Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
PEARL GOLD AG: OLG Frankfurt entscheidet über Klage gegen Beschlüssen der HV vom 12. Juni 2015
Berlin
(pta017/22.02.2018/11:55 UTC+1)
Die Martagon Investments Ltd. und die Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. haben ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 zurückgenommen. Damit ist die Abweisung ihrer Klagen nunmehr rechtskräftig geworden. Die Nemo Asset Management Ltd. ("Nemo") hat ihre Berufung betreffend Feststellung der Wahl der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zum Aufsichtsrat zurückgenommen. Damit ist die Abweisung dieses Klageantrages ebenfalls rechtskräftig geworden.
Die Gesellschaft hat ihre Berufung gegen dasselbe Urteil ebenfalls zurückgenommen. Maßgeblich dafür waren die von dem Vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung genannten rechtlichen Gründe. Damit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig, soweit der Klage der Nemo stattgegeben wurde. Auf Klage der Nemo hatte das Landgericht die zustimmenden Beschlüsse zu TOP 2a bis TOP 2c (Wahl der Herren Roy Darius Maybud, Chris Simon Ainsworth und Alireza Mahdavi zu Mitgliedern des Aufsichtsrats) sowie die ablehnenden Beschlüsse zu TOP 3 (Abberufung der Herren Robert Francis Goninon, Konstantin von Klitzing und Pierre Roux als Mitglieder des Aufsichtsrats) und TOP 5 (Vertrauensentzug für den Vorstand, Herrn Michael Reza Pacha) für nichtig erklärt. Das Landgericht hatte ferner festgestellt, dass die Herren Robert Francis Goninon, Konstantin von Klitzing und Pierre Roux als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft abberufen worden seien und dass dem Vorstand der Gesellschaft, Herrn Michael Reza Pacha, das Vertrauen entzogen worden sei. Damit sind sämtliche sechs genannten Mitglieder des Aufsichtsrates rückwirkend zum Abschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 nicht mehr im Amt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den verbleibenden Berufungsantrag der Nemo, betreffend Teilnahme- und Stimmrecht zweier Aktionäre in der Hauptversammlung vom 12. Juni 2015, abgewiesen. Der Antrag sei nicht zulässig, es bestehe kein rechtliches Interesse daran, dies festzustellen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Ende)
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