Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Erste Group Bank AG: Veröffentlichung gemäß § 65 (1a) AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung
Wien (pta038/12.05.2023/17:55 UTC+2)
Die 30. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1100 Wien, Am Belvedere 1, abgehalten am 12. Mai 2023 fasste folgende BESCHLÜSSE zu Tagesordnungspunkt 10:
Tagesordnungspunkt 10:
Beschlussfassung über
- die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats (i) eigene Aktien gem. § 65 Abs 1 Z 8 AktG zu erwerben, auch auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot, (ii) dabei das quotenmäßige Andienungsrecht ("umgekehrtes Bezugsrecht") der Aktionäre auszuschließen und (iii) die eigenen Aktien einzuziehen;
- die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien auch auf andere Art zu veräußern als über die Börse oder durch öffentliches Angebot und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
BESCHLUSS 1
"Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 12. November 2025, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 2,-- (Euro zwei) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von nicht mehr als 50% über dem nach Handelsvolumina gewichteten durchschnittlichen Wiener Börsenkurs der letzten 20 Börsetage vor dem jeweiligen Erwerb der Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben; im Falle eines öffentlichen Angebots ist der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG). Der Anteil der von der Gesellschaft zu erwerbenden eigenen Aktien sowie der von der Gesellschaft bereits erworbenen und noch im Besitz stehenden eigenen Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die sonstigen Rückkaufsbedingungen festzusetzen. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands und mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, insbesondere auch außerbörslich und/oder von einzelnen Aktionären und unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts erfolgen (umgekehrtes Bezugsrecht). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
Zudem wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Die von der 28. ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Einziehung eigener Aktien wird widerrufen."
BESCHLUSS 2
"Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 12. Mai 2028, gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden, die Veräußerungsbedingungen festzusetzen und über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Diese Ermächtigungen umfassen die Veräußerung eigener Aktien insbesondere zu den folgenden Zwecken:
- um die Aktien gegen eine nicht in Barleistung bestehende Gegenleistung veräußern zu können, sofern dies zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland dient;
- um Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 189a Z 8 UGB) oder eines sonstigen Unternehmens im Sinne von § 4d Abs 5 Z 1 EStG, sowie an die Erste Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung und deren Begünstigte unentgeltlich oder verbilligt zu übertragen; und
- um die eigenen Aktien unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Bezugsrechts auf jede gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, wieder zu veräußern.
Die Ermächtigungen dieses Beschlusses können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Die von der 28. ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien wird widerrufen.
Es wird auf den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.erstegroup.com/hauptversammlung zugänglich gemachten Bericht des Vorstands verwiesen."
(Ende)
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