Zahlscheingebühr: OGH bestätigt Vorgehensweise von mobilkom austria
Wien (pts045/05.04.2000/14:38) Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März das Urteil des Handelsgerichtes Wien bestätigt, wonach die Höhe der Zahlscheingebühr, die mobilkom austria Kunden bei Direkteinzahlung in ihrer Bank leisten, gerechtfertigt ist. Der OGH stellt ganz klar, dass der Betrag von 30 öS, der stufenweise ab Februar 1989 eingeführt wurde, im Rahmen vergleichbarer Gebühren liegt. Wenn ein mobilkom austria Kunde das Mobilfunkunternehmen ermächtigt, die offenen Gebühren via Einzugsermächtigung einzuheben, dann entfallen die Zahlscheinkosten. Der OGH meint dazu, dass diese Form des modernen Zahlungsverkehrs für den Kunden erhebliche Vorteile bietet und lehnt daher die Beschwerde des Vereins für Konsumenteninformation ab. Ebenso stellt er durch dieses Urteil klar, daß einseitige Vertragsänderungen durch Telekommunikationsbetreiber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich sind.
Gegen die für mobile Menschen interessante Form der Einzahlung hat sich der VKI durch Klagseinbringung im Herbst 1998 ausgesprochen. Die erste Instanz schloss sich der Meinung des VKI an, aber schon die zweite Instanz, das Handelsgericht Wien, hat mit Urteil vom 19. Oktober 1999 mobilkom austria recht gegeben. Die nunmehrige Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof beweist mobilkom austria, dass zusätzliche Erleichterungen im Lebensalltag des Handykunden der richtige Weg in eine mobile Zukunft sind.
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