Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Erste Group Bank AG: Bekanntmachung
Wien
(pta022/17.05.2013/14:05 UTC+2)
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben 21, abgehalten am 16. Mai 2013 fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt 8:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckbindung wird widerrufen und der Vorstand wird
gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15. November 2015, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10% Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 65 Abs 1b iVm § 171 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere etwa als Gegenleistung für den Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland und hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Ermächtigung zum Erwerb eigener Partizipationsscheine ohne besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien Graben 21, abgehalten am 16. Mai 2013, fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt 10:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Partizipationsscheine wird widerrufen und der Vorstand wird gem § 23 Abs 16 BWG iVm § 65 Abs 1 Z 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15. November 2015, im Ausmaß von bis zu 10 % des Partizipationskapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10-%-Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrecht der Partizipationsscheininhaber zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Stück Partizipationsschein darf die Untergrenze von 100 Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 1.500 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 23 Abs 16 Bankwesengesetz iVm § 65 Abs 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern und zu verwenden und hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Partizipationsscheininhaber auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
(Ende)
Aussender: |
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Ansprechpartner: | Thomas Sommerauer/ Simone Pilz | |
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Börse(n): | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |