Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Heidelberg (pta025/13.07.2022/17:25 UTC+2)
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 23. August 2022 um 11:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG ("Gesellschaft") ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung nach den Regelungen in § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG ohne physische Präsenz der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Heidelberg durchgeführt. Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist (siehe hierzu nachfolgend Abschnitt III.2) den Aktionären, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, Zugangsdaten für die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das Internet zur Verfügung stellen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl.
I. | Tagesordnung |
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das zum 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden während der Hauptversammlung im Internet unter der angegebenen Adresse zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. |
2. | Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG über den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals Bei der Aufstellung des Monatsabschlusses zum 30. Juni 2022 hat sich ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals ergeben. Nach § 92 AktG ist der Vorstand verpflichtet, diesen Umstand der Hauptversammlung anzuzeigen. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2 erfolgt nicht. Die in dieser Hauptversammlung zu beschließenden Kapitalmaßnahmen dienen der Bereinigung der Bilanzsituation und der kurzfristigen Rekapitalisierung der Gesellschaft. |
3. | Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/verguetungsbericht veröffentlicht. Der Vergütungsbericht lautet wie folgt: "Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats der Altech Advanced Materials AG (AAM AG). Der Vergütungsbericht orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes (AktG), insbesondere § 162 AktG. 1. Rückblick auf das Geschäftsjahr Die Altech Advanced Materials AG hat sich zum Ziel gesetzt am Markt für Lithium-Ionen-Batterien und damit am stark wachsenden Sektor der Elektromobilität sowie an der erwarteten Marktentwicklung für die weiteren Anwendungsgebiete von hochreinem Aluminiumoxid ("HPA") durch die im Dezember 2020 erfolgte 25% Beteiligung an der Altech Industries Germany GmbH, Dresden, ("AIG") sowie der Option auf die 49% an dem Altech Australia Pty Ltd, Australien, ("Altech"), HPA-Projekt zu partizipieren. Die AIG wird zusammen mit dem Partner Altech Chemicals Limited, Australien ("ATC") geführt. Die AAM AG ist kontinuierlich dabei ihre Kapitalbeschaffungsstrategie umzusetzen, um diese Investitionen finanzieren zu können. Letztlich sieht der aktuelle Investitionsplan vor: (i) Finanzierung des AIG-Anteils sowie der Mitfinanzierungsverpflichtung gegenüber der AIG für das Batteriebeschichtungsmaterial-Projekt, (ii) Finanzierung der Beteiligung an Altech und (iii) Finanzierung des Working Capital Bedarfs der AAM AG. Es ist geplant nach Erreichen gewisser Milestones im Projektverlauf weitere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen umzusetzen. Im Geschäftsjahr 2021 wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt durch die der Gesellschaft rund 3,1 Mio. EUR zugeflossen sind. Die Gesellschaft hat das Geschäftsjahr 2021 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von TEUR -877 (Vorjahr: TEUR -618) abgeschlossen. Vorstände der Altech Advanced Materials AG waren im Geschäftsjahr 2021: ― Herr Ignatius Kim-Seng Tan (Vorsitzender) ― Herr Hansjörg Plaggemars ― Herr Uwe Ahrens Alle drei Vorstände sind aktuell bis zum 31. Dezember 2022 bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2021: ― Herr Dr. Burkhard Schäfer (Vorsitzender) ― Herr Wilko Stark (stellvertretender Vorsitzender) ― Herr Dieter Rosenthal ― Herr Werner Klatten ― Herr Nikolaus Graf Lambsdorff Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr beschließen wird, bestellt. 2. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Damit war in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2021 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen. Die Vergütung des Vorstands wurde zuvor vom Aufsichtsrat individuell verhandelt. Der Aufsichtsrat der AAM AG beschloss am 22. April 2021 mit Wirkung zum 1. Mai 2021 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem wurde von den Aktionären der AAM AG in der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 ruckwirkend zum 1. Mai 2021 gebilligt. 2.1. Grundlagen und Zielsetzung Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. 2.2. Verfahren Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 2.3. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Richtschnur hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt. Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Elektromobilität mit dem Schwerpunkt im Batterieherstellung zusammengestellt sind. Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird. 2.4. Bestandteile des Vergütungssystems Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 140.000,- p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Darüber hinaus können erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten in Form eines Bonus vereinbart werden. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten. Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative Verteilung zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren: Feste Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen): 66 2/3% Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3% Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen: 1. Erfolgsunabhängige Komponenten 1.1. Jahresfestgehalt Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt. 1.2. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten. 2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus) Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft facts" zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig. Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen. 2.5. Festlegung der Maximalvergütung Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. Die derzeit laufenden Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern beinhalten ausschließlich Festvergütungen. Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 210.000,- EUR inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen. 2.6. Zielvergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 Die derzeit laufenden Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern beinhalten ausschließlich Festvergütungen, wie folgt: Hansjörg Plaggemars: 120.000,- EUR p.a. Ignatius Tan: 24.000,- EUR p.a. Uwe Ahrens: Herr Ahrens erhält kein Gehalt von der Gesellschaft. Allerdings werden für die Entsendung von Herrn Ahrens zur AAM AG 120.000,- EUR p.a. zuzüglich Auslagen von der Altech Chemicals Limited, Australien, (nahestehendes Unternehmen) als Managementvergütung in Rechnung gestellt. Die Bezüge des Vorstands bestehen vollständig aus erfolgsunabhängigen Bestandteilen und beinhalten somit auch keine Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Sonstige Zuwendungen, wie z.B. KFZ oder ähnliches, werden ebenfalls nicht gewährt. 3. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat Laut § 14 der Gesellschaftssatzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, die von der Hauptversammlung der Aktionäre festgelegt wird. 3.1. Grundlagen und Zielsetzung Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied nicht das gesamte Jahr lang im Amt, wird die Vergütung anteilig gezahlt. 3.2. Vergütung des Aufsichtsrats Letztmalig beschloss die Hauptversammlung vom 15. Januar 2020 die Aufsichtsratsvergütung. Danach beträgt die fixe Vergütung des Aufsichtsrats jährlich für den Vorsitzenden TEUR 3, den stellvertretenden Vorsitzenden TEUR 2 sowie alle anderen Mitglieder je TEUR 2. Zusätzlich wurde beschlossen, dass der Aufsichtsrat mindestens zwei Ausschüsse bilden soll, den Prüfungsausschuss und den Industrieausschuss. Für die Teilnahme in dem Prüfungsausschuss wird zusätzlich eine jährliche Nettovergütung von TEUR 5 gewährt. Für die Teilnahme in dem Industrieausschuss wird zusätzlich eine jährliche Nettovergütung von TEUR 22 gewährt. Etwaige andere zu bildenden Ausschüsse sind mit der beschlossenen Vergütung abgegolten. Die Vergütung ist regulär am Jahresende fällig und zahlbar. Aufsichtsratsmitgliedern werden die bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstandenen Auslagen erstattet. Als Aufsichtsratsvergütungen wurden zum 31. Dezember 2021 folgende Vergütungen: Grund- Prüfungs- Industrie- Vergütung Herr Dr. Burkhard Schäfer TEUR 3 TEUR 5 - TEUR 8 Herr Wilko Stark TEUR 2 - TEUR 22 TEUR 24 Herr Dieter Rosenthal TEUR 2 - TEUR 22 TEUR 24 Herr Werner Klatten TEUR 2 - TEUR 22 TEUR 24 Herr Nikolaus Graf Lambsdorff TEUR 2 TEUR 5 - TEUR 7 zzgl. etwaige Umsatzsteuer als Aufwand berücksichtigt. Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats betrugen für das Geschäftsjahr TEUR 87 (Vorjahr: TEUR 78) zzgl. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Im Geschäftsjahr ausgezahlt wurden TEUR 87. 4. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von AAM AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses abgebildet. Bis zum 22. Februar 2018 befand sich die Gesellschaft, damals noch firmierend als Youbisheng Green Paper AG, in der Insolvenz. Durch die Aufhebung der Insolvenz entstand ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis 22. Februar 2018 und vom 23. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden die Ergebnisse der beiden Rumpfgeschäftsjahre zu einem fiktiven Gesamtjahr zusammengefasst. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des §162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Sollte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer anderen Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit der Vergütung die geschuldete Vergütung in den Perioden ausgewiesen. Die Gesellschaft beschäftigt seit November 2018 zwei Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich in Teilzeit. Im relevanten 5-Jahreszeitraum gab es auf Grund der Insolvenz im Geschäftsjahr 2017 keine Mitarbeiter. Die durchschnittliche Vergütung dieser Arbeitnehmer (ohne Nebenleistungen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis hat sich wie dargestellt entwickelt. |
I. Ertragsentwicklung
In TEUR | 2017 | 2018 | Veränderung in % | 2019 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahresergebnis gemäß HGB Einzelabschluss | 97 | -186 | -292,7 | -408 | -119,4 % | -618 | -51,5 % | -877 | -41,9 % |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
In TEUR | 2017 | 2018 | Veränderung in % | 2019 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalent | 0 | 0 | 0,0 % | 79 | 0,0 % | 79 | 0,0 % | 79 | 0,0 % |
III. Vorstandsvergütung
In TEUR | 2017 | 2018 | Veränderung in % | 2019 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rolf Birkert bis 14.09.2018 | 0 | 0 | 0,0 % | ||||||
Hansjörg Plaggemars ab 14.09.2018 | 11 | n/a | 45 | 328,6 % | 115 | 155,6 % | 120 | 4,4 % | |
Iggy Tan ab 17.07.2019 | 0 | 6 | n/a | 24 | 300,0 % | ||||
Uwe Ahrens ab 17.07.2019* | 115 | n/a | 120 | 4,3% |
* Herr Uwe Ahrens erhält keine Vergütung von der Gesellschaft, sondern wird im Rahmen seiner Entsendung zur AAM AG durch einen Managementgebühr von der Altech Chemicals Ltd., Australien, (ATC) seit Februar 2020 abgerechnet.
Die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Gesonderte Leistungen bei Ausscheiden sind in den Dienstverträgen nicht vorgesehen.
Im relevanten Zeitraum haben keine weiteren früheren Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten.
IV. Aufsichtsratsvergütung1
In TEUR | 20173 | 20184 | Veränderung in % | 2019 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Hansjörg Plaggemars bis 14.09.2018 | 10 | 7 | -29,2% | ||||||
Dr. Burkhardt Schäfer, AR-Mitglied bis 21.10.2019 dann AR-Vorsitzender und ab 01.01.2020 Mitglied im Prüfungsausschuss | 5 | 4 | -17,8% | 3 | -36,4% | 8 | 200,0% | 8 | 0,0 % |
Gerrit Kaufhold AR-Mitglied bis 08.09.2020 | 5 | 4 | -17,8% | 2 | -42,1% | ||||
Rolf Birkert ab 14.09.2018 AR-Vorsitzender bis 15.10.2019 2 | 0 | 0 | 0,0% | ||||||
Mathias Schmid, AR-Mitglied ab 17.07.2019 bis 12.03.2020 | 1 | 0 | -57,3% | ||||||
Dieter Rosenthal, AR-Mitglied ab 17.07.2019 und ab 01.01.2020 Mitglied im Industrieausschuss | 1 | 24 | 2.507,1% | 24 | 0,0% | ||||
Werner Klatten, AR-Mitglied ab 31.10.2019 und ab 01.01.2020 Mitglied im Industrieausschuss | 0 | 24 | 6.964,4% | 24 | 0,0% | ||||
Wilko Stark, AR- Mitglied ab 12.03.2020 und Mitglied im Industrieausschuss | 19 | 24 | 24,1% | ||||||
Nikolaus Graf Lambsdorff, AR- Mitglied ab 08.09.2020 und Mitglied im Prüfungsausschuss | 2 | 7 | 218,3% |
1 Bei Berechnung der Aufsichtsratsvergütung wird nicht zwischen einem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und einem Aufsichtsrats-Mitglied unterschieden. Die Angabe des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterbleibt daher in dieser Übersicht.
2 Herr Birkert hat während seiner Amtszeit auf die Vergütung verzichtet.
3 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss vom 07.09.2016, der Beschluss sah eine reine Fixvergütung vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhielt eine jährliche Vergütung von TEUR 10, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und andere Mitglieder eine jährliche Vergütung von TEUR 5.
4 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss bis 13.09.2018 war der Beschluss vorm 07.09.2016. Der neue HV-Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats vom 14.09.2018 sah ebenfalls eine reine Fixvergütung vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhielt eine jährliche Vergütung von TEUR 3, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und andere Mitglieder eine jährliche Vergütung von TEUR 2.
5. Sonstige Angaben gemäß § 162 AktG 1. Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine 2. Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine 3. Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands: Keine" Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich. |
4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. |
5. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. |
6. | Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung vom 12. März 2020 und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und über die Änderung von § 5a der Satzung (Bedingtes Kapital) Um der Gesellschaft zukünftig eine flexible und kurzfristige Finanzierung zu ermöglichen, soll die Hauptversammlung den Vorstand bis zum 22. August 2027 zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente; auch z. B. Wandelanleihen mit beigefügten Optionsscheinen), auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, ermächtigen und ein neues bedingtes Kapital schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: "a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts i. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag der Anleihen, Anzahl der Stückaktien, Betrag der bedingten Kapitalerhöhung Die in der Hauptversammlung am 12. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlüsse werden aufgehoben. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. August 2027 einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend zusammen die "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.006.250,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte auf bis zu 7.006.250 auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 7.006.250,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend die "Anleihebedingungen") zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung zu mindestens 100% des Nennwerts ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- und/oder Wandlungsrechte können nur mit Laufzeitbegrenzung ausgegeben und mit einer festen Verzinsung ausgestattet werden, die auch 0% betragen kann. Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. ii. Optionsrecht und Wandlungsrecht Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Eine Teilschuldverschreibung kann auch eine Wandelschuldverschreibung sein. Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis und/oder das Bezugsverhältnis als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. iii. angepasst wird. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben oder diese in Geld ausgeglichen werden.Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis als Folge von Verwässerungsbestimmungen gemäß nachfolgendem lit. iii. geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben oder diese in Geld ausgeglichen werden. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. iii. Anpassung des Options- oder Wandlungspreises Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- und/oder Wandlungspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen nach näherer Bestimmung der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen angepasst werden, wenn während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine Maßnahmen durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der Options- und/oder Wandlungsrechte führen können (etwa Kapitalerhöhungen, Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Options- und/oder Wandlungspreises nach unten, aber nicht unter 1,00 EUR je Aktie, kann hierdurch bewirkt werden. Eine Anpassung des Options- und/oder Wandlungspreises nach oben findet nicht statt. Statt oder neben einer Anpassung des Options- und/oder Wandlungspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien, weiteren Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Options- oder Wandlungspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts zustehen würde. Sofern eine Anpassung der Options- und/oder Wandlungspreise wegen Unterschreitung von 1,00 EUR je Aktie nicht mehr erfolgen kann, ist den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten in den Bedingungen ein solches Bezugsrecht einzuräumen. iv. Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: 1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird sich bemühen das Bezugsverhältnis so festzulegen, dass keine Spitzenbeträge entstehen. 2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustehen würde (Verwässerungsschutz). Da die Gesellschaft bisher keinerlei Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte ausgegeben hat, wird es bei der erstmaligen Ausgabe von Instrumenten nach dieser Beschlussfassung unter Top 6 somit nicht zu einem solchen Bezugsrechtsausschluss kommen. v. Gewährung neuer oder bestehender Aktien Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital auch in neue Aktien aus genehmigtem Kapital oder in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. vi. Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Ausgabezeiträume sowie Kündigung, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungsbedingungen und Anpassungen des Bezugspreises zu bestimmen. b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022 Das bedingte Kapital wird wie folgt geschaffen: "Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.825.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.825.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- und/oder Wandelanleihen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die " Schuldverschreibungen ") jeweils mit Options- und/oder Wandlungsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. August 2022 beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. August 2027 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Options- und/oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen statt dessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2022 abzuändern." c) Änderung von § 5a der Satzung § 5a der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "§ 5a Bedingtes Kapital Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.825.000,00, eingeteilt in bis zu 2.825.000 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- und/oder Wandelanleihen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die "Schuldverschreibungen") jeweils mit Options- und/oder Wandlungsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. August 2022 beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. August 2027 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Options- und/oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen statt dessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2022 abzuändern." |
7. | Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Zweck des Ausgleichs von Verlusten Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dass Grundkapital der Gesellschaft wird von 5.650.000,00 EUR um 2.825.000,00 EUR auf 2.825.000,00 EUR im vereinfachten Verfahren nach §§ 229ff. AktG zum Ausgleich von Verlusten herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, Verluste auszugleichen. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass je 2 (zwei) auf den Namen lautende Stückaktien zu 1 (einer) auf den Namen lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 2:1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, können mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten verwertet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen. § 4 Abs. 1 der Satzung wird in Durchführung der vorstehenden Kapitalherabsetzung wie folgt geändert: "1. Das Grundkapital beträgt 2.825.000,00 EUR. Es ist eingeteilt in 2.825.000 Stückaktien." |
8. | Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 4.237.500,00 durch Ausgabe von bis zu 4.237.500 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben, wobei auf den Ausgabebetrag gem. §§ 188 Abs. 2 S.1 AktG i.V.m. § 36 Abs. 2 AktG sowie § 36a Abs. 1 AktG zunächst nur EUR 0,30 je neue Aktie eingefordert werden. Der Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien beträgt mithin bis zu EUR 4.237.500,00, Die neuen Aktien sind vom Beginn des letzten Geschäftsjahres an gewinnberechtigt, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. b) Die neuen Aktien werden den Aktionären zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie im Verhältnis 2:3 (je zwei alte Aktien (nach Eintragung der Kapitalherabsetzung unter TOP 7) gewähren ein Bezugsrecht auf drei neue Aktien) zum Bezug angeboten, wobei auf den Bezugspreis gem. §§ 188 Abs. 2 S.1 AktG i.V.m. § 36 Abs. 2 AktG sowie § 36a Abs. 1 AktG zunächst nur EUR 0,30 je neue Aktie eingefordert werden. c) Die Bezugsrechte sind übertragbar. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Bezugsrechtshandel einzurichten. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bezugsangebots läuft, angenommen werden. Die Gesellschaft räumt den Aktionären ein im Verhältnis zu ihren ausgeübten Bezugsrechten proportionales Überbezugsrecht ein. d) Aktien, die nicht den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts oder Überbezugsrechts zuzuteilen sind, können vom Vorstand frei verwertet werden. e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Die Entscheidung darüber wann der restliche, über die eingezahlten 0,30 EUR je neue Aktie hinausgehende Teil des Ausgabebetrages bzw. Bezugspreises eingefordert wird, obliegt dem Vorstand unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs der Gesellschaft. f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen. g) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Eintragung der in dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Kapitalherabsetzung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben und ein Freigabeverfahren von der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eingeleitet wird, innerhalb von sechs Monaten nach dem ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet ist.. h) Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, diesen Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung gem. Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und die Kapitalerhöhung erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung gem. Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung durchzuführen. |
9. | Genehmigtes Kapital Die Hauptversammlung soll ein an das erhöhte Grundkapital angepasstes neues genehmigtes Kapital beschließen, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 zu TOP 8 ("Genehmigtes Kapital") wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. August 2027 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.531.250,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Unternehmen, das nach § 186 Abs. 5 AktG ein mittelbares Bezugsrecht durchführen darf, mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen: • Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. • Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach den jeweiligen Anleihebedingungen zusteht (Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten) sowie wie es erforderlich ist, um den Inhabern von der Gesellschaft ausgegebener Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte zustehen würde (Verwässerungsschutz). c) § 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. August 2027 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.531.250,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Unternehmen, das nach § 186 Abs. 5 AktG ein mittelbares Bezugsrecht durchführen darf, mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen: • Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. • Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach den jeweiligen Anleihebedingungen zusteht (Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten) sowie wie es erforderlich ist, um den Inhabern von der Gesellschaft ausgegebener Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte zustehen würde (Verwässerungsschutz)" d) Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss erst nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. |
10. | Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen, sofern die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte. |
Ende der Tagesordnung
II. | Berichte Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Allgemeines Unter Tagesordnungspunkt 6 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. August 2027 einmalig oder mehrmalig Options- oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.006.250,00 mit Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte auf bis zu 7.006.250 den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 7.006.250,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft, ergänzend zu den hergebrachten Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit der Kombination von Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Bezugsrecht der Aktionäre und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht soll jedoch durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre ausgeschlossen werden können. (1) Das betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung einer Begebung von Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, dagegen ist der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Der Vorstand wird sich bemühen das Bezugsverhältnis so festzulegen, dass keine Spitzenbeträge entstehen. (2) Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Wandel- und Optionsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Wandel- oder Optionsrecht bereits ausgeübt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht negativ beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Wandel- oder Optionspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Da die Gesellschaft bisher keinerlei Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte ausgegeben hat, wird es bei der erstmaligen Ausgabe von Instrumenten nach dieser Beschlussfassung unter Top 6 somit nicht zu einem solchen Bezugsrechtsausschluss kommen. Bedienung aus bedingtem und genehmigtem Kapital Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- und/oder Wandlungsrechte grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2022, das zu diesem Zweck geschaffen werden soll sowie ggf. auch dem in dieser Hauptversammlung ebenfalls zu beschließendem genehmigten Kapital (siehe Tagesordnungspunkt 9). Ausnutzung der Ermächtigung und Bericht an die Hauptversammlung Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen berichten. Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen Zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 23. August 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die zu Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bareinlagen in Höhe von EUR 3.531.250,00 (Genehmigtes Kapital 2022) vor, um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, kurzfristig auf Marktgegebenheiten reagieren zu können. Um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Kapitalerhöhungen im Rahmen von begebenen Options- und/oder Wandelrechten im Zuge der Begebung von Schuldverschreibungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung einer neuen Ermächtigung befugt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft auch in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, sieht der Beschlussvorschlag die Möglichkeit vor, die Aktien an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, die Aktien den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, im Rahmen des genehmigten Kapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen: (1) Das Bezugsrecht für das genehmigte Kapital soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher allein der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission. Der Vorstand wird sich bemühen das Bezugsverhältnis so festzulegen, dass keine Spitzenbeträge entstehen. (2) Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft mit Bezugsrechten ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach den jeweiligen Anleihebedingungen durch Wandlung oder Optionsausübung zusteht (Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten). In der Regel werden Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aus bedingtem Kapital bedient. Es ist jedoch ebenso zulässig, Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aus genehmigtem Kapital zu bedienen. Durch diese Möglichkeit gewinnt die Gesellschaft eine höhere Flexibilität bei der Ausgabe entsprechender Finanzinstrumente. Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Wandel- und Optionsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Wandel- oder Optionsrecht bereits ausgeübt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht negativ beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Wandel- oder Optionspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten (Verwässerungsschutz). Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur. (3) Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können, indem ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. Nach § 186 Abs. 5 AktG ist es nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen, wenn die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sollte jedoch ein Dritter die neuen Aktien zeichnen, der kein Kreditinstitut im vorbezeichneten Sinne ist, den Aktionären mittelbar aber gleichwohl ein Bezugsrecht anbietet, ist ein formaler Bezugsrechtsausschluss verhältnismäßig, weil den Aktionären ein Bezugsrecht angeboten wird, wenn auch nicht unmittelbar von der Gesellschaft. Es ist in diesem Fall sichergestellt, dass die Aktionäre nicht schlechter stehen, als wenn sie das Bezugsrecht unmittelbar von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut erhalten und ihr oder einem Kreditinstitut gegenüber ausüben. Die Gesellschaft jedoch erhält hierdurch eine flexible Handhabungsmöglichkeit, um eventuell eine Kapitalerhöhung schneller und effizienter durchführen zu können bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass den Aktionären mittelbar ein Bezug neuer Aktien möglich ist. Die Gesellschaft ist somit nicht notwendigerweise auf ein Kreditinstitut oder eines einem Kreditinstitut gleichgestelltes Unternehmen im Sinne des KWG angewiesen, um eine Kapitalerhöhung nicht unter formalem Bezugsrechtsausschluss durchführen zu müssen. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. |
III. | Weitere Angaben und Hinweise |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.650.000,00 in 5.650.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, beträgt 5.650.000 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
a) | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum 16. August 2022, 24 Uhr, unter der Adresse: Altech Advanced Materials AG zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei Namensaktien als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht des Aktionärs, der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte aus Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. |
b) | Bild- und Tonübertragung im Internet Die gesamte Hauptversammlung wird unter Nutzung des Videokonferenztools Zoom im Wege der Bild- und Tonübertragung im Internet übertragen. Ein Link zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung wird von der Gesellschaft spätestens am Tag vor der Hauptversammlung unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 zugänglich gemacht. Zum Abruf dieser Bild- und Tonübertragung sind die zur Hauptversammlung gemäß lit. a) ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre berechtigt. Die Gesellschaft wird den angemeldeten Aktionären unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist Zugangsdaten zur Einwahl in die Hauptversammlung zukommen lassen. |
c) | Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter lit a) "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Voraussetzungen angemeldet sind. Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können bis spätestens zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung ("Briefwahlfrist") postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Antwortformulars an die oben unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Antwortformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten. Für den Fall, dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 b)) oder ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 a)) gestellt werden, wird die Gesellschaft das im Internet verfügbare Antwortformular zur Stimmabgabe um die zusätzlichen Abstimmungspunkte ergänzen. Die Gesellschaft empfiehlt daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die Übermittlung von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. |
d) | Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Alternativ können Aktionäre ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung gemäß den Bestimmungen unter lit. a) erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zum Ablauf der Briefwahlfrist (hierzu vorstehend lit. c) Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit den Zugangsdaten übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 zum Download zur Verfügung. Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: Altech Advanced Materials AG Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. |
3. | Rechte der Aktionäre |
a) | Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 GesRuaCOVBekG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden; ein nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist nach § 124a AktG unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 23. Juli 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: Altech Advanced Materials AG Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragsstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. |
b) | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: Altech Advanced Materials AG Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 8. August 2022, 24:00 Uhr, ("Gegenantragsfrist") unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Gegenantrags ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß innerhalb der Gegenantragsfrist gestellte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. |
c) | Frage- und Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG Aktionäre haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Die Gesellschaft bittet die angemeldeten Aktionäre im Sinne eines effizienten Ablaufs der Hauptversammlung dringend, Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 21. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse info@altechadvancedmaterials.com einzureichen. Der Vorstand behält sich vor, vorab eingereichte Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 zu beantworten. Während der virtuellen Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, Fragen mündlich oder über einen Live-Chat zu stellen. |
d) | Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GesRuaCOVBekG kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 23. August 2022 im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse widerspruch@notare-hjw.de erklärt werden. |
4. | Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 |
5. | Internetseite der Gesellschaft Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.altechadvancedmaterials.com/de/hauptversammlung-2022 |
6. | Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: Altech Advanced Materials AG Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer sowie um Mitarbeiter von Konzerngesellschaften, die in die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung einbezogen werden. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität"). Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an info@altechadvancedmaterials.com Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. |
Heidelberg, im Juli 2022
Altech Advanced Materials AG
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: |
Altech Advanced Materials AG Ziegelhäuser Landstraße 3 69120 Heidelberg Deutschland |
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Ansprechpartner: | Altech Advanced Materials AG | |
E-Mail: | info@altechadvancedmaterials.com | |
Website: | www.altechadvancedmaterials.com | |
ISIN(s): | DE000A289V45 (Aktie) DE000A2LQUJ6 (Aktie) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf |