pta20240812006
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

B-A-L Germany AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Meißen (pta006/12.08.2024/08:00 UTC+2)

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der B-A-L Germany AG für das Geschäftsjahr 2023 ein, die am Freitag, den 20. September 2024 um 13:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der

XAIA Investment GmbH

Sonnenstraße 19

D-80331 München

stattfindet.

I. Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2023, des Lageberichtes sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023

Der Vorstand macht der Hauptversammlung gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2023

  • den festgestellten Jahresabschluss der B-A-L Germany AG,
  • den Bericht des Aufsichtsrats gem. § 172 Abs. 2 AktG,
  • den Lagebericht und
  • den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzergebnisses

zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter den Verzeichnissen:

https://bal-ag.de

oder

https://bal-ag.de/investor-relations-shareholders-meeting-de/

zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und vom Vorstand bzw. vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

  1. Beschlussfassung für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der B-A-L Germany AG zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend genannten Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

Falko Zschunke

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

  1. Bernd Albrecht (Vorsitzender)
  2. Frank Richter (stv. Vorsitzender)
  3. Dennis von Diemen
  4. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Frank Richter hat gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich erklärt, sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 20. September 2024 niederzulegen. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Ernst G. Wittmann, wohnhaft in München, Diplom-Kaufmann

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Bestellung erfolgt für den vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht mitgerechnet.

Nach Ablauf der Amtszeit des Aufsichtsrats Bernd Albrecht zum Ende der Hauptversammlung 2023 ist ein Mitglied des Aufsichtsrats neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Bernd Albrecht, wohnhaft in Hambühren, Abteilungsleiter Horizontalbohren in einem Tiefbauunternehmen und Besitzer eines Herstellers für Bohrchemikalien

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Bestellung erfolgt für den vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht mitgerechnet.

  1. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrecht

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. September 2029 um bis zu EUR 600.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ("Genehmigtes Kapital 2024 Stammaktien") und um bis zu EUR 400.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ("Genehmigtes Kapital 2024 Vorzugsaktien") gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2024"). Der Nennbetrag des Genehmigten Kapitals 2024 entspricht der Hälfte des Grundkapitals der beiden Aktiengattungen, das zu der Zeit der Ermächtigung vorhanden war und damit der für diesen Zeitpunkt vorgesehenen Höchstsumme gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird mit dem Erfordernis der Zustimmung durch den Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Ausgabe neuer Aktien einer Gattung auf Grundlage des "Genehmigten Kapitals 2024 Stammaktien" und des "Genehmigten Kapitals 2024 Vorzugsaktien" das Bezugsrecht der jeweils anderen Gattung auszuschließen. Diese Ermächtigung gilt nur, wenn den Aktionären einer Gattung in gleicher Höhe des Nennwertes, wie sie vom Bezug von Aktien der anderen Gattung ausgeschlossen sind, Aktien ihrer eigenen Gattung auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024 angeboten werden ("Gekreuzter Bezugsrechtsausschluss"). Das Bezugsverhältnis entspricht für beide Aktiengattungen jeweils dem Verhältnis der am Tag vor Veröffentlichung des Bezugsangebotes vorhandenen Anzahl von Stammaktien bzw. stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu den neu auszugebenden Aktien.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024 in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

a) für Spitzenbeträge;

b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Aktien beschränkt, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Maßgeblich hierfür ist das Grundkapital bei Wirksamwerden der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – bei Ausnutzung der Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;

c) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere, ohne Beschränkung hierauf, zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen und/oder zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten und Wandlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;

d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;

e) wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung an Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder in (mittelbaren) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen stehen, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitglieder von Geschäftsführungen von abhängigen oder in (mittelbarem) Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum sollen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft;

f) zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende, Scrip Dividend);

g) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen; oder

h) bei Erfüllung einer im Zusammenhang mit der Platzierung oder einem Angebot von Aktien mit den relevanten Banken vereinbarten Option zum Erwerb von zusätzlichen neuen Aktien (Greenshoe Option), falls den Banken im Rahmen einer etwaigen Mehrzuteilung von Aktien von bestehenden Aktionären Aktien zur Verfügung gestellt werden, aber die Banken im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nicht genügend Aktien im Markt erwerben, um diese Wertpapierdarlehen zurückführen zu können (wobei der Ausgabepreis dabei dem Platzierungspreis der Aktien im Rahmen der Platzierung oder des Angebots entsprechen muss (abzüglich Bankenkommissionen)).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2024 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

  1. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Zusammenlegung von Vorzugs- und Stammaktien

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, die bestehenden nicht-stimmberechtigten Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien im Verhältnis 1:1 umzuwandeln (die "Änderung der Aktiengattungen").

Die Änderung der Aktiengattungen soll durch die Aufhebung des bisher bestehenden Gewinnvorzugs der Vorzugsaktien der Gesellschaft erfolgen und in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden. Hierdurch soll insbesondere auch im Interesse der Vorzugsaktionäre eine gesteigerte Liquidität der sodann börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft erreicht werden und die Chance auf eine mögliche Wertsteigerung ihrer Aktien bestehen.

Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien und die in diesem Zuge erfolgende Zulassung der Stammaktien zum Handel im Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse bieten den Vorzugsaktionären der Gesellschaft die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts bei den Beschlüssen der Hauptversammlung und vereinfachen die Governance der Gesellschaft.

Das Grundkapital beträgt derzeit EUR 2.000.000,00. Es ist eingeteilt in 1.200.000 Stück nennwertlose Stammaktien mit Stimmrecht und 800.000 Stück nennwertlose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Auf die Stamm- und Vorzugsaktien als Stückaktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie.

Die Vorzugsaktien sind mit einem Gewinnvorzug nach § 22.2 der Satzung ausgestattet.

Die Vorzugsaktien gewähren in den Hauptversammlungen der Gesellschaft – vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorgaben – kein Stimmrecht.

Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien wird das Grundkapital der Gesellschaft der Höhe nach nicht verändert. Es wird weiterhin EUR 2.000.000,00 betragen. Allerdings wird das Grundkapital künftig aus 2.000.000 Stück nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stammaktien bestehen.

Nach Eintragung der Aktienzusammenlegung in das Handelsregister der Gesellschaft entfällt der auf die bisherigen Vorzugsaktien entfallende Vorzugsgewinnanteil, so dass jeder Aktie die gleiche Gewinnberechtigung zukommt.

Als Folge der Änderung der Aktiengattungen erlischt die bisherige Börsennotierung der Vorzugsaktien, sodass diese zukünftig nicht mehr an der Börse gehandelt werden können. Es ist jedoch vorgesehen, stattdessen die Zulassung sämtlicher Stammaktien der Gesellschaft – einschließlich der infolge der Änderung der Aktiengattungen entstehenden "neuen" Stammaktien – zum Handel im börsenregulierten Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse zu erwirken.

Die Depotbanken werden die Bestände ihrer Kunden in Vorzugsaktien unmittelbar nach Wirksamwerden der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien und dem unmittelbar danach erfolgenden Austausch der die Aktien verbriefenden Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG auf Stammaktien umstellen. Die Aktionäre selbst haben dabei nichts zu veranlassen. Gesonderte Kosten sind für die Aktionäre mit der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien nicht verbunden. Auf den genauen Zeitpunkt der rechtsändernden Handelsregistereintragung hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Es ist jedoch vorgesehen, einen möglichst reibungslosen Umstellungsprozess zu ermöglichen. Eine zeitweise Aussetzung des Börsenhandels mit Aktien der Gesellschaft soll nach Möglichkeit vermieden werden. Die Gesellschaft wird in den Gesellschaftsblättern und durch öffentliche Ankündigung auf den vorgesehenen genauen Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Aktiengattungen hinweisen.

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, wie folgt zu beschließen. Die Satzung der Gesellschaft wird geändert. Die neue Satzung lautet wie folgt:

Satzung der

B A-L Germany AG mit Sitz in Meißen

Allgemeine Bestimmungen

§1

Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt die Firma

B-A-L Germany AG

  1. Sitz der Gesellschaft ist Meißen.
  2. Sie ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von in- und ausländischen Immobilien, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen einschließlich der Beteiligung an Immobilienfonds sowie die Vornahme aller sonstigen, hiermit zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Die Gesellschaft ist im Übrigen befugt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Sie darf insbesondere auch Unternehmen mit gleichem oder anderem Geschäftszweck gründen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise veräußern oder auf andere Unternehmen übertragen.

§3

Bekanntmachung

  1. Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Informationen an Aktionäre können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

Grundkapital und Aktien

§4

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.000.000,00. Es ist eingeteilt in 2.000.000 nennwertlose Stückaktien, wobei davon 1.200.000 Stück Stammaktien und 800.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien sind.
  2. Den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht stehen bei der Verteilung des Gewinns die in § 22 der Satzung bestimmten Vorrechte zu. Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen, bleibt gemäß § 141 Absatz 2 Satz 2 AktG vorbehalten.
  3. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
  4. Die Gesellschaft kann einzelne in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

Der Vorstand

§5

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat ernennt einen Vorsitzenden des Vorstandes. Er kann einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes ernennen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.

§6

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen.
  2. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind.
  3. Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anzuordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften - über die gesetzlichen hinaus - seiner Zustimmung bedürfen.
  4. Prokuristen sollen mindestens den gleichen Beschränkungen unterworfen sein, die auch gegenüber Vorstandsmitgliedern gelten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft können von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB befreit werden.

Der Aufsichtsrat

§7

Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von den Aktionären gewählt werden.
  2. Die von den Aktionären zu wählenden Mitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
  3. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Diese werden nach einer, bei ihrer Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
  4. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalls eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8

Vorsitzender, Stellvertreter, Geschäftsordnung

  1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen.
  3. Stellvertreter haben die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.

§ 9

Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aufsichtsratsausschüsse bestellen und ihnen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übertragen.

§10

Vertraulichkeit

  1. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind vertraulich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über sämtliche vertraulichen Informationen, insbesondere Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
  2. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind und/oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse betreffen, so ist er verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinen Stellvertreter vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter zurückzugeben.

§11

Satzungsänderung

Dem Aufsichtsrat ist die Befugnis eingeräumt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§12

Einberufung

  1. Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern; der Aufsichtsrat tagt dementsprechend mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch, per Telefax oder per E-Mail einberufen.
  3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist eine Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, so darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.
  4. Zur Beratung über einzelne Gegenstände der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden.

§13

Beschlussfassung

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats Beschlüsse auch schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, fernmündlich oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
  4. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in der Niederschrift anzugeben.
  6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben.

§14

Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§15

Vergütung

  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 400,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00. Sein Stellvertreter erhält das Eineinhalbfache der Vergütung aus Satz 1.
  2. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten für ihre Ausschusstätigkeit für jedes Geschäftsjahr eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 100,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Eineinhalbfache dieser weiteren festen Vergütung. Mitglieder des Nominierungs-/Personalausschusses sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhalten für ihre Ausschusstätigkeit keine weitere feste Vergütung, sondern für ihre jeweilige Teilnahme an einer Präsenzsitzung des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 50,00.
  3. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung nur zeitanteilig vorliegen, wird die jeweilige Vergütung zeitanteilig gewährt.
  4. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf ihre jeweilige Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Hauptversammlung

§16

Ort und Einberufung

  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
  2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten elf Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
  4. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Bei der Berechnung der Einberufungsfrist sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen.

§17

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

§18

Stimmrecht

  1. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
  3. Die Gesellschaft wird für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen.

§19

Vorsitz in der Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Stellvertreter führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, so wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten, anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt.
  2. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Form und weitere Einzelheiten der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder für einen einzelnen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
  3. Er kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.

§20

Beschlussfassung

Beschlüsse der Hauptversammlung werden - soweit gesetzlich nicht zwingend anders geregelt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und - soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist - mit einfacher Kapitalmehrheit.

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§21

Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht - sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht — und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten.
  3. Spätestens innerhalb der ersten acht Monate des neuen Geschäftsjahres sind Jahresabschluss und Lagebericht und, soweit gesetzlich erforderlich, Konzernabschluss und Konzernlagebericht nebst zusätzlichen Erläuterungen, sowie der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen.

§22

Verwendung des Bilanzgewinns

  1. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt.
  2. Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis der auf ihren Anteil am Grundkapital geleisteten Einzahlungen und im Verhältnis der Zeit, die seitdem für die Leistung bestimmten Zeitpunkt verstrichen ist, mit der Maßgabe verteilt, dass
  3. an die Vorzugsaktionäre ein Vorzugsgewinnanteil von 1 Cent je dividendenberechtigter Vorzugsaktie gezahlt wird. Reicht der Bilanzgewinn zur Zahlung des Vorzugsgewinnanteils nicht aus, so sind die Fehlbeträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre vor Verteilung eines Gewinnanteils an die Stammaktionäre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen sind und der aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlende Vorzugsgewinnanteil von 1 Cent je Vorzugsaktie erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten ist;
  4. an die Stammaktionäre Gewinnanteile von bis zu 1 Cent je dividendenberechtigter Stammaktie gezahlt werden;
  5. an die Vorzugs- und Stammaktionäre weitere Gewinnanteile nach dem Verhältnis des Anteils am dividendenberechtigten Grundkapital in der Weise gezahlt werden, dass auf jede Vorzugsaktien eine um 1 % höhere Dividende als auf eine Stammaktie entfällt.
  6. Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von den Bestimmungen des § 60 AktG abweichende Gewinnberechtigung festgesetzt werden. Die Hauptversammlung kann unter Berücksichtigung der Vorrechte der Vorzugsaktien neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

II. Weitere Angaben gem. § 121 Abs. 3 AktG / weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 1.200.000 Stück auf den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien und 800.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Die Vorzugsaktien sind zum Handel im börsenregulierten Freiverkehr an der Wiener Wertpapierbörse sowie der Börse Stuttgart zugelassen. Die Vorzugsaktien gewähren in den Hauptversammlungen der Gesellschaft – vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorgaben – kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 1.200.000 Stimmrechte.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktionärsstellung bis zum Beginn der Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben. Für Stammaktionäre erfolgt dies durch Vorlage der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktienurkunde. Für Vorzugsaktionäre genügt ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes per E-Mail an:

hv@bal-ag.de

oder per Fax an:

+49 3521 4071975

oder postalisch an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft bis spätestens zum Beginn der Hauptversammlung erbracht werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind schriftlich oder per Fax (mit auf dem Original enthaltener Unterschrift) an die Postanschrift: Poststraße 5, 01662 Meißen, oder per Fax an: +49 3521 4071975 zu übersenden. Ein Vollmachtsformular können Sie der Homepage der Gesellschaft entnehmen.

Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen (§ 18 Abs. 3 der Satzung). Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Auch eine solche Vollmacht samt Weisung bedarf der o.g. Form. Ein entsprechendes Formular können Sie ebenfalls der Homepage der Gesellschaft entnehmen.

Die vorgenannten Formulare finden Sie unter:

https://bal-ag.de

oder

https://bal-ag.de/investor-relations-shareholders-meeting-de/

Die Stimmrechte werden wahrgenommen von Herrn Frank Richter.

Weitere Aktionärsrechte

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jeder Aktionär kann Gegenanträge stellen, die zu begründen sind (§ 126 Abs. 1 AktG). Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen nicht begründet werden (§ 127 AktG).

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 AktG). Gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken und ist berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Versammlung oder für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit generell oder für den einzelnen Redner angemessen festzusetzen.

Meißen, der 5. August 2024

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: B-A-L Germany AG
Poststraße 5
01662 Meißen
Deutschland
Ansprechpartner: Falko Zschunke
Tel.: +49 3521 459 6539
E-Mail: f@bal-ag.de
Website: www.bal-ag.de
ISIN(s): DE000A2NBN90 (Aktie)
Börse(n): Freiverkehr in Stuttgart
Weitere Handelsplätze: Wiener Börse (Vienna MTF)
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