Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Erste Group Bank AG: Veröffentlichung gemäß § 65 (1a) AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG
Wien
(pta018/20.05.2021/11:50 UTC+2)
Die 28. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1100 Wien, Am Belvedere 1, abgehalten am 19. Mai 2021 fasste folgende BESCHLÜSSE zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11:
Tagesordnungspunkt 10:
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an die Erste Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung, an deren Begünstigte, an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder der Erste Group Bank AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder eines sonstigen Unternehmens im Sinne von § 4d Abs. 5 Z 1 EStG.
Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 18. November 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an die Erste Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung, an deren Begünstigte, an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Erste Group Bank AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder eines sonstigen Unternehmens im Sinne von § 4d Abs. 5 Z 1 EStG zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro nicht überschreiten.
Es wird auch auf den auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Bericht des Vorstands verwiesen.
Tagesordnungspunkt 11:
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne bestimmte Zweckbindung und unter Ausschluss des Handels in eigenen Aktien als Zweck des Erwerbs sowie die Ermächtigung des Vorstands, die rückerworbenen Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern, verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dabei das allgemeine Andienungsrecht und die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen sowie die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Die in der 26. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckbindung wird widerrufen und der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 18. November 2023, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 18. Mai 2026, gemäß § 65 Abs 1b in Verbindung mit § 171 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere etwa als Gegenleistung für den Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Es wird auch auf den auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Bericht des Vorstands verwiesen.
(Ende)
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