Kein Wahlrecht, wer nach dem Tod der Mutter Kind erziehen darf
Obsorge nach dem Tod der Mutter
Wien (ptp022/18.07.2023/14:15)
Klienten treten immer wieder an mich heran, mit dem Wunsch, eine Regelung nach ihrem Tod hinsichtlich der Obsorge bzw. der Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthaltsortes ihres Kindes zu treffen.
Gerade geschiedene Mütter haben den Wunsch, dass nicht der Kindesvater die Obsorge bzw. den hauptsächlichen Aufenthaltsort für das gemeinsame Kind erhält und möchten dies mit einem Testament regeln. Diesem Wunsch kann jedoch nicht entsprochen werden, da Kinder nicht wie Gegenstände zu behandeln sind und daher die Rechte an diesen nicht vererbt werden können.
Tatsächlich hat im Falle des Todes des bisherigen Erziehungsberechtigten das Gericht zu prüfen, wer am besten für die Betreuung des Kindes in Zukunft geeignet ist. Hiefür kommen natürlich nahe Angehörige primär infrage, wie der andere Elternteil, Großeltern oder sonst dem Kind nahestehende Verwandte.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof mit einer Entscheidung (1 Ob 207/21d) dies nochmals bekräftigt. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass das Pflegschaftsgericht gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu entscheiden hat, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Oberstes Prinzip bei der Obsorgeentscheidung ist das Kindeswohl.
In der konkreten Entscheidung wurde beispielsweise dem Stiefvater, welcher mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, das Vorrecht gegenüber dem leiblichen Vater eingeräumt.
Es zeigt sich wieder einmal, dass in einem Pflegschaftsverfahren das Wohl des minderjährigen Kindes das oberste Prinzip jeder gerichtlichen Entscheidung ist.
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