Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
OVB Holding AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Köln (pta033/29.04.2024/15:45 UTC+2)
OVB Holding AG, Köln
ISIN DE0006286560
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,*
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der OVB Holding AG
am Mittwoch, den 12. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 9:30 Uhr (MESZ)), im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, Pipinstraße 1, 50667 Köln-Zentrum.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OVB Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, sowie des zusammengefassten Lageberichts der OVB Holding AG und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 20.782.024,92 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,90 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, dies sind bei 14.251.314 dividendenberechtigten Stückaktien | 12.826.182,60 EUR |
Gewinnvortrag | 7.955.842,32 EUR |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 17. Juni 2024, fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu erstellenden Zwischenfinanzberichten zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) muss die OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2024 den zusammengefassten Lagebericht der OVB Holding AG und des Konzerns um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden wird und dieses nach Inkrafttreten bereits für das Geschäftsjahr 2024 Geltung erlangt.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, aufschiebend bedingt auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
7. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den in dieser Einladung im Abschnitt "Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023" abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Anforderungen von § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus auch inhaltlich geprüften Vergütungsbericht der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Vergütungsbericht der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
8. Satzungsänderung aufgrund des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz − ZuFinG) am 15. Dezember 2023 hat der Gesetzgeber die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltene Definition des Nachweisstichtags an europäische Anforderungen angeglichen. Während hiermit keine materielle Änderung verbunden ist, ist der den damaligen Gesetzeswortlaut wiedergebende § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft an die neue gesetzliche Formulierung anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen."
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vergütungsbericht der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Der vom Vorstand und vom Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht hat den folgenden Inhalt:
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der OVB Holding AG für das Geschäftsjahr 2023
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 gibt Auskunft über die individuelle Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der OVB Holding AG. Darin finden sich detaillierte Informationen zum Vergütungssystem, die für das Verständnis der Angaben notwendig sind, zur Vergütung der Leistungen an die Vorstandsmitglieder, zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Erläuterungen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der OVB Holding AG fördert.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Die Gesellschaft hat entschieden, den Bericht über die Anforderung des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus auch inhaltlich durch den Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers (PwC) prüfen zu lassen. Der über das Ergebnis der Prüfung erstellte Vermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an den Vergütungsbericht vollständig wiedergegeben. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung der OVB Holding AG am 12. Juni 2024 zur Billigung vorgelegt.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der OVB Holding AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.ovb.eu/investor-relations/corporate-governance
verfügbar. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte inhaltliche Prüfung sind ebenfalls auf der Internetseite der OVB Holding AG
https://www.ovb.eu/investor-relations/corporate-governance
abrufbar.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
A. Rückblick auf das Geschäfts- und Vergütungsjahr 2023
A.1. Billigung des Vergütungsberichts 2022 durch die Hauptversammlung
Der erstellte und geprüfte Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht mit einer großen Mehrheit von 99,99 Prozent gebilligt. Aufgrund der hohen Zustimmung zu diesem Tagesordnungspunkt ergaben sich keine Anpassungen für die Berichterstattung in diesem Bericht.
A.2. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand der OVB Holding AG besteht aus drei Mitgliedern. Im Geschäftsjahr 2023 blieb die Zusammensetzung des Vorstands unverändert.
A.3. Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung
Das im Berichtszeitraum gültige Vorstandsvergütungssystem wurde am 18. März 2022 - nach Vorbereitung durch den Nominierungs- und Vergütungsausschuss - vom Aufsichtsrat der OVB Holding AG beschlossen. Es wurde von der Hauptversammlung am 15. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 mit einer Mehrheit von 99,99 Prozent gebilligt. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
A.4. Anwendung und Anwendungszeitpunkt des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat hat das derzeit gültige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands rückwirkend zum 1. Januar 2022 umgesetzt und die aktiven Vorstandsmitglieder mit angepassten Vorstandsverträgen in das Neusystem übergeleitet. Das Vorstandsvergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 für alle aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung.
A.5. Geschäftliche Entwicklung der OVB Holding AG 2023
Das Gesamtjahr 2023 war nach wie vor von geopolitischen Spannungen geprägt. Während der russische Angriffskrieg in der Ukraine weiter anhält, hat seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ein weiterer Krieg im Nahen Osten begonnen. Für private Haushalte führen die hohen Teuerungsraten dazu, dass nach Abzug lebensnotwendiger Ausgaben weniger Geld für die Absicherung und Vorsorge zur Verfügung steht. Zudem bietet der Klimawandel unverändert Anlass zur Sorge. Die OVB Holding AG hat 2023 - vor dem Hintergrund durchaus herausfordernder politischer und wirtschaftlicher Umfeldbedingungen − erneut und nunmehr zum vierten Mal in Folge ein historisches Bestergebnis bei den Erträgen aus Vermittlungen erwirtschaften können. Der Konzern verzeichnete ein Umsatzwachstum um 6,7 Prozent auf 354,3 Mio. Euro. Das operative Ergebnis (EBIT) betrug aufgrund inflationsbedingter Kostensteigerungen 17,8 Mio. Euro nach 22,0 Mio. Euro im Vorjahr. Dank der umsichtigen Steuerung durch den Vorstand und des besonderen Engagements der Finanzvermittlerinnen und Finanzvermittler sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich die OVB Holding AG damit abermals gut behauptet.
B. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
B.1. Überblick über das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder imGeschäftsjahr 2023
B.1. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand der OVB Holding AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet und orientiert sich an der wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der persönlichen Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds. Die Verantwortung für die Ausgestaltung des Vergütungssystems liegt beim Aufsichtsrat der OVB Holding AG.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen sowie sonstigen Vergütungsbestandteilen zusammen. Dazu gehören:
• Erfolgsunabhängig: Grundvergütung, Nebenleistungen und ein Beitrag zur individuellen Altersversorgung
• Erfolgsabhängig: kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, STI) und langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, LTI)
• Sonstige Bestandteile: Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde liegenden Zielsetzungen.
Vorstandsvergütungssystem 2023
Vergütungsbestandteile | Ziel | Ausgestaltung |
Erfolgsunabhängige Vergütung | ||
Grundvergütung | orientiert sich am Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds; angemessenes Grundeinkommen und angemessene Nebenleistungen als Basis eines wettbewerbsfähigen und marktüblichen Vergütungspakets, das das Eingehen unangemessener Risiken verhindern soll | • jährliche Grundvergütung • monatliche Auszahlung in zwölf gleichen Raten • CEO: 450 TEUR • CFO: 255 TEUR • COO: 222 TEUR |
Nebenleistungen | Dienstwagennutzung (bzw. Dienstwagenausgleich), Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln, Kostenübernahme für Versicherungen (Risikolebensversicherung, Unfallversicherung), Beitragsanteile bzw. Zuschüsse zur Rentenversicherung und Krankenversicherung, vermögenswirksame Leistungen, Kostenzuschuss für Zweitwohnsitz | |
Altersversorgung | angemessene Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als Basis eines wettbewerbsfähigen und marktüblichen Vergütungs-pakets | Jährliche Zuführung eines festen Betrags in eine beitragsorientierte kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung (mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente): |
• CEO: 199 TEUR • CFO: 83 TEUR • COO: 62 TEUR | ||
Erfolgsabhängige Vergütung | ||
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus, STI) | Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Erfolgs und Unternehmenswerts; langfristige Stärkung der Ertragskraft und Marktposition; Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands; Unterstützung der individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder; im Fokus stehen die wichtigsten Steuerungsgrößen des Konzerns | • EBIT: Ziel-/Ist-Vergleich (40 %) • Erträge aus Vermittlungen: Ziel-/Ist- Vergleich (20 %) • weitere individuelle finanzielle und operative Ziele (20 %) • individuelle qualitative Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (20 %) |
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung 2023: | ||
• CEO: 135 TEUR • CFO: 77 TEUR • COO: 67 TEUR • Auszahlung in bar | ||
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) | Absicherung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung | • EBIT: Durchschnitt (Mittelwert) der erreichten Istwerte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie des Planwertes im Geschäftsjahr (70 %) • Erträge aus Vermittlungen: Durchschnitt (Mittelwert) der erreichten Istwerte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie des Planwertes im Geschäftsjahr (30 %) • Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung 2023: • CEO: 165 TEUR • CFO: 94 TEUR • COO: 81 TEUR • Auszahlung in bar |
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit | ||
Einvernehmliche Beendigung | Vermeidung unangemessen hoher Abfindungszahlungen | Abfindung begrenzt auf die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze bzw. Abfindungs-Cap) |
Weitere Vergütungsregelungen | ||
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG | Vermeidung unkontrolliert hoher Auszahlungen | Deckelung der variablen Bezüge bei Erreichen der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr: |
• CEO: 1.300 TEUR • CFO: 750 TEUR • COO: 750 TEUR |
B.2. Zielvergütung und Maximalvergütung
B.2.1. Zielvergütung
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurde die Höhe der Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied festgelegt. Bei der Festlegung der Bestandteile hat der Aufsichtsrat die Aufgaben und die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und somit auch die unterschiedlichen Anforderungen an das jeweilige Vorstandsmitglied entsprechend berücksichtigt. Außerdem hat der Aufsichtsrat insbesondere die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld und die Zukunftsaussichten des Unternehmens in seine Entscheidung einbezogen.
Die Ziel-Gesamtvergütung umfasst alle Vergütungselemente und ist die Summe sämtlicher Vergütungsbeträge eines Jahres für den Fall einer hundertprozentigen Zielerreichung. Durch den Umstand, dass die Ziel-Gesamtvergütung nur bei Erreichen aller vorab festgelegten Ziele zum Tragen kommt, setzt sie Anreize für die Leistungen der Vorstandsmitglieder und damit auch für eine starke Unternehmensentwicklung. Eine Übererfüllung der festgelegten Ziele kann zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung führen, wobei diese jedoch auf die jeweils festgelegte Maximalvergütung (B.2.2) begrenzt ist.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuelle Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die einzelnen Vergütungselemente der Ziel-Gesamtvergütung. Die Prozentangaben zum relativen Anteil der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung finden sich in der Tabelle jeweils in Klammern hinter den Beträgen.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 in TEUR (in %) | Mario Freis CEO | Frank Burow CFO | Heinrich Fritzlar COO |
Vergütungsbestandteil | |||
Grundvergütung | 450,0 (46,3) | 255,0 (46,6) | 222,0 (46,5) |
Nebenleistungen | 22,0 (2,3) | 38,5 (7,0) | 45,2 (9,5) |
einjährige variable Vergütung (STI) | 135,0 (13,9) | 76,5 (14,0) | 67,0 (14,0) |
mehrjährige variable Vergütung (LTI) | 165,0 (17,0) | 93,5 (17,1) | 81,0 (17,0) |
Altersvorsorge (jährliche Zuwendung) | 198,9 (20,5) | 83,5 (15,3) | 62,2 (13,0) |
Ziel-Gesamtvergütung | 970,9 (100,0) | 547,0 (100,0) | 477,4 (100,0) |
B.2.2. Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungssystem verbindlich eine Maximalvergütung für die jährliche Gesamtvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds verankert, welche sämtliche erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile umfasst.
Die Maximalvergütung stellt somit für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine betragsmäßige Höchstgrenze dar und entspricht dem maximalen Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Maximalvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023.
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 2023 in TEUR | Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | Frühere Vorstandsmitglieder | ||
Vergütungsbestandteil | Mario Freis CEO | Frank Burow CFO | Heinrich Fritzlar COO | Thomas Hücker ehem. COO (bis 31.05.2022) |
Grundvergütung | 450,0 | 255,0 | 222,0 | 0,0 |
Nebenleistungen | 22,0 | 38,5 | 45,2 | 0,0 |
Höchstgrenze einjährige variable Vergütung | ||||
− Zielkorridor max. 150 % − | 202,5 | 114,8 | 100,5 | 29,1 |
Höchstgrenze mehrjährige variable Vergütung (Bonusbank) | ||||
− Zielkorridor max. 200 % − | 330,0 | 187,0 | 162,0 | 233,7 |
Altersvorsorge (jährliche Zuwendung) | 198,9 | 83,5 | 62,2 | 0,0 |
Karenzentschädigung* | 158,3 | |||
Maximalvergütung (betragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung) | 1.300,0 | 750,0 | 750,0 | 750,0 |
* Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, dem zum 31. Mai 2022 ausgeschiedenen ehemaligen COO für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots eine monatliche Karenzentschädigung von 31,7 TEUR zu zahlen.
Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 und das Vorjahr 2022 kann erst im Jahr 2026 bzw. 2025 überprüft bzw. sichergestellt werden, da für die aktiven Vorstandsmitglieder erst dann die letzte Vergütungskomponente für das Geschäftsjahr 2023 und das Vorjahr 2022 feststeht und dem Vorstandsmitglied zufließt. Dem ausgeschiedenen COO ist für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe von 421,1 TEUR (inklusive Karenzentschädigung) zugeflossen, womit die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 eingehalten wurde. Für das Geschäftsjahr 2022 sind dem ausgeschiedenen COO 505,0 TEUR zugeflossen (inklusive Karenzentschädigung), womit auch im Jahr 2022 die Maximalvergütung (i. H. v. 750 TEUR) eingehalten wurde.
B.3. Einzelne Vergütungsbestandteile und Höhe der Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2023
B.3.1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die festen, erfolgsunabhängigen Bestandteile der Vergütung beinhalten die Grundvergütung, die Nebenleistungen und die Altersversorgung.
Zu den Nebenleistungen zählen die Dienstwagennutzung (bzw. der Dienstwagenausgleich), die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln, die Kostenübernahme für Versicherungen (Risikolebensversicherung, Unfallversicherung), Beitragsanteile bzw. Zuschüsse zur Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie vermögenswirksame Leistungen oder einen Zweitwohnsitz, die jeweils allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zustehen, jedoch in der Höhe je nach der persönlichen Situation variieren können.
Den Vorstandsmitgliedern werden zudem Zuwendungen für eine beitragsorientierte kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung zugunsten des Vorstandsmitglieds und seiner Hinterbliebenen gewährt. Weitere Informationen hierzu finden sich im Abschnitt B.4 »Zuwendung für eine beitragsorientierte kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung«.
B.3.2. Variable Vergütung
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, STI) und der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, LTI) zusammen.
Beide Komponenten sind an die Leistung des Vorstands gekoppelt und zielen auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.
Sie sollen die Ausrichtung des Vorstands an langfristigem und nachhaltigem Wirtschaften fördern. Aus diesem Grund ist der Anteil der mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und die Leistung des Gesamtvorstands als auch des jeweiligen einzelnen Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
B.3.2.1. Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, STI)
Der STI richtet sich nach den erzielten finanziellen, geschäftlichen, operativen und strategischen Erfolgen des OVB Konzerns im Geschäftsjahr. Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungs- und Vergütungsausschusses die konkreten Leistungskriterien und die Kennzahlen und Fokusthemen einschließlich der Methoden zur Leistungsmessung auf der Basis der vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Planung fest und gewichtet deren Anteil am STI.
Im Vordergrund steht für die OVB Holding AG die Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Erfolgs wie auch des Unternehmenswerts in allen relevanten Ausprägungen. Hierdurch sollen Ertragskraft und Marktposition der OVB Holding AG langfristig gestärkt werden. Auch soll profitables und effizientes Wirtschaften incentiviert werden.
Dies berücksichtigt neben klassischen Ertragskennzahlen insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wesentliche Ziele wie die Umsetzung der Unternehmensstrategie, die Erschließung von neuen Geschäftsfeldern und Märkten oder eine Optimierung der bestehenden Marktposition. Auch Nachhaltigkeitsziele kommen zur Anwendung. Die Leistungskriterien werden anhand geeigneter und im Unternehmen etablierter Kennzahlen ermittelt. Der Aufsichtsrat stellt bei der Zieldefinition sicher, dass die Zielsetzung anspruchsvoll und ambitioniert ist.
Quantitative Ziele fließen dabei zu 80 Prozent in den STI ein, qualitative Ziele zu 20 Prozent. Dabei beträgt die relative Gewichtung 40 Prozent für das operative Ergebnis (EBIT), 20 Prozent für die Erträge aus Vermittlungen (Umsatz), 20 Prozent für weitere finanzielle und operative Ziele sowie 20 Prozent für qualitative Ziele, darunter ein Nachhaltigkeitsziel. Der Zielkorridor für den Jahresbonus reicht von 75 Prozent bis 150 Prozent des STI.
In der ersten Aufsichtsratssitzung nach Ablauf des Geschäftsjahres wurde für das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung des STI vom Aufsichtsrat auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses festgestellt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erreichung der Zielkriterien in Bezug auf den STI im Geschäftsjahr 2023:
Darstellung der Leistungskriterien für den STI 2023 | Relativer Anteil | Zielwerte (100% Zielerfüllung) | Ist-Wert GJ 2023 | Zielerreichung in % | |
OVB Holding AG (CEO, CFO und COO) | EBIT Konzern 2023 (in Mio. EUR) | 40 % | 18,2 | 17,8 | 98,0 |
Erträge aus Vermittlungen Konzern 2023 (in Mio. EUR) | 20 % | 345,7 | 354,3 | 102,5 | |
Bereinigte Betriebskostenquote Konzern (in Prozent) | 10 % | 30,0 | 30,3 | 99,0 | |
Ausbau der Produktivität im Vertrieb der OVB Deutschland | 10 % | Erweiterung der Vertriebskapazitäten | 128,0 | ||
Nachhaltige Unternehmensentwicklung durch Strategie »OVB Excellence 2027« | 10 % | Bewertung/positives Feedback auf die Präsentation im Aufsichtsrat 09/2023 | 125,0 | ||
Messkriterien sind u. a. die Umsetzung der Strategie, insbesondere der die Nachhaltigkeit fördernden strategischen Maßnahmen | |||||
Mario Freis, CEO | Nachhaltiger Ausbau der Finanzvermittlerbasis | 10 % | Weiterer Ausbau digitaler Plattformen wie »Personal Development« und »Leadership Control« optimiert die Einarbeitung neuer Finanzvermittler; Führungskräfte im Vertrieb werden in ihrer Führungsaufgabe noch systematischer unterstützt | 125,0 | |
Messkriterien sind u. a. weitere qualitative strategische Maßnahmen zum nachhaltigen Ausbau der Finanzvermittlerbasis | |||||
Frank Burow, CFO | Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Compliance-, Risiko- und internes Kontroll-Management-System | 10 % | Weiterentwicklung Compliance Management System (Compliance 2.0), Weiterentwicklung IKS durch Softwareunterstützung (Nachweisbarkeit der Wirksamkeit) | 125,0 | |
Messkriterium ist u. a. die weitere Verbesserung der Risikoposition | |||||
Heinrich Fritzlar, COO | Strukturierte Weiterentwicklung eines leistungsfähigen COO Bereichs in den Kernthemen IT, Operations und HR . | 10 % | u. a. Einführung OVB EASY in PL, DE und FR sowie Optimierung der laufenden Versionen durch »EASY Excellence«, Aufsetzen eines zentralen Einkaufsmanagements zur Optimierung des Beschaffungsprozesses | 75,0 |
Der aus der Erreichung der Zielkriterien im Geschäftsjahr 2023 resultierende STI für dieses Geschäftsjahr wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Höhe der Jahresbonifikation (STI) im Geschäftsjahr 2023 | Zielerreichung in % | 2023 in TEUR |
Vorstand | ||
Mario Freis, CEO | 107,4 | 145,0 |
Frank Burow, CFO | 107,4 | 82,2 |
Heinrich Fritzlar, COO | 102,4 | 68,6 |
Die vollständige Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen bedingt, dass die Auszahlung der vorgenannten Beträge erst nach Ablauf des Berichtsjahrs erfolgt. Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge des STI bilden den Zufluss im Geschäftsjahr 2024 ab.
B.3.2.2. Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, LTI)
Bei der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, LTI) sollen Ertragsziele über einen längerfristigen Zeitraum erreicht werden, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung abzusichern. Eine auf Aktien basierte Vergütung ist nicht vorgesehen. Es sollen ausschließlich vom Vorstand beeinflussbare Faktoren der Vergütung zugrunde gelegt werden.
Um die Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds und des Gesamtvorstands angemessen berücksichtigen zu können, wird der LTI auf Basis einer kennzahlenbasierten Vergütung unter Zugrundelegung einer dreijährigen Bemessungsperiode (»Performance-Zeitraum«) gewährt und als individuelles Guthaben im Rahmen einer Bonusbank verwaltet. Für die langfristig variable Vergütung besteht eine Malusregelung.
Der LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen, die zwei wichtige Steuerungsgrößen der OVB Holding AG darstellen (operatives Ergebnis − EBIT - sowie Erträge aus Vermittlungen des Konzerns). Dabei beträgt die relative Gewichtung 70 Prozent für das operative Ergebnis (EBIT) und 30 Prozent für die Erträge aus Vermittlungen.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres wird der Zielbetrag des LTI festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage für den LTI eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Mittelwert der erreichten Ist-Werte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie der Erreichung des Plan-Wertes im Geschäftsjahr. Ab einer Zielerreichung von 80 Prozent bis maximal 200 Prozent erfolgt eine Einbuchung des erreichten Bonusbetrags in die Bonusbank. Eine Zielerreichung zwischen 60 Prozent und 79,99 Prozent hat keinen Einfluss auf den Saldo der Bonusbank.
Bei Unterschreitung des Zielerreichungsgrades von 60 Prozent (zwischen 0 und 59,99 Prozent Zielerreichung) reduziert sich das bis dahin angesammelte Bonusbank-Guthaben um den entsprechenden Negativbeitrag (Malusregelung).
In der ersten Aufsichtsratssitzung nach Ablauf des Geschäftsjahres wird für jedes Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung des LTI vom Aufsichtsrat festgestellt.
Das nach Einstellung in die Bonusbank beziehungsweise nach der Verrechnung der Malusregelung verbleibende Bonusbankguthaben wird jeweils im Folgejahr zu einem Drittel zeitgleich mit dem STI im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung ausgezahlt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erreichung der Zielkriterien im Geschäftsjahr 2023 in Bezug auf den LTI:
Jahresergebnis | Zielwert Bonusbank (100% Zielerreichung) | Jahresziel | Tantiemeanspruch | ||
Geschäftsjahr | Leistungskriterium | in Mio. EUR | in Mio. EUR | in Mio. EUR | in % |
2023 | EBIT Erträge aus Vermittlungen | 17,8 354,3 | 20,7 332,8 | 18,2 345,7 | 84,5 % 106,2 % |
Der Zielwert Bonusbank errechnet sich aus dem Durchschnitt (Mittelwert) der IST-Werte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie dem Plan-Wert (Jahresziel) für das Geschäftsjahr.
Der Tantiemeanspruch errechnet sich nach folgender Formel: Tantiemeanspruch = 1 + (Jahresergebnis - Zielwert Bonusbank)/ Jahresziel.
Basierend auf den vereinbarten Zielsetzungen und der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2023 ergeben sich für die einzelnen Vorstandsmitglieder Bonifikationen in Bezug auf den LTI in folgender Höhe:
Höhe der Bonifikation in Bezug auf den LTI für das Geschäftsjahr 2023 (Zufluss in LTI-Bonusbank) | Tatsächliche Zielerreichung in % für das Geschäftsjahr 2023 | Jahresbonifikation LTI 2023 (für Tätigkeit in 2023) in TEUR |
Vorstand | ||
Mario Freis, CEO | 91,0 | 150,2 |
Frank Burow, CFO | 91,0 | 85,1 |
Heinrich Fritzlar, COO | 91,0 | 73,7 |
Die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbonifikation stellt den Betrag dar, der aufgrund der tatsächlichen Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 als individuelles Guthaben in die LTI-Bonusbank eingestellt wurde. Ein Drittel dieses Betrages wird als LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2023 im Jahr 2024 ausgezahlt, zwei Drittel dieses Betrages verbleiben bis zur Auszahlung in den beiden Folgejahren - vorbehaltlich der Malusregelung - als Guthaben in der LTI-Bonusbank.
B.3.2.3. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags werden noch offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Der bei Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehende Restsaldo der Bonus-Bank wird mit dem Zielerreichungsbetrag aus dem LTI des zurückliegenden Geschäftsjahrs verrechnet. Die gesamte Auszahlung des bestehenden Saldos der Bonus-Bank wird ebenfalls im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses ausbezahlt.
B.3.2.4. Abfindungshöchstgrenze (Abfindungs-Cap)
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats und einvernehmlicher Beendigung des Anstellungsvertrags ist der Gesamtwert der von der Gesellschaft im Rahmen einer solchen Vereinbarung gegenüber dem Vorstandsmitglied zu gewährenden Leistungen auf die Höhe der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Anstellungsvertrags von der Gesellschaft geschuldeten Gesamtvergütung begrenzt und wird den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten.
Zusagen für Leistungen an Vorstandsmitglieder aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (sogenannte »Change of Control«-Regelungen) sind nicht Teil der abgeschlossenen Verträge.
Zahlungen an ein ehemaliges Vorstandsmitglied
Thomas Hücker, der 2022 aus dem Vorstand der OVB Holding AG ausgeschieden ist, erhielt im Jahr 2023 Zahlungen in Höhe von 421,1 TEUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer monatlichen Karenzentschädigung für die Dauer des nachverträglichen Wettbewerbsverbots (bis Mai 2023) in Höhe von 158,3 TEUR, 5/12 der kurzfristigen Erfolgsziele (STI) sowie langfristiger Erfolgsziele (LTI) für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 29,1 TEUR sowie den noch offenen variablen Vergütungsbestandteilen der Bonusbank (LTI) für Vorjahre in Höhe von 233,7 TEUR, welche usancegemäß nach dem Ausscheiden im Folgejahr 2023 zur Auszahlung gebracht wurden.
B.4. Zuwendung für eine beitragsorientierte kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Zuwendung für eine beitragsorientierte kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung zugunsten des Vorstandsmitglieds und seiner Hinterbliebenen. Für die Erfüllung der Versorgungszusage leistet die Gesellschaft Aufwendungen, die in zwölf Monatsraten, jährlich bzw. halbjährlich an die Unterstützungskasse gezahlt werden. Diese sind individuell unterschiedlich bemessen. Die Höhe der jeweiligen Zusage für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Jährliche Zuführung in die Unterstützungskassenversorgung | 2023 in TEUR |
Vorstand | |
Mario Freis, CEO | 198,9 |
Frank Burow, CFO | 83,5 |
Heinrich Fritzlar, COO | 62,2 |
B.5. Gewährte und geschuldete Vergütung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Aufstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung für alle aktiven Vorstandsmitglieder der OVB Holding AG.
Als gewährte Vergütung wird die Vergütung des Geschäftsjahres angegeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Als geschuldete Vergütung wird diejenige Vergütung angegeben, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Die in der Tabelle ausgewiesenen festen Vergütungsbestandteile entsprechen dem ausbezahlten Festgehalt sowie den angefallenen Nebenleistungen.
Die in der Tabelle ausgewiesene kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, STI) entspricht der Vergütung, für die die zugrundeliegende Leistung vollständig im Geschäftsjahr 2023 erbracht worden ist. Abgebildet wird insoweit der Zufluss im Geschäftsjahr 2024.
Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, LTI) bilden das eingestellte Guthaben in die LTI-Bonusbank für das Geschäftsjahr 2023 ab.
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist im Vergütungsbericht neben der Höhe der Vergütung auch der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Feste Bestandteile | Variable Bestandteile | |||||||||
Festgehalt | Nebenleistungen | Summe | Anteil der festen Vergütung an der Gesamtvergütung | STI (Short Term Incentive) | LTI (Lon Term Incentive) | Summe | Anteil STI an der Gesamtvergütung | Anteil LTI an der Gesamtvergütung | Gesamtvergütung | |
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | in TEUR | in TEUR | in TEUR | in % | in TEUR | in TEUR | in TEUR | in % | in % | in TEUR |
Mario Freis, CEO | 450,0 | 22,0 | 472,0 | 61,5 | 145,0 | 150,2 | 295,2 | 18,9 | 19,6 | 767,2 |
Frank Burow, CFO | 255,0 | 38,5 | 293,5 | 63,7 | 82,2 | 85,1 | 167,3 | 17,8 | 18,5 | 460,8 |
Heinrich Fritzlar, COO | 222,0 | 45,2 | 267,2 | 65,3 | 68,6 | 73,7 | 142,3 | 16,8 | 18,0 | 409,5 |
Summe gegenwärtige Vorstandsmitglieder | 927,0 | 105,7 | 1.032,7 | 63,1 | 295,8 | 309,0 | 604,8 | 18,1 | 18,9 | 1.637,5 |
Frühere Vorstandsmitglieder | ||||||||||
Thomas Hücker, ehem. COO (bis 31.5.2022)* | 158,3 | 0,0 | 158,3 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 158,3 |
Summe frühere Vorstandsmitglieder | 158,3 | 0,0 | 158,3 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 158,3 |
Summe | 1.085,3 | 105,7 | 1.191,0 | 66,3 | 295,8 | 309,0 | 604,8 | 16,5 | 17,2 | 1.795,8 |
Den Mitgliedern des Vorstands sind von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied der OVB Holding AG weder Leistungen zugesagt noch im Geschäftsjahr 2023 gewährt worden.
Nimmt das Vorstandsmitglied konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahr, ist eine solche Tätigkeit mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der OVB Holding AG vollumfänglich abgegolten.
B.6. Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat der OVB Holding AG gelangt nach wie vor zu der Einschätzung, dass die Vorstandsvergütung angemessen ist.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Üblichkeit der Vergütung und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung.
B.7. Ausblick Geschäftsjahr 2024
In den STI fließen auch im Geschäftsjahr 2024 quantitative Ziele zu 80 Prozent und qualitative Ziele zu 20 Prozent ein (relative Gewichtung: 40 Prozent für das operative Ergebnis (EBIT) des Konzerns, 20 Prozent für die Erträge aus Vermittlungen des Konzerns, 20 Prozent für weitere finanzielle und operative Ziele, 20 Prozent für qualitative Ziele, darunter ein Nachhaltigkeitsziel).
Der LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen: operatives Ergebnis (EBIT) und Erträge aus Vermittlungen. Dabei beträgt die relative Gewichtung 70 Prozent für das operative Ergebnis und 30 Prozent für die Erträge aus Vermittlungen.
Der Aufsichtsrat der OVB Holding AG hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2023 die Leistungskriterien für den STI und den LTI des Geschäftsjahres 2024 festgelegt.
Um wettbewerbsrelevante und damit vertrauliche Informationen nicht vorab preiszugeben, wird die Auswahl der finanziellen Leistungskriterien ex-post offengelegt und erläutert. Nicht-finanzielle Leistungskriterien werden mit Blick auf entgegenstehende, strategisch wichtige Ziele nicht ausführlich erläutert.
C. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
C.1. Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das seit 2014 in § 14 der Satzung geregelt ist, wurde von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 99,99 Prozent des vertretenen Kapitals gebilligt. Damit wurde das am 5. Juni 2018 durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ohne Veränderungen bestätigt.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023
Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.
C.2. Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Die Satzungsregelung steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ovb.eu/investor-relations/corporate-governance
zur Verfügung.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist nach § 14 der Satzung der OVB Holding AG als reine Festvergütung ausgestaltet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält pro Geschäftsjahr eine Festvergütung von 30.000 EUR. Seinem Stellvertreter werden 22.500 EUR gewährt. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen eine jährliche Festvergütung von 15.000 EUR. Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeiten, die wie folgt geregelt ist:
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Vergütung von 7.500 EUR. Für den Vorsitzenden dieses Ausschusses erhöht sich der Betrag auf 15.000 EUR.
Die Mitglieder des Nominierungs- und Vergütungsausschusses erhalten pro Geschäftsjahr eine zusätzliche Vergütung von 5.000 EUR. Für den Vorsitzenden dieses Ausschusses erhöht sich der Betrag auf 10.000 EUR.
Die vorgenannte Festvergütung des Aufsichtsrats unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Neben der Vergütung erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats Zahlungen zur Erstattung von Auslagen.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung.
Die feste Vergütung sowie die Vergütung für die Ausschusstätigkeit werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten vom Unternehmen keine Kredite oder Vorschüsse.
C.3. Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2023
Die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder (ohne Auslagen) summierte sich für das Geschäftsjahr 2023 auf 152,6 TEUR (Vorjahr: 165,0 TEUR). Davon entfielen 48,3 TEUR (Vorjahr: 52,5 TEUR) auf Vergütungen für Tätigkeiten in den Ausschüssen des Aufsichtsrats.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für alle Personen, die dem Aufsichtsrat in den Jahren 2023 und 2022 angehörten. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt im März 2024.
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist im Vergütungsbericht neben der Höhe der Vergütung auch der relative Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die diesbezüglichen Prozentangaben finden sich in der nachfolgenden Tabelle jeweils in Klammern hinter den Beträgen.
Feste Vergütung | Ausschussvergütung | Gesamtbezüge | ||||
(in TEUR) | 2022 (%) | 2023 (%) | 2022 (%) | 2023 (%) | 2022 | 2023 |
Michael Johnigk | 30,0 (70,6) | 30,0 (70,6) | 12,5 (29,4) | 12,5 (29,4) | 42,5 | 42,5 |
Dr. Thomas A. Lange | 22,5 (60,0) | 22,5 (60,0) | 15,0 (40,0) | 15,0 (40,0) | 37,5 | 37,5 |
Julia Wiens1 | 15,0 (66,7) | 12,5 (55,3) | 7,5 (33,3) | 10,1 (44,7) | 22,5 | 22,6 |
Sascha Bassir2 | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 | 0,0 |
Markus Jost3 | 15,0 (46,2) | 9,3 (46,5) | 17,5 (53,8) | 10,7 (53,5) | 32,5 | 20,0 |
Roman Juráš4 | 0,0 (0,0) | 8,2 (100,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 | 8,2 |
Wilfried Kempchen5 | 15,0 (100,0) | 6,8 (100,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 15,0 | 6,8 |
Harald Steirer5 | 15,0 (100,0) | 6,8 (100,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 15,0 | 6,8 |
Torsten Uhlig4 | 0,0 (0,0) | 8,2 (100,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 (0,0) | 0,0 | 8,2 |
Gesamt | 112,5 | 104,3 | 52,5 | 48,3 | 165,0 | 152,6 |
1 Zeitanteilige Vergütung für 304 Tage (bis zum 31. Oktober 2023 Mitglied)
2 Zeitanteilige Vergütung für 200 Tage (seit 14. Juni 2023 Mitglied; es liegt eine Verzichtserklärung auf Erstattung der Festvergütung für die Dauer seines Amtes vor)
3 Zeitanteilige Vergütung für 226 Tage (bis 14. Juni 2023 Mitglied sowie erneut seit 1.November 2023)
4 Zeitanteilige Vergütung für 200 Tage (seit 14. Juni 2023 Mitglied)
5 Zeitanteilige Vergütung für 165 Tage (bis 14. Juni 2023 Mitglied)
D. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die relative jährliche Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der OVB Holding AG auf Vollzeitäquivalenzbasis sowie der Ertragsentwicklung der OVB Holding AG im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr dar. Die Ertragsentwicklung wird zum einen anhand der Kennzahl des operativen Ergebnisses (EBIT) des Konzerns nach IFRS abgebildet. Zudem werden die Erträge aus Vermittlungen des Konzerns nach IFRS dargestellt. Beide Kennzahlen sind als wesentliche Steuerungsgrößen des Konzerns auch Grundlagen der finanziellen Ziele in der variablen Vergütung des Vorstands. Ergänzend dazu wird der Jahresüberschuss nach HGB der OVB Holding AG abgebildet.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Arbeitnehmer der OVB Holding AG mit Sitz in Köln, der Obergesellschaft des Konzerns, abgestellt.
Entwicklung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats in Relation zur Vergütung der Belegschaft der Gesellschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft
2021 zu 2020 Veränderung in % | 2022 zu 2021 Veränderung in % | 2023 zu 2022 Veränderung in % | ||
Vergütung der Organmitglieder | ||||
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder | ||||
Mario Freis | + 6,3 | - 1,8 | + 0,5 | |
Frank Burow (seit 1. Januar 2021 Mitglied des Vorstands) | n. a. | + 10,6 | + 14,9 | |
Heinrich Fritzlar (seit 1. Oktober 2022 Mitglied des Vorstands) | - | n. a. | + 303,8 | |
Frühere Vorstandsmitglieder | ||||
Thomas Hücker (bis 31. Mai 2022 Mitglied des Vorstands)* | + 7,1 | 12,3 | - 62,5 | |
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder | ||||
Michael Johnigk | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
Dr. Thomas A. Lange | 0,0 | 0,0 | 0,0 | |
Markus Jost (bis 14. Juni und seit 1. November 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | 0,0 | 0,0 | - 38,5 | |
Sascha Bassir (seit 14. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | - | - | n. a. | |
Roman Jurás (seit 14. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | - | - | n. a. | |
Thorsten Uhlig (seit 14. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | - | - | n. a. | |
Frühere Aufsichtsratsmitglieder | ||||
Wilfried Kempchen (bis 14. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | 0,0 | 0,0 | - 54,7 | |
Harald Steirer (bis 14. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | + 23,7 | 0,0 | - 54,7 | |
Julia Wiens (bis 31. Oktober 2023 Mitglied des Aufsichtsrats) | - | + 77,2 | + 0,4 | |
Maximilian Beck (bis 9. Juni 2021 Mitglied des Aufsichtsrats) | - 56,2 | n. a. | n. a. | |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft | ||||
Erträge aus Vermittlungen Konzern (IFRS) | + 18,5 | + 3,5 | +6,7 | |
EBIT des Konzerns (IFRS) | + 46,2 | + 1,1 | -19,1 | |
Jahresüberschuss der OVB Holding AG (HGB) | + 30,9 | + 7,8 | - 13,6 | |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer | + 1,8** | + 3,3 | - 2,4 |
Die Angaben für die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und die Arbeitnehmer der OVB Holding AG beruhen auf der im jeweiligen Geschäftsjahr im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung.
* Die Veränderung 2022 zu 2021 hinsichtlich des 2022 ausgeschiedenen COO bezieht auch Bezüge nach dem Ausscheiden (Juni bis Dezember 2022) mit ein.
** Differenz zur Vorjahresangabe in Höhe von 0,3 %-Punkte aufgrund Korrektur der Berechnungsformel.
E. Sonstiges
Die OVB Holding AG unterhält eine D&O Versicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter der Gesellschaft und des OVB Konzerns. Diese Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass die versicherten Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. In der Versicherungspolice ist für die Vorstandsmitglieder der OVB Holding AG und der OVB Vermögensberatung AG ist ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die OVB Holding AG, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der OVB Holding AG, Köln für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der OVB Holding AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der OVB Holding AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Düsseldorf, den 22. April 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Christian Sack Wirtschaftsprüfer | ppa. Ansgar Zientek Wirtschaftsprüfer |
Weitere Angaben und Hinweise
Unterlagen
Der Inhalt dieser Einberufung, eine Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 1, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter
https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter dieser Internet-Adresse zugänglich sein und zudem in der Hauptversammlung ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen voraus, dass sich die Aktionäre bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am Mittwoch, den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
OVB Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de
zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) geänderten Fassung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung ("Nachweisstichtag" oder "Record Date"), also Dienstag, den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der zuvor genannten Adresse zugehen.
Klarstellend weist die OVB Holding AG darauf hin, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft derzeit vorsieht, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss.
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung der Satzung der OVB Holding AG zu dem neuen zwingenden Gesetzeswortlaut zu vermeiden, wird der Hauptversammlung die Anpassung in § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist zudem kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.
Wird die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt und unterliegt die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht an die Gesellschaft kann postalisch oder per E-Mail bis Dienstag, den 11. Juni 2024, 17:00 Uhr (MESZ) (Zugang), an folgende Adresse erfolgen:
OVB Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de
Vorstehender Übermittlungsweg steht auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen bis zum o. g. Zeitpunkt unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung mit der Eintrittskarte zugeschickt.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a AktG oder einer anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig anmelden und den Berechtigungsnachweis führen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten sie mit der Eintrittskarte ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann. Die Erteilung einer Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor erteilten Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Dienstag, den 11. Juni 2024, 17.00 Uhr (MESZ), postalisch oder per E-Mail unter der folgenden Adresse zugehen:
OVB Holding AG
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80249 München
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eines Aktionärs ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: 1. E-Mail und 2. Papierform.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Angaben zu den Abstimmungen
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 haben die Beschlüsse über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter. Unter Tagesordnungspunkt 7 hat der Beschluss über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Sonntag, den 12. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender Adresse:
OVB Holding AG
Vorstand
c/o Investor Relations
Hauptversammlung 2023
Heumarkt 1
50667 Köln
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
OVB Holding AG
Investor Relations
Hauptversammlung 2024
Heumarkt 1
50667 Köln
oder per E-Mail unter: Hauptversammlung2024@ovb.eu
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse bzw. per E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Informationen zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet unter
https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Köln, im April 2024
OVB Holding AG
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: |
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Ansprechpartner: | OVB Holding AG | |
E-Mail: | ir@ovb.eu | |
Website: | www.ovb.eu | |
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Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart |