund dieser Beschlüsse dürfen Aktien jeweils nur erworben werden, wenn der Gegenwert je Aktie den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % übersteigt oder unterschreitet.
Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen.
Diese Ermächtigungen gelten jeweils bis zum 10. November 2024.
Innsbruck, im Mai 2022
Der Vorstand
(Ende)
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