Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
OMV Aktiengesellschaft: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 (9) BörseG iVm § 2 (1) Veröffentlichungsverordnung 2018
Wien (pta051/28.05.2024/19:00 UTC+2)
In der ordentlichen Hauptversammlung der OMV Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") am 28. Mai 2024 wurde zu Punkt 12 der Tagesordnung (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Einziehung von Aktien und Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2023) folgender Beschluss gefasst:
"Die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Mai 2023 zu Punkt 10. der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, wird im bisher nicht genutzten Ausmaß widerrufen und gleichzeitig wird der Vorstand ermächtigt,
a) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 5% des Grundkapitals der Gesellschaft (dies entspricht derzeit 16.363.636 Stückaktien),
b) während einer Geltungsdauer von 15 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung,
c) zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 30% unter dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats zu erwerben, wobei allfällige Erwerbe so auszuüben sind, dass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt mehr als 1.300.000 Stück eigene Aktien hält.
Der Erwerb kann über die Börse, im Wege eines öffentlichen Angebots oder auf eine jede sonstige gesetzlich zulässige Weise und zum Zweck der Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Long-Term-Incentive-Plänen, Equity Deferrals oder sonstigen Beteiligungsprogrammen erfolgen.
Der Vorstand wird weiters ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats aber ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und den Aufsichtsrat zu ermächtigen, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch mehrmals durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden, wobei die Ausübung jederzeit zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft zu erfolgen hat."
Wien, Mai 2024
Der Vorstand
(Ende)
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