Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Uzin Utz AG: Bekanntmachung über die Hinterlegung von Aktien gemäß § 73 Ab-satz 3 AktG
Ulm
(pta029/02.07.2018/11:24 UTC+2)
Die Uzin Utz AG hat durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (21. November 2017, 21. Dezember 2017 und 16. Januar 2018) die Aktionäre der Gesellschaft unter Andro-hung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre effektiv verbrieften, auf DM-Beträge lauten-den Uzin Utz AG-Aktienurkunden, jeweils mit der linken Hälfte des Erneuerungsscheins (Talon), in der Zeit vom 21. November 2017 bis 22. Februar 2018 (einschließlich) bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, einzu-reichen.
Am 28. Februar 2018 gab die Gesellschaft bekannt, dass sämtliche sich noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen, auf Uzin Utz AG lautenden effektiven Aktienurkunden einschließlich der linken Hälfte des Erneuerungsscheins (Talon), die trotz dreimaliger Ver-öffentlichung der Aufforderung bis einschließlich 22. Februar 2018 nicht zum Umtausch eingeliefert wurden, gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt worden sind. Die erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Ulm, Registergericht, war mit Beschluss vom 6. Oktober 2017, HRB 3499, erteilt worden.
Diese Kraftloserklärung betrifft die für insgesamt 93 Stück Aktien mit folgenden Stücke-lungen und Stück-Nummern ausgegebenen Aktienurkunden:
33/1er Nr. 9512-9533; 9536-9542; 9544-9547
3/20er Nr. 6009507-6009509
An die Stelle der vorgenannten für kraftlos erklärten Aktienurkunden sind nicht verbriefte und girosammelverwahrte Aktienrechte getreten, die nun gemäß § 73 Abs. 3 AktG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle geführten Wertpapierdepot hinterlegt worden sind. Die Hinterlegung erfolgt unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme mit schuldbefreiender Wirkung für die Uzin Utz AG auf Kosten der Berechtigten.
Inhaber der für kraftlos erklärten Aktienurkunden mit den vorstehend aufgeführten Ur-kundennummern müssen sich ab sofort unter Angabe des Aktenzeichens WHL 75/18 an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart wenden.
Anstelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden erhalten die Aktionäre, die ihre für kraft-los erklärten Aktienurkunden im Original beim Amtsgericht Stuttgart einreichen, entspre-chend ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital unserer Gesellschaft Miteigentum am Sammelbestand der bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunde der Uzin Utz AG. Die entsprechende Depotgutschrift hierüber wird den Aktionären über das mit der Einreichung beauftragte Kreditinstitut verschafft. Für die Depotgutschrift über die ent-sprechende Anzahl von Aktien ist ein Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut erforder-lich. Die Erteilung der Depotgutschrift ist für die Aktionäre unserer Gesellschaft kostenfrei. Kosten, die ggf. im Rahmen der Eröffnung und Führung des notwendigen Wertpapierde-pots oder für die Hinterlegung anfallen, sind vom einreichenden Aktionär selbst zu tragen.
Ulm, im Juli 2018
Uzin Utz AG
Der Vorstand
(Ende)
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