Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Einberufung der Hauptversammlung
München (pta040/29.03.2022/16:50 UTC+2)
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München
Einberufung der Hauptversammlung
GMETBMW122BS, GMETBMW322BS, GMETBMWA22BS.
Hiermit berufen wir die 102. ordentliche Hauptversammlung der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „BMW AG" oder die „Gesellschaft" genannt) mit dem Sitz in München
am Mittwoch, 11. Mai 2022, um 10.00 Uhr (MESZ)
ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus der BMW Welt, Am Olympiapark 1, 80809 München, unter
www.bmwgroup.com/hv-service
live im Internet übertragen.
I. | Tagesordnung |
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist damit festgestellt. Die vorstehend genannten Unterlagen, die den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a HGB enthalten, und die Erklärung zur Unternehmensführung nach den §§ 289f, 315d HGB mit der Corporate Governance Berichterstattung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung verfügbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert. |
2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 3.827.306.018,68 € wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 5,82 € je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (57.686.234 Vorzugsaktien), das sind:
335.733.881,88 € Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 5,80 € je Stammaktie im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (601.995.196 Stammaktien), das sind:
3.491.572.136,80 € Bilanzgewinn 3.827.306.018,68 € Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien gegenüber dem oben berücksichtigten Stand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses verändern. Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung in diesem Fall einen aktualisierten Beschlussvorschlag mit unveränderten Dividendensätzen unterbreiten und vorschlagen, einen nicht auf die Dividendenzahlung entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Auszahlung ist daher für den 16. Mai 2022 vorgesehen. |
3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 für diesen Zeitraum zu entlasten. |
4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 für diesen Zeitraum zu entlasten. |
5. | Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde. |
6. | Wahl zum Aufsichtsrat Die laufende Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr.-Ing. Heinrich Hiesinger endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022. Von der Hauptversammlung ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG. Er besteht daher aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Zudem hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot). Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen, sodass der Mindestanteil für diese Aufsichtsratswahl von der Seite der Anteilseignervertreter getrennt zu erfüllen ist. Somit müssen die Anteilseigner mit jeweils mindestens drei Frauen und Männern im Aufsichtsrat vertreten sein. Ohne das o.g. Aufsichtsratsmitglied gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite drei Frauen und sechs Männer an. Das Mindestanteilsgebot ist also bereits erfüllt. Die Hauptversammlung kann daher entweder eine Frau oder einen Mann in den Aufsichtsrat wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.-Ing. Heinrich Hiesinger, Essen, Vorsitzender des Aufsichtsrats der ZF Friedrichshafen AG, für eine Amtszeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 entscheidet, zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen. Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Besetzungsziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an (vgl. dazu unten die Angaben in Ziff. III.1.). Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 2019) ein. Der vorgeschlagene Kandidat ist seit 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Er steht im Übrigen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. |
7. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Nach § 162 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen. Die Hauptversammlung beschließt nach § 120a Abs. 4 AktG über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist unter Ziff. III.2 dieser Einberufungsunterlage abgedruckt. Er ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung verfügbar. |
8. | Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Einziehung und Kapitalherabsetzung, sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Die Gesellschaft verfügt dank ihrer erfolgreichen Geschäftsentwicklung über eine starke Bilanz und das Potenzial für eine nachhaltig hohe Free Cash Flow-Generierung. Der Vorstand möchte sich daher die Möglichkeit einräumen lassen, zur Verbesserung der Kapitalstruktur der Gesellschaft neben der Dividende auch über Aktienrückkäufe verfügbares Kapital an die Aktionäre zurückzugeben. Soweit der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen sind, bedarf die Gesellschaft hierzu einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, eigene Aktien erwerben und einziehen oder verwenden zu können, wird der Hauptversammlung ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor: a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 10. Mai 2027 eigene Aktien (Stammaktien und/oder Vorzugsaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Ein Erwerb kann nur über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre insbesondere wie folgt zu verwenden: 1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung. Der Vorstand ist zur entsprechenden Anpassung der Angaben zur Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung ermächtigt. 2) Die Aktien können für die Zwecke von Mitarbeiteraktienprogrammen der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens verwendet werden, indem die eigenen Aktien Personen zum Erwerb angeboten oder übertragen werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen stehen. Ein Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt. 3) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziff. 2 und 3 verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen. e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann sich auf Aktien einer Gattung beschränken. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist unter Ziff. III.3 dieser Einberufungsunterlage aufgeführt. |
9. | Beschlussfassung über die Zustimmung zu Änderungsverträgen zu bestehenden Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und sechs Tochtergesellschaften Die Gesellschaft hat als Organträgerin mit sechs 100%igen Tochtergesellschaften als Organgesellschaften Gewinnabführungsverträge geschlossen. Eine Änderung des § 302 AktG wird zum Anlass genommen, um die diesbezügliche Regelung in den bestehenden Gewinnabführungsverträgen klarzustellen und diese Verträge an aktuelle Standards anzupassen sowie insgesamt zu vereinheitlichen. Wesentliche inhaltliche Änderungen der bestehenden Gewinnabführungsverträge sind damit nicht verbunden. Am 17. März 2022 hat die Gesellschaft entsprechende Änderungsverträge mit den Tochtergesellschaften geschlossen. Zur Wirksamkeit bedürfen die Verträge der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben dem Abschluss der Verträge bereits zugestimmt. Die Gewinnabführungsverträge in der geänderten Fassung werden mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft wirksam und gelten für die Zeit ab dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Eintragung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Änderungsverträgen zuzustimmen: |
9.1 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag |
9.2 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag |
9.3 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Bank GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag |
9.4 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Fahrzeugtechnik GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag |
9.5 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW INTEC Beteiligungs GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag |
9.6 | Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile bestehenden Gewinnabführungsvertrag Weitere Informationen zum Hintergrund und zum Inhalt der Änderungen sowie zu den zugänglich zu machenden Unterlagen sind unter Ziff. III.4 beschrieben. |
II. | Allgemeine Informationen zur Hauptversammlung |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 661.399.500 € und ist eingeteilt in 661.399.500 Aktien im Nennbetrag von jeweils 1 €, und zwar in 601.995.196 Stammaktien, die insgesamt 601.995.196 Stimmen gewähren, und 59.404.304 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Das Stimmrecht jeder Stammaktie entspricht ihrem Nennbetrag. Je 1 € Nennbetrag des bei der Abstimmung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gewährt eine Stimme. Bei der Beschlussfassung zu den unter I. aufgeführten Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. |
2. | Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts; Anmeldung zur Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten, § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG). Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist daher ausgeschlossen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, den 11. Mai 2022, ab 10.00 Uhr (MESZ) mit Bild und Ton live über den Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service verfolgen. Um diesen Service nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 20. April 2022, 00.00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Dieser Voraussetzung genügt auch ein Nachweis, der sich entsprechend § 67c Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 5 und Art. 1 Ziff. 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auf die Position bei Geschäftsschluss des Zentralverwahrers (Clearstream Banking AG) oder eines anderen ersten Intermediärs am 19. April 2022 bezieht. Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Versammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bezüglich der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2022 unter folgender Adresse zugehen: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute als Letztintermediäre die Anmeldung und übermitteln den Nachweis des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, nachdem die Kunden einen Auftrag zur Anmeldung zur Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen. Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. |
3. | Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Sie können elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem die unter www.bmwgroup.com/hv-service bereitgestellte Anwendung genutzt wird. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über den Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung. Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden. Stammaktionäre erhalten diese Vollmachtsformulare mit der Anmeldebestätigung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen die ausgefüllten Vollmachtsformulare spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2022 bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
4. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl Stammaktionäre können ihre Stimmen, insbesondere auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. Für die elektronische Briefwahl steht der Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl auch das mit der Anmeldebestätigung zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2022 bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
5. | Ergänzungsverlangen Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € (dies entspricht 500.000 Aktien im Nennbetrag von 1 €) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 10. April 2022 zugegangen sein. |
6. | Gegenanträge und Wahlvorschläge Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 5 (Wahl des Abschlussprüfers) und 6 (Wahl zum Aufsichtsrat) zu übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2022 unter der vorstehenden Adresse zugegangen sind, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitz des Aktionärs unverzüglich im Internet unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung veröffentlicht. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. |
7. | Fragerecht und Nachfragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft, den rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen an den Vorstand richten, soweit die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Sie können darüber hinaus Fragen zu Angelegenheiten der unter Tagesordnungspunkt 9 genannten Tochtergesellschaften der BMW AG stellen, soweit diese für den Abschluss der Änderungsverträge zu den Gewinnabführungsverträgen, die der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden, wesentlich sind. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Die Fragen der Aktionäre sind über den Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2022 einzureichen. Die Gesellschaft ermöglicht den Aktionären darüber hinaus auf freiwilliger Basis, Nachfragen zu stellen. Die Zahl der Nachfragen ist auf eine Nachfrage je ursprünglich gestellter Frage und insgesamt zwei Nachfragen je Aktionär begrenzt. Die Nachfragen können nur während der Hauptversammlung innerhalb eines vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitraums über den Online-Service der Gesellschaft übermittelt werden. Sie dürfen einen Umfang von 500 Zeichen nicht überschreiten. Eine Nachfrage muss sich auf die Antwort auf eine vom Aktionär selbst zuvor über den Online-Service ordnungsgemäß eingereichte Frage beziehen. Sie darf inhaltlich nicht über die ursprüngliche Frage hinausgehen. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, Nachfragen nicht zu beantworten, wenn die erfragte Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung nicht erforderlich ist. |
8. | Stellungnahmen von Aktionären Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können Stellungnahmen mit Bezug zu einem Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung in Textform oder per Videobeitrag einreichen. Stellungnahmen von Aktionären sind über den Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service spätestens bis zum Ablauf des 6. Mai 2022 einzureichen. Stellungnahmen können in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden. Der Umfang einer Stellungnahme in Textform soll 10.000 Zeichen, die Dauer von Videobeiträgen vier Minuten nicht überschreiten. Für Videobeiträge soll ein neutraler Hintergrund verwendet werden. Es sind ausschließlich solche Videobeiträge zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Pro Aktionär kann nur eine Stellungnahme eingereicht werden. Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen in dem für angemeldete Aktionäre zugänglichen Online-Service zu veröffentlichen und sie so der Gesellschaft und den angemeldeten Aktionären vor und während der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zusätzlich ist vorgesehen, Videobeiträge der Aktionäre während der Hauptversammlung abzuspielen. Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist die Erfüllung der Anforderungen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung (Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre) sowie im Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service im Einzelnen beschrieben sind. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge, Wahlvorschläge oder sonstige Anträge können nicht durch Einreichung einer Stellungnahme gestellt werden. Dies gilt ebenso für Fragen und Nachfragen. Das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten ist unter den vorstehenden Ziff. 5-7 im Einzelnen beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen ein freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Aktionäre darstellt, das über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung einer eingereichten Stellungnahme. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen nicht zu veröffentlichen oder zu kürzen, wenn sie beleidigenden, diskriminierenden oder strafrechtlich relevanten Inhalt haben oder darin offensichtlich falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechte Dritter durch eine Veröffentlichung der Stellungnahme verletzt werden könnten. Gleiches gilt für Stellungnahmen, die keinen Bezug zur Tagesordnung haben oder eine Dauer von vier Minuten oder einen Umfang von 10.000 Zeichen überschreiten. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, das Abspielen von Videobeiträgen zu begrenzen, wenn dies im Hinblick auf eine angemessene Dauer der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall wird unter den eingereichten Videobeiträgen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl getroffen. |
9. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft; Übertragung der Hauptversammlung im Internet; ergänzende Informationen Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 295 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 COVMG sowie ergänzende Informationen zur Tagesordnung stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die Reden des Aufsichtsrats-, des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsmitglieds für Finanzen in der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 werden ohne Zugangsbeschränkung (live) im Internet unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung übertragen. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Die Gesellschaft beabsichtigt darüber hinaus, Zusammenfassungen dieser Reden spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2022 über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung (live) im Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service verfolgen. Die benötigten Zugangsdaten zur Anmeldung zum Online-Service sind auf der Anmeldebestätigung aufgedruckt. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Weitere Hinweise zur Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Vollmachts- und Briefwahlformulare erhalten die Stammaktionäre mit der Anmeldebestätigung zugesandt. Inhaber von American Depositary Shares bzgl. Stammaktien der Gesellschaft erhalten Informationen zur Hauptversammlung über die Bank of New York Mellon, New York, USA (Depositary). |
10. | Hinweise zum Datenschutz Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie im Internet unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung |
III. | Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten |
1. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6.
Dr.-Ing. Heinrich Hiesinger Essen
Vorsitzender des Aufsichtsrats der ZF Friedrichshafen AG
Geburtsjahr/-ort: 1960, Bopfingen Nationalität: Deutsch
Seit 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der ZF Friedrichshafen AG (seit 1. Januar 2022 Vorsitzender) Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE Seit 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Post AG Seit 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der BMW AG 2011 – 2018 Vorsitzender des Vorstands der thyssenkrupp AG 2010 – 2011 Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der thyssenkrupp AG 2007 – 2010 Mitglied des Vorstands der Siemens AG 1992 – 2007 Verschiedene Leitungsfunktionen im Siemens-Konzern im In- und Ausland (Bereich Energieübertragung und -verteilung sowie Siemens Building Technologies Group) 1986 – 1991 Forschungsingenieur am Lehrstuhl für Hochspannungstechnik der Technischen Universität München mit Promotion (Dr.-Ing.) im Fachgebiet Elektrotechnik 1980 – 1986 Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität München mit Abschluss als Diplomingenieur
Herr Dr. Hiesinger verfügt durch seine Tätigkeiten bei Siemens und thyssenkrupp über langjährige internationale Erfahrung in weltweit tätigen Industrieunternehmen. Seine umfassende Erfahrung in den Bereichen Technologie, Produktentwicklung und Produktion, sowie seine Kenntnisse in Automatisierung und Digitalisierung passen hervorragend in das Anforderungsprofil des Aufsichtsrats der BMW AG. Er kennt die besonderen Aufgabenstellungen global verteilter Unternehmensfunktionen, da er sowohl im In- wie im Ausland Führungsaufgaben wahrgenommen hat. In seinen früheren Funktionen war Herr Dr. Hiesinger insbesondere auch bei den Themen Compliance und Nachhaltigkeit gefordert und bringt diese Erfahrungen in den Aufsichtsrat ein. Er ist zudem ein Experte für die gesamte Wertschöpfungskette der Automobilindustrie vom Zulieferer bis zum Endkunden.
Herr Dr. Hiesinger erfüllt folgende Besetzungsziele des Aufsichtsrats der BMW AG: ― Internationale Erfahrung und/oder besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten ― Erfahrung in der Führung und/oder Überwachung eines anderen großen Unternehmens ― Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Themenfeldern: Mobilität, Digitalisierung, Compliance, Technologien und Nachhaltigkeit ― Unabhängig im Sinne von Empfehlung C.7 des DCGK
☐ ZF Friedrichshafen AG* (Vorsitz) ☐ Deutsche Post AG ☐ Fresenius Management SE* * nicht börsennotiert |
2. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 Vergütungsbericht Vorstand und Aufsichtsrat haben den vorliegenden Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) erstellt. Infolge der Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie in § 162 AktG hat sich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG) der Berichtsstandard geändert. Der Bericht zeigt und erläutert die den einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der BMW AG im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung. (Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.) Zur Förderung der Verständlichkeit werden im Folgenden auch die Grundzüge der im Geschäftsjahr 2021 gültigen Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats dargestellt. Da einzelne Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 auch Vergütungsbestandteile aus früher gültigen Vergütungssystemen erhalten haben (Vergütungssysteme für das Geschäftsjahr 2016 sowie für das Geschäftsjahr 2019), werden auch Elemente dieser Systeme dargestellt, soweit es für das Verständnis erforderlich ist. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH hat den Vergütungsbericht über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus materiell geprüft. I. Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr aus Vergütungssicht Der Aufsichtsrat hat das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 beschlossen. Die Hauptversammlung hat es am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 91,60 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Jahr 2021 war trotz der Herausforderungen durch Versorgungsengpässe und die anhaltende Corona-Pandemie ein sehr erfolgreiches Geschäftsjahr für die BMW Group mit einem soliden Absatzwachstum für ihre Marken BMW, MINI und Rolls-Royce. Die Marke BMW stellte einen neuen Absatzrekord auf und übernahm die Spitzenposition im globalen Premium Segment. Die BMW Group hat im Jahr 2021 zudem den Ausbau des Angebots an elektrifizierten Modellen konsequent vorangetrieben und den Anteil der verkauften elektrifizierten Fahrzeuge der Marken BMW und MINI gegenüber 2020 um mehr als 70 Prozent gesteigert. Mit dem BMW iX und dem BMW i4 kamen zudem zwei zentrale Innovationsträger für die Elektrifizierung auf den Markt. Unter der Leitung des Vorstands hat das Management der BMW Group das Unternehmen auch im vergangenen Jahr umsichtig durch das volatile und herausfordernde Umfeld gesteuert. So haben die Produktions-, Vertriebs- und Einkaufsnetzwerke die mit der Corona-Pandemie und den Versorgungsengpässen verbundenen Herausforderungen flexibel und erfolgreich bewältigt. Damit konnten die Auswirkungen durch Covid-19 im abgelaufenen Geschäftsjahr begrenzt werden. Der Vorstand der BMW Group hat zugleich sehr konstruktiv und mit hoher Intensität an den zentralen strategischen Weichenstellungen für die Zukunft gearbeitet, um die Voraussetzungen für ein attraktives und an der Zukunft ausgerichtetes Produktportfolio zu schaffen und eine deutliche Verbesserung der Profitabilität zu erzielen. Zu diesen Weichenstellungen gehörten insbesondere strategische Fragen im Zusammenhang mit der Elektrifizierung. Der Aufsichtsrat hat im Dezember 2020 anspruchsvolle Ziele für die variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 festgesetzt. Von der variablen Zielvergütung sind ca. 38 % an Umwelt-, Sozial- oder Governance-Ziele (ESG-Ziele) geknüpft. Als strategische Fokusziele bei der langfristigen variablen Vergütung (aktienorientierte Vergütung) hat er Ziele für die CO2-Flottenemissionen in der EU sowie Absatzziele für elektrifizierte Fahrzeuge im Geschäftsjahr 2021 festgelegt. Damit hat er der strategischen Bedeutung einer beschleunigten Marktdurchdringung bei elektrifizierten Fahrzeugen und Nachhaltigkeitszielsetzungen in der Vergütung besonderes Gewicht beigemessen. Mit einer starken Gesamtleistung hat der Vorstand sowohl die finanziellen als auch die nichtfinanziellen Ziele für die kurzfristige variable Vergütung (Tantieme) übererfüllt ↗ Tantieme für das Geschäftsjahr 2021. Auch bei der langfristigen variablen Vergütung (aktienorientierte Vergütung) wurde die finanzielle Zielsetzung in Bezug auf den Return on Capital Employed (RoCE) im Segment Automobile übertroffen. Die ambitionierten nichtfinanziellen strategischen Fokusziele der langfristigen variablen Vergütung hat der Vorstand erreicht oder nahezu erreicht. Der gesetzliche Grenzwert für die CO2-Flottenemissionen in der EU von 125,8 g / km wurde mit einem Wert von 115,9 g / km unterschritten ↗ Aktienorientierte Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Wenn es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der BMW AG notwendig ist, kann der Aufsichtsrat – wie in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorgesehen – vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen. Der Aufsichtsrat hat sich zudem gemäß G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 die Möglichkeit vorbehalten, bei außergewöhnlichen Entwicklungen (zum Beispiel wesentlichen Akquisitionen und Verkäufen, Veränderungen von Rechnungslegungsstandards oder Steuervorschriften mit erheblichen Auswirkungen) Anpassungen vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat von diesen Möglichkeiten nach pflichtgemäßer Prüfung keinen Gebrauch gemacht. Unterjährig hat sich die Zusammensetzung des Vorstands nicht geändert. Für Herrn Dr. Wendt kam mit Beginn seiner zweiten Mandatsperiode ab dem 1. Oktober 2021 die für Vorstandsmitglieder ab der 2. Mandatsperiode geltende Zielvergütung zur Anwendung. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung festgesetzt. Es wurde von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,40 % der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt und für das Geschäftsjahr 2021 den Satzungsbestimmungen entsprechend umgesetzt. Im Geschäftsjahr 2021 gab es mehrere Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats, so dass für einzelne Aufsichtsratsmitglieder die Aufsichtsratsvergütung zeitanteilig zu berechnen war. Mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung 2021 ist Herr Dr. Kley aus dem Aufsichtsrat und dem Personalausschuss, der sich unter anderem mit der Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung befasst, ausgeschieden. Der Aufsichtsrat hat Herrn Dr. Bock mit Wirkung zum 12. Mai 2021 als Nachfolger in den Personalausschuss gewählt. II. Vergütung der Mitglieder des Vorstands 1. Grundsätze des Vergütungssystems und Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Das seit dem Geschäftsjahr 2021 gültige Vergütungssystem ist einfach nachvollziehbar und klar strukturiert. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat bei der Gestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand die folgenden Grundsätze herangezogen: ― Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Variable Vergütungsbestandteile werden daher überwiegend auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage zugesagt. ― Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft. ― Das Vergütungssystem stellt sicher, dass positive wie auch negative Entwicklungen angemessen durch die Vergütung abgebildet werden (Pay for Performance). ― Das Vergütungssystem berücksichtigt sowohl die Leistungen des Gesamtvorstands als auch die Erreichung individueller Ziele. ― Das Vergütungssystem beachtet das Prinzip der Durchgängigkeit der Vergütungssysteme im Unternehmen: Die Vergütungssysteme für den Vorstand, die Führungskräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BMW AG weisen ähnliche Gestaltungselemente auf. ― Die Gesamtvergütung ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur marktüblich und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung. Die BMW Group hat den Anspruch, der erfolgreichste und nachhaltigste Premiumanbieter für individuelle Mobilität zu sein. Im Mittelpunkt der Geschäftsstrategie stehen der Kunde und die Erbringung nachhaltiger individueller Mobilität im Premiumbereich unter Berücksichtigung einer hohen Profitabilität, um auch in Zukunft die Unabhängigkeit des Unternehmens zu sichern. Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Es berücksichtigt auch Belange wichtiger Stakeholder der Gesellschaft (insbesondere Aktionäre, Kunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Dabei wirken die Anreizeffekte der verschiedenen Vergütungsbestandteile komplementär: ― Die feste Grundvergütung wirkt dem Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegen und leistet damit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. ― Die variable Tantieme ist in zwei Teile gegliedert, die unterschiedliche Lenkungswirkungen haben: Die Ergebniskomponente der Tantieme honoriert die Erreichung der finanziellen Ziele der Gesellschaft im Erdienungsjahr und fördert die ergebnisbezogenen Teile der Geschäftsstrategie. Hingegen liegen der Leistungskomponente der Tantieme nichtfinanzielle Leistungskriterien zugrunde, die ebenfalls aus der Geschäftsstrategie abgeleitet werden. Insofern bietet die Leistungskomponente der Tantieme in besonderem Maße Anreize, auch die Ziele der Geschäftsstrategie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft konsequent zu verfolgen, die sich nicht unmittelbar in den finanziellen Kennzahlen eines einzelnen Erdienungsjahres widerspiegeln müssen. ― Auch die Höhe der variablen aktienorientierten Vergütung hängt von der Erfüllung finanzieller und nichtfinanzieller Zielsetzungen aus der Geschäftsstrategie ab, denn 50 % des für den Aktienerwerb zweckgebundenen Zielbarbetrags sind an eine Finanzkennzahl (RoCE im Segment Automobile) und 50 % an strategische Fokusziele gekoppelt. Die Verpflichtung, den Nettobetrag zum Kauf von Stammaktien des Unternehmens zu verwenden und diese mindestens vier Jahre zu halten, motiviert die Vorstandsmitglieder zusätzlich, eine langfristig positive Entwicklung der Gesellschaft anzustreben, denn diese fördert wiederum eine nachhaltig positive Kursentwicklung der BMW Aktien. 2. Das Vergütungssystem ab dem Geschäftsjahr 2021 im Überblick Die nachfolgende Tabelle zeigt das ab dem Geschäftsjahr 2021 geltende Vergütungssystem im Überblick.
3. Festlegung und Überprüfung von Vergütungssystem und individueller Vergütung Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung des Systems und der Struktur der Vorstandsvergütung ist ebenso wie die Festsetzung der individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder eine Aufgabe des Aufsichtsratsplenums. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats übernimmt bei der Festlegung und Überprüfung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsvergütung eine vorbereitende Funktion. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem jährlich auf seine Angemessenheit hinsichtlich der Struktur, der Ziel- und Maximalvergütung sowie der Ist-Vergütung. Bei der Beurteilung der Marktüblichkeit der Ziel- und Maximalvergütung sowie der Ist-Vergütung in horizontaler Hinsicht berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Vergütungsstudien. Aufgrund der Größe und Struktur der BMW Group werden die Unternehmen des DAX als Vergleichsgruppe herangezogen und die Vergütungsdaten mit der Vorstandsvergütung bei der BMW AG ins Verhältnis gesetzt. In vertikaler Hinsicht vergleicht der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung mit den Bezügen der oberen Führungskräfte und mit den durchschnittlichen Bezügen der bei der BMW AG im Inland angestellten Arbeitnehmer im Tarifbereich und im außertariflichen Bereich, und zwar auch in der zeitlichen Entwicklung über mehrere Jahre. Auch Empfehlungen unabhängiger externer Vergütungsexperten sowie Anregungen aus Kreisen der Investoren und Analysten können in die Beratung einbezogen werden. Für das Geschäftsjahr 2021 hat die Überprüfung ergeben, dass die Zielvergütungen und die Maximalvergütungen sowie die Ist-Vergütung angemessen sind. In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem setzt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr eine konkrete Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands sowie die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile fest. Die Zielgesamtvergütung setzt sich aus der festen Vergütung und der variablen Vergütung zusammen. Innerhalb der variablen Vergütung übersteigt der Anteil der aktienorientierten Vergütung als langfristig variable Vergütung den Anteil der Tantieme als kurzfristig variable Vergütung. Der Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile liegt dabei innerhalb der vom Vergütungssystem vorgegebenen Bandbreiten. a) Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021 Die nachfolgenden Tabellen stellen die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands und den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungskomponente an der Zielgesamtvergütung dar.
Der Aufsichtsrat hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr (Erdienungsjahr) 2021 in zweifacher Hinsicht nach oben begrenzt: Er hat betragsmäßige Höchstgrenzen für alle variablen Vergütungskomponenten und zusätzlich für die gesamte Vergütung der Vorstandsmitglieder jeweils eine Maximalvergütung festgelegt. Sowohl die beiden Komponenten der Tantieme als auch die beiden Komponenten der aktienorientierten Vergütung (Eigeninvestmentbarbetrag) sind auf maximal 180 % des jeweiligen Zielbetrags begrenzt. Die gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder für das Erdienungsjahr 2021 umfasst als feste Bestandteile die Grundvergütung 2021, die sonstige feste Vergütung 2021, den Versorgungsbeitrag und einen darüber hinaus gehenden Dienstzeitaufwand 2021 sowie als variable Bestandteile die Tantieme für das Erdienungsjahr 2021 und die aktienorientierte Vergütung für das Erdienungsjahr 2021. Auch eventuelle Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis und / oder zur Deckung von Umzugskosten bei Neubestellungen werden von der Maximalvergütung abgedeckt. Die festgelegten Maximalvergütungen liegen unter der Summe der Höchstbeträge für die einzelnen Komponenten. Zusätzlich zu den Höchstgrenzen für die einzelnen variablen Vergütungsbestandteile hat der Aufsichtsrat auch Mindestwerte für die Zielerreichung festgelegt. Werden diese nicht erreicht, entfällt die jeweilige variable Vergütungskomponente.
In der gewährten und geschuldeten Vergütung im Geschäftsjahr 2021 nach § 162 AktG ↗ siehe Tabelle Gewährte und Geschuldete Vergütung ist bei den bereits im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern zusätzlich eine Auszahlung aus dem Performance Cash Plan 2019-2021 enthalten. Diese variable Komponente des für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 geltenden Vergütungssystems fällt unter die vom Aufsichtsrat für das Erdienungsjahr 2019 festgelegten Gesamtobergrenzen. Eine endgültige Bewertung der Einhaltung der festgelegten Gesamtobergrenzen für das Erdienungsjahr 2019 ist erst mit Auszahlung der Matching-Komponente der aktienbasierten Vergütung für das Erdienungsjahr 2019 nach Ablauf der vierjährigen Aktienhaltefrist im Geschäftsjahr 2024 möglich. In der gewährten und geschuldeten Vergütung im Geschäftsjahr 2021 nach § 162 AktG ↗ siehe Tabelle Gewährte und Geschuldete Vergütung ist zudem die im Mai 2021 nach Ablauf der vierjährigen Aktienhaltepflicht erfolgte Auszahlung der Matching-Komponente der aktienbasierten Vergütung für das Erdienungsjahr 2016 an die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstandsmitglieder enthalten. Diese Komponente unterfällt der für das Erdienungsjahr 2016 festgelegten Gesamtobergrenze, die für die damals amtierenden Vorstandsmitglieder eingehalten wurde. 4. Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat hat auf Vorschlag des Personalausschusses im Dezember 2020 für das Geschäftsjahr 2021 die Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands und die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile festgelegt. Im März 2022 hat der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses nach Prüfung und Beurteilung der Zielerreichung die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 festgesetzt bzw. bestätigt. a) Feste Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine feste Grundvergütung, die anteilig monatlich gezahlt wird. Die feste Grundvergütung sichert ein den Aufgaben und der Verantwortung eines Vorstandsmitglieds angemessenes Mindesteinkommen. Sie wirkt dem Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegen und leistet damit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Höhe der Grundvergütung ist abhängig von der Funktion im Vorstand und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand bzw. der Bestellperiode. Die Nebenleistungen umfassen insbesondere Versicherungsleistungen, geldwerte Vorteile aus Fahrzeugnutzung sowie Nutzung von Telefonen und Computern, Gesundheitsvorsorge, Mitarbeiterrabatte und Zuschüsse zu Sicherheitseinrichtungen. Zudem kann der Aufsichtsrat neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Zahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis und /oder zur Deckung von Umzugskosten zusagen. Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine derartigen Zusagen erteilt. b) Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 Die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 setzt sich zusammen aus der Tantieme und der aktienorientierten Vergütung. Die Tantieme setzt sich aus der Ergebnis- und der Leistungskomponente zusammen, die aktienorientierte Vergütung (Eigeninvestmentbarbetrag) aus der RoCE-Komponente und der Komponente strategische Fokusziele. Die Leistungskriterien für die variable Vergütung des Vorstands orientieren sich grundsätzlich an den wesentlichen strategischen finanziellen und nichtfinanziellen Zielen und Leistungsindikatoren des Unternehmens und fördern dessen nachhaltige Entwicklung. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Festlegung der konkreten Zielwerte insbesondere die vom Vorstand aufgestellte langfristige Unternehmensplanung und Planung zur Geschäftsentwicklung des Folgejahres, die dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Zum Strategiebezug der einzelnen Vergütungskomponenten siehe auch oben ↗ Überblick über das Vergütungssystem.
Überblick Die Tantieme besteht aus einer Ergebniskomponente und einer Leistungskomponente. Bei einer Zielerreichung von 100 % beträgt der Anteil jeder Komponente 50 % des individuellen Zielbetrags der Tantieme. Die Höhe der Tantieme ist auf 180 % des individuellen Zielbetrags begrenzt. Die Tantieme wird im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung ausbezahlt, der der Jahresabschluss für das Erdienungsjahr vorgelegt wird.
Die Ergebniskomponente der Tantieme honoriert den Geschäftserfolg im Erdienungsjahr, der an den finanziellen Kennzahlen „Ergebnisanteil der Aktionäre der BMW AG" und „Konzernumsatzrendite nach Steuern" gemessen wird. Hierzu verabschiedet der Aufsichtsrat vor Beginn des Erdienungsjahres eine Zuordnungsmatrix, aus der sich anhand der erreichten Werte ein Ergebnisfaktor ergibt. Für beide Kennzahlen definiert der Aufsichtsrat vor Beginn des Erdienungsjahres jeweils einen Mindestwert, einen Zielwert und einen Maximalwert. Sobald einer der Mindestwerte unterschritten wird, beträgt der Ergebnisfaktor Null (entspricht einer Zielerreichung von 0 %). Bei Erreichen beider Zielwerte beträgt der Ergebnisfaktor 1,000 (entspricht einer Zielerreichung von 100 %). Ab Erreichen beider Maximalwerte beträgt der Ergebnisfaktor 1,800 (entspricht der maximal möglichen Zielerreichung von 180 %). Für Zwischenwerte ergibt sich der Ergebnisfaktor aus der Matrix.
Die Zielsetzung und Zielerreichung sowie die konkreten Beträge der Ergebniskomponente der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 sind aus den folgenden Tabellen ersichtlich. Im Geschäftsjahr 2021 wurden ein Ergebnisanteil der Aktionäre der BMW AG in Höhe von 12,4 Mrd. € und eine Konzernumsatzrendite nach Steuern in Höhe von 11,2 % erzielt. Für beide Kennzahlen werden somit die für die Bemessung der Ergebniskomponente festgelegten Höchstwerte übertroffen, so dass der Ergebnisfaktor auf den Maximalwert von 1,800 gedeckelt wurde (entspricht der maximal möglichen Zielerreichung von 180 %).
Die Leistungskomponente der Tantieme honoriert die Erreichung bestimmter nichtfinanzieller Ziele. Vor Beginn des Geschäftsjahres setzt der Aufsichtsrat die Ziele in Form verschiedener nichtfinanzieller Leistungskriterien und zugehöriger Messgrößen fest. Die Leistungskriterien werden maßgeblich aus der Unternehmensstrategie, der langfristigen Unternehmensplanung und der Planung zur Geschäftsentwicklung des Folgejahres abgeleitet. Die Ziele sind unterteilt in individuelle Ziele für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Ressortziele) und kollektive Ziele für den gesamten Vorstand (ressortübergreifende Ziele). Bei der Gewichtung der Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat ein Ermessen. Dabei sollen ca. 10 % des Zielbetrags der Leistungstantieme auf die Ressortziele entfallen. Ressortziele können sowohl ressortspezifische Ziele als auch pro Ressort zu messende Beiträge zu gemeinsamen Zielsetzungen sein. Die übrigen ca. 90 % des Zielbetrags der Leistungstantieme sollen auf ressortübergreifende nichtfinanzielle Ziele entfallen. Hierbei sollen ca. 50 % des Zielbetrags an die Erreichung von ressortübergreifenden nichtfinanziellen Zielen aus dem Bereich Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele) geknüpft sein. Zielsetzung und Zielerreichung Leistungskomponente der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 Die vom Aufsichtsrat für das Erdienungsjahr 2021 im Rahmen der Leistungskomponente der Tantieme festgelegten Ziele sowie die Gewichtung der Kriterien und die individuelle Zielerreichung sind in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst. Zur Feststellung der Zielerreichung 2021 hat der Aufsichtsrat die Ressortziele einerseits und die ressortübergreifenden Ziele andererseits in einem Zielerreichungskorridor mit einem Teilleistungsfaktor zwischen 0 (entspricht einer Zielerreichung von 0 %) und 1,80 (entspricht der maximal möglichen Zielerreichung von 180 %) bewertet. Der Leistungsfaktor der Tantieme wurde aus den beiden Teilleistungsfaktoren mit der Gewichtung 10 % für die Ressortziele und 90 % für die ressortübergreifenden Ziele ermittelt. Von den ressortübergreifenden Zielen entfallen 50 % auf ESG-Ziele und 40 % auf sonstige nichtfinanzielle Ziele. Zur Feststellung der Zielerreichung hat der Aufsichtsrat die Führungsleistung der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Gesamtleistung des Vorstands beurteilt. In Bezug auf die Ressortziele hat er die individuellen Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder bewertet, während er in Bezug auf die ressortübergreifenden Ziele den Vorstand bewusst als Team betrachtet und die Leistungen für alle Vorstandsmitglieder einheitlich bewertet hat. Die Entscheidungsfindung des Aufsichtsrats beruht auf einer ausführlichen, dokumentierten Analyse des Leistungsstands zu allen vereinbarten Kriterien sowie eingehender Beratung im Personalausschuss und Plenum des Aufsichtsrats. Als Grundlage seiner Beurteilung hat der Aufsichtsrat sich insbesondere an den vor Beginn des Geschäftsjahrs in der Unternehmensplanung festgelegten quantitativen und qualitativen Messgrößen orientiert. Hierzu gehören beispielsweise Kennzahlen wie Fahrzeugabsatz, Segmentanteile, Absatzanteil elektrifizierter Fahrzeuge sowie weitere Messgrößen zur Beurteilung der Nachhaltigkeitsperformance, F&E-Quote, Qualität des Kundenerlebnisses im Vergleich zum Wettbewerb, Investitionen in Aus- und Fortbildung, Zielgrößen für Diversity in der Belegschaft und Ergebnisse von Mitarbeiterbefragungen. Zur Beurteilung einzelner Messgrößen wurden auch die Ergebnisse von Vergleichsstudien und -berechnungen herangezogen. Neben einer Betrachtung der Leistungen im Jahr 2021 hat der Aufsichtsrat eine Trendbetrachtung über mehrere Geschäftsjahre vorgenommen. Hierbei hat er die Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen und Weichenstellungen aus früheren Geschäftsjahren auf das Jahr 2021 bewertet und im Wege des Ausblicks die Bedeutung der Leistungen im Jahr 2021 für die künftige Unternehmensentwicklung abgeschätzt.
Im Rahmen der aktienorientierten Vergütung als variabler Langfristkomponente erhalten die Vorstandsmitglieder eine für die Investition in BMW Stammaktien zweckgebundene Barvergütung (Eigeninvestmentbarbetrag). Ihre Höhe hängt von der Erreichung bestimmter finanzieller und nichtfinanzieller Ziele im abgelaufenen Geschäftsjahr (Erdienungsjahr) ab. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Eigeninvestmentbarbetrag abzüglich Steuern und Abgaben in BMW Stammaktien zu investieren und die Aktien über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu halten (Share Ownership Guideline). Die Pflicht zum Kauf von BMW Stammaktien und die mehrjährige Haltefrist stärken die unternehmerische Langfristorientierung des Vorstands. Die nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie durch entsprechende Entscheidungen führt auch zu einer dauerhaften Wertschaffung für die Aktionäre und ist damit regelmäßig Basis für eine langfristig positive Kapitalmarktperformance. Durch das erhebliche Investment und die festgelegte Haltefrist nehmen die Vorstandsmitglieder – auch nach ihrem Ausscheiden – an der langfristigen positiven wie negativen Entwicklung des Unternehmens, vermittelt durch den Aktienkurs, teil. Eigeninvestmentbarbetrag Der Eigeninvestmentbarbetrag wird im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung ausbezahlt, der der Jahresabschluss für das Erdienungsjahr vorgelegt wird. Er ist abhängig vom Zielbetrag, vom erzielten RoCE im Segment Automobile und vom Erreichungsgrad bestimmter strategischer Fokusziele im Erdienungsjahr. Der Eigeninvestmentbarbetrag ist auf maximal 180 % des Zielbetrags begrenzt und berechnet sich wie folgt: Eigeninvestmentbarbetrag = RoCE-Komponente + Komponente strategische Fokusziele Zielbetrag des Eigeninvestmentbarbetrags Die Zielbeträge für das Jahr 2021 für die einzelnen Vorstandsmitglieder sind aus der Tabelle „Übersicht Aktienorientierte Vergütung für das Geschäftsjahr 2021" unten ersichtlich. RoCE-Komponente des Eigeninvestmentbarbetrags Der Aufsichtsrat setzt vor Beginn des jeweiligen Erdienungsjahres basierend auf der Unternehmensplanung einen Mindest-, einen Ziel- und einen Maximalwert für den RoCE im Segment Automobile im Erdienungsjahr fest und ordnet diesen Werten jeweils einen RoCE-Faktor zu. Bei Unterschreitung des Mindestwerts beträgt der RoCE-Faktor 0. Bei Erreichen des Zielwerts betragt der RoCE-Faktor 1,00. Ab Erreichen des Maximalwerts beträgt der RoCE-Faktor 1,80. Die RoCE-Komponente des Eigeninvestmentbarbetrags wird ermittelt, indem der RoCE-Faktor des Erdienungsjahres mit 50 % des individuellen Zielbetrags multipliziert wird. Komponente strategische Fokusziele des Eigeninvestmentbarbetrags Der Aufsichtsrat bestimmt vor Beginn des Erdienungsjahres mindestens zwei strategische Fokusziele. Er leitet diese aus der Unternehmensstrategie und der Unternehmensplanung ab, setzt für jedes strategische Fokusziel einen Mindest-, einen Ziel- und einen Maximalwert fest und ordnet diesen jeweils einen Faktor zu. Bei Unterschreitung des Mindestwerts beträgt der jeweilige Faktor 0. Bei Erreichen des Zielwerts betragt der jeweilige Faktor 1,00. Ab Erreichen des Maximalwerts beträgt der jeweilige Faktor 1,80. Die Komponente strategische Fokusziele des Eigeninvestmentbarbetrags wird in zwei Schritten ermittelt. Im ersten Schritt wird der für das jeweilige strategische Fokusziel erreichte Faktor des Erdienungsjahres mit dem auf dieses Ziel entfallenden Anteil des individuellen Zielbetrags multipliziert. Im zweiten Schritt werden die auf diese Weise für die einzelnen strategischen Fokusziele ermittelten Werte addiert. Sind zwei strategische Fokusziele festgelegt, entfällt auf jedes strategische Fokusziel ein Anteil von 25 % des individuellen Zielbetrags, soweit der Aufsichtsrat keine andere Gewichtung beschließt. Sind mehr als zwei strategische Fokusziele festgelegt, bestimmt der Aufsichtsrat die Gewichtung.
Der RoCE im Segment Automobile für das Geschäftsjahr 2021 ist definiert als das Segmentergebnis vor Finanzergebnis, dividiert durch das durchschnittlich eingesetzte Kapital im Segment. Für das Erdienungsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat folgende Werte festgelegt: Mindestwert: 10 %, Zielwert: 16 %, Maximalwert: 45 %. Der erreichte RoCE für das Geschäftsjahr 2021 beträgt 59,9 %, so dass der für die Bemessung der RoCE-Komponente festgelegte Höchstwert übertroffen wurde und der RoCE-Faktor für die Berechnung des Eigeninvestmentbarbetrags 1,80 beträgt (Maximalwert). Die Zielsetzung durch den Aufsichtsrat erfolgte im Dezember 2020 auf Grundlage der langfristigen Unternehmensplanung. Der RoCE für das Segment Automobile verzeichnete im Geschäftsjahr 2021 einen deutlichen Anstieg auf 59,9 % (2020: 12,7 % / +47,2 Prozentpunkte). Dieser war im Wesentlichen bedingt durch das gestiegene EBIT im Vergleich zum Vorjahr. Zu der Entwicklung trugen auch der Rückgang des eingesetzten Kapitals, im Wesentlichen der Rückgang des durchschnittlichen Vorratsbestands im Geschäftsjahr bei. Hintergründe sind insbesondere die schnelle Erholung des operativen Geschäfts von den Folgen der Corona-Pandemie und die positiven Preiseffekte bei den Neu- und Gebrauchtwagen infolge der Verknappung des Angebots durch die angespannte Liefersituation bei Halbleitern.
Für das Erdienungsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat im Dezember 2020 in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die folgenden strategischen Fokusziele bestimmt: ― Reduktion der CO2-Flottenemissionen in der EU nach WLTP; Gewichtung in Bezug auf Eigeninvestmentbarbetrag: 25 %. ― Absatz vollelektrischer Fahrzeuge (Battery Electric Vehicle, BEV); Gewichtung in Bezug auf Eigeninvestmentbarbetrag: 12,5 %. ― Absatz von Plug-in-Hybrid Fahrzeugen (Plug-In-Hybrid Vehicle, PHEV); Gewichtung in Bezug auf Eigeninvestmentbarbetrag: 12,5 %.
Der Eigeninvestmentbarbetrag für das Erdienungsjahr 2021 wird im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung 2022 ausbezahlt, der der Jahresabschluss der BMW AG für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegt wird. Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Zielsetzung und die Zielerreichung der aktienorientierten Vergütung für das Geschäftsjahr 2021.
5. Aktienhaltevorschriften Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands halten aufgrund der aktienorientierten Vergütungsprogramme für die Geschäftsjahre 2017 – 2020 insgesamt 58.560 BMW Stammaktien mit bestehender Halteverpflichtung. Die aktienorientierte Vergütung (Investkomponente) für das Erdienungsjahr 2020 wurde 2021 ausbezahlt, unmittelbar nach Auszahlung wurden die BMW Stammaktien erworben.
6. Altersversorgung Das System zur Altersversorgung sieht jährliche Beiträge durch das Unternehmen mit einer garantierten Mindestverzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes vor. Zusagen über eine jährliche Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung sind an die Laufzeit der Bestellung zum Mitglied des Vorstands gekoppelt. Anwartschaften auf Versorgungsleistungen werden unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr bestanden hat. Für den Fall der Beendigung des Mandatsverhältnisses bestehen nach dem beitragsorientierten System Regelungen für den Todes- oder Invaliditätsfall zur Auszahlung der auf den individuellen Altersversorgungskonten verbuchten Beträge als Einmal- oder Ratenzahlung. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben im Fall von Versorgungszusagen frühestens Anspruch auf die Altersleistung mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe des individuellen Ansparkontos des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Dieses ergibt sich aus den jährlich eingebrachten Beiträgen sowie einer jährlichen Verzinsung in Abhängigkeit von der Kapitalanlageform. Die Auszahlung erfolgt nach Wahl des Vorstandsmitglieds als Einmalbetrag oder in Jahresraten. Die Möglichkeit der Auszahlung als lebenslange Rente oder in Mischformen besteht nur für Zusagen, die vor 2016 gegeben wurden. Für den Fall, dass ein anspruchsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Eintritt des Versorgungsfalls verstirbt, hat ein hinterbliebener Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner, andernfalls haben hinterbliebene Kinder in Abhängigkeit von Alter und Stand der Ausbildung Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung. Für den Todes- oder Invaliditätsfall ist eine Mindestleistung in Höhe der bis zum 60. Lebensjahr möglichen – maximal jedoch zehn – Versorgungsjahresbeiträge zugesagt. Vorstandsmitglieder, die unmittelbar aus der aktiven Vorstandstätigkeit in den Ruhestand treten oder diesen gleichgestellt werden, sind berechtigt, zu den jeweils auch für BMW Rentner geltenden Konditionen Fahrzeuge und sonstige Produkte der BMW Group zu erwerben und Dienstleistungen zu beziehen sowie Fahrzeuge der BMW Group entsprechend den Richtlinien zu nutzen, die für Bereichsleiter der obersten Einstufung gelten. Für Vorstandsvorsitzende im Ruhestand besteht zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Verfügbarkeit und gegen Verrechnung den BMW Fahrdienst zu nutzen. Für im Geschäftsjahr 2021 amtierende Mitglieder des Vorstands sind im Berichtsjahr Aufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe von 3,1 Mio. € (2020: 2,6 Mio. €) angefallen. Hierbei handelt es sich um die Dotierung von Pensionsrückstellungen gemäß IAS 19.
7. Malus und Clawback Regelungen Das seit Geschäftsjahr 2021 geltende Vergütungssystem sieht unter bestimmten Voraussetzungen für die variable Vergütung die Möglichkeit des Einbehalts (Malus) und der Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütung (Clawback) vor. Die Regelungen ermöglichen es dem Aufsichtsrat, die variable Vergütung bei bestimmten schwerwiegenden Compliance-Verstößen einzubehalten oder zurückzufordern (Compliance Malus bzw. Compliance Clawback). Diese Möglichkeit besteht zudem in Fällen, in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage falscher Berechnungsgrundlagen oder fehlerhafter Abschlüsse ausbezahlt wurden. Die Zurückbehaltung oder Rückforderung ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass festgestellt, um variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern. 8. Regelung für Todesfall, Invalidität und nachvertragliches Wettbewerbsverbot Für den Fall des Todes und der Invalidität bestehen Sonderregelungen über die vorzeitige Fälligkeit von Performance Cash Plänen und aktienbasierten Vergütungskomponenten (Matching-Komponenten) auf Basis der Zielbeträge. Soweit der Dienstvertrag vorzeitig beendet wird und der Gesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht oder das Vorstandsmandat ohne Einvernehmen mit der Gesellschaft niedergelegt wird, verfallen die Ansprüche auf noch nicht ausgezahlte Beträge aus Performance Cash Plänen und der aktienbasierten Vergütung (Matching-Komponente). Die weiteren variablen Vergütungsbestandteile (Tantieme, Eigeninvestmentbarbetrag) werden auf Basis der Zielbeträge abgerechnet. Mit den Vorstandsmitgliedern ist für bestimmte Fälle gegen Zahlung einer Karenzentschädigung ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Dienstverträge sehen während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung in Höhe der jeweiligen monatlichen Grundvergütung vor. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember 2019 wird eine eventuelle Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet. Gleiches gilt für sonstige Einkünfte von dritter Seite, soweit es sich nicht um Vergütung für während der Mandatszeit genehmigte Aufsichtsratsmandate handelt. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einseitig verzichten. Herr Dr. Wendt ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt die ihm vertraglich geschuldete Karenzentschädigung ca. 1,1 Mio. €. Hierfür wurde eine Rückstellung gebildet. 9. Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG Die nachfolgenden Tabellen (↗ Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung) zeigen die den Mitgliedern des Vorstands im Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung nach § 162 AktG. Die Tabellen enthalten alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum zugeflossen sind („gewährte Vergütung") beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung"). Eine „gewährte Vergütung" im Berichtsjahr wird neben dem faktischen Zufluss auch dann angenommen, wenn zum Bilanzstichtag die der Vergütungskomponente zugrunde liegende Tätigkeit durch das Vorstandsmitglied vollständig erbracht ist und alle Bedingungen für die Anspruchsentstehung (bspw. der Ablauf von Bemessungszeiträumen oder der Nichteintritt von Verfallsbedingungen) eingetreten sind. Somit werden neben den festen Vergütungsbestandteilen folgende variable Vergütungsbestandteile als gewährte Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 im Sinne des § 162 AktG ausgewiesen: ― Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 (Auszahlung in 2022), ― Aktienorientierte Vergütung (Eigeninvestmentbarbetrag) für das Geschäftsjahr 2021 (Auszahlung in 2022), ― Performance Cash Plan 2019-2021 wegen des Ablaufs des dreijährigen Bemessungszeitraums im Geschäftsjahr 2021 (Erdienungsjahr 2019, Auszahlung in 2022), ― Aktienbasierte Vergütungskomponente (Matching-Komponente) für das Erdienungsjahr 2016 wegen des Ablaufs der vierjährigen Haltefrist im Geschäftsjahr 2021 (Auszahlung in 2021). Die gewährte und geschuldete Vergütung umfasst daher alle durch die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 erdienten Vergütungskomponenten. Darüber hinaus umfasst sie Vergütungskomponenten, die zwar bereits durch eine Tätigkeit in früheren Geschäftsjahren erdient wurden, bei denen der Auszahlungsanspruch des jeweiligen Vorstandsmitglieds aber erst durch den Eintritt von Bedingungen im beziehungsweise mit Ablauf des Geschäftsjahrs 2021 entstanden ist. Zusätzlich zur Vergütungshöhe ist auch der relative Anteil der jeweiligen Vergütungskomponente an der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung angeben. Zum Zweck der Übersichtlichkeit ist zusätzlich der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung angegeben, obwohl dieser nicht als Vergütung im Sinne von § 162 AktG einzuordnen ist.
Die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 und die Zielerreichung sind oben unter ↗ Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 erläutert. b) Performance Cash Plan 2019 – 2021 Das für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 geltende Vergütungssystem sah als eine langfristige variable Barvergütungskomponente den Performance Cash Plan (PCP) vor. Für die Berechnung des Performance Cash Plans wird ein festgelegter Zielbetrag nach Ablauf eines dreijährigen Bemessungszeitraums mit einem Faktor für mehrjährige Zielerreichung (PCP-Faktor) multipliziert. Der Zielbetrag des Performance Cash Plans (100 %) eines Vorstandsmitglieds in der ersten Bestellperiode liegt bei 0,85 Mio. € p. a., ab der zweiten Bestellperiode oder dem vierten Mandatsjahr bei 0,95 Mio. € p. a. Für den Vorsitzenden des Vorstands beträgt der Zielbetrag 1,6 Mio. € p. a. Für alle Mitglieder des Vorstands ist der maximale Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrags des Performance Cash Plans p. a. begrenzt. Der Performance Cash Plan wird in bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des dreijährigen Bemessungszeitraums (bestehend aus dem Erdienungsjahr und den beiden Folgejahren) im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, der der Jahresabschluss des dritten Jahres des Bemessungszeitraums vorgelegt wird. Für die Ermittlung des PCP-Faktors wird ein mehrjähriger Ergebnisfaktor mit einem mehrjährigen Leistungsfaktor multipliziert. Der PCP-Faktor ist auf maximal 1,8 begrenzt. Für die Ermittlung des mehrjährigen Ergebnisfaktors wird für jedes Jahr des dreijährigen Bemessungszeitraums ein Ergebnisfaktor gebildet und aus diesen anschließend ein Durchschnittswert für den Bemessungszeitraum berechnet. Der Ergebnisfaktor für das einzelne Jahr des Bemessungszeitraums wird auf Basis des Konzernjahresüberschusses und der Konzernumsatzrendite nach Steuern für das jeweilige Bemessungsjahr ermittelt und kann maximal 1,800 betragen. Die zugrunde liegenden Messgrößen wurden jeweils für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren im Voraus festgelegt, eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen. Ergänzend zum mehrjährigen Ergebnisfaktor legt der Aufsichtsrat nach Ablauf des Bemessungszeitraums einen mehrjährigen Leistungsfaktor fest. Hierfür berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere den Trend der Geschäftsentwicklung im Bemessungszeitraum, den prognostizierten Trend der Geschäftsentwicklung für Folgejahre, den individuellen Ergebnisbeitrag sowie den Status der Compliance im Ressort des Vorstandsmitglieds. Der mehrjährige Leistungsfaktor kann zwischen 0,9 und 1,1 betragen. Die am 1. Januar 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands erhielten aus dem Performance Cash Plan 2019 – 2021 im Jahr 2020 eine Vorauszahlung. Die Vorauszahlung betrug für ein Vorstandsmitglied in der ersten Bestellperiode 0,5 Mio. €, ab der zweiten Bestellperiode oder dem vierten Mandatsjahr 0,6 Mio. €. Für den Vorsitzenden des Vorstands lag sie bei 0,9 Mio. €. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums wird die Vorauszahlung in Abhängigkeit von dem dann ermittelten Anspruch zurückgefordert oder in Anrechnung gebracht. Der Performance Cash Plan 2019 – 2021 wurde für die Leistung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2019 zugesagt. Zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres ist der dreijährige Bemessungszeitraum dieser Vergütungskomponente, die bestimmten Verfallsbestimmungen unterlag, abgelaufen. Im Geschäftsjahr 2021 wurden ein Konzernjahresüberschuss in Höhe von 12,5 Mrd. € und eine Konzernumsatzrendite nach Steuern in Höhe von 11,2 % erzielt. Für beide Kennzahlen werden somit die festgelegten Höchstwerte übertroffen, so dass der Ergebnisfaktor auf den Maximalwert von 1,800 gedeckelt wurde (entspricht der maximal möglichen Zielerreichung von 180 %). Auf Basis der Ergebnisfaktoren für die einzelnen Jahre des Bemessungszeitraums (Geschäftsjahr 2019: 0,798, Geschäftsjahr 2020: 0,444, Geschäftsjahr 2021: 1,800) ergibt sich ein mehrjähriger Ergebnisfaktor von 1,014. Der mehrjährige Leistungsfaktor beträgt für alle im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitglieder 1,0, so dass sich für den Performance Cash Plan 2019 – 2021 ein PCP-Faktor von 1,014 ergibt (Der PCP-Faktor beträgt für Herrn Krüger abweichend von dem oben genannten PCP-Faktor 1,081, da für den Ergebnisfaktor des Geschäftsjahres 2019 ein Wert von 1,0 vereinbart wurde.). Bei der Festsetzung des mehrjährigen Leistungsfaktors für die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat insbesondere den Trend der Geschäftsentwicklung im Bemessungszeitraum, den prognostizierten Trend der Geschäftsentwicklung, den individuellen Ergebnisbeitrag sowie den Status der Compliance im Ressort des Vorstandsmitglieds bewertet. Im Rahmen der Geschäftsentwicklung im Bemessungszeitraum und des prognostizierten Trends hat der Aufsichtsrat insbesondere die Entwicklung bestimmter Kennzahlen wie die Entwicklung der Auslieferungen, EBIT-Marge für das Segment Automobile und RoCE für das Segment Automobile sowie Return on Equity für das Segment Finanzdienstleistungen gewürdigt. Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 hat der Aufsichtsrat die durch die Corona-Pandemie und die Halbleiterkrise bedingten Auswirkungen auf diese Kennzahlen berücksichtigt. Im Hinblick auf den individuellen Ergebnisbeitrag und den Status der Compliance im Ressort der Vorstandsmitglieder war keine andere Bewertung des mehrjährigen Leistungsfaktors geboten.
Aktienbasierte Vergütungskomponenten sind seit 2011 in der Vergütung des Vorstands der BMW AG vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2021 kam die Matching-Komponente der aktienbasierten Vergütung des Erdienungsjahres 2016 zur Auszahlung. Nach dem aktienbasierten Vergütungsprogramm des Geschäftsjahres 2016 waren die Vorstandsmitglieder verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 20 % der Gesamttantiemen nach Steuern, den sie zuzüglich Steuern und Sozialabgaben als zusätzliche Barvergütung vom Unternehmen für das Geschäftsjahr 2016 erhalten haben (Investkomponente), in Stammaktien der Gesellschaft zu investieren. Diese Stammaktien müssen die Vorstandsmitglieder grundsätzlich über mindestens vier Jahre halten. Im Rahmen eines Matching-Plans erhält das Vorstandsmitglied von der Gesellschaft nach Ablauf der vierjährigen Haltefrist für jeweils drei gehaltene Stammaktien nach Wahl der Gesellschaft entweder eine zusätzliche Stammaktie oder den Gegenwert in Geld (aktienbasierte Vergütungskomponente / Matching-Komponente). Die Investkomponente für das Geschäftsjahr 2016 wurde unmittelbar nach der Hauptversammlung 2017 am 11. Mai 2017 ausbezahlt, die Stammaktien wurden am 12. Mai 2017 erworben. Die Haltefrist für die erworbenen Stammaktien ist daher am 11. Mai 2021 abgelaufen. Die Gesellschaft hat die Matching-Komponente in bar erfüllt und den Gegenwert der Matching-Aktien ausbezahlt. d) Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung Die nachfolgenden Tabellen zeigen die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
10. Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den früheren Mitgliedern des Vorstands, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre endgültig beendet haben, gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung nach § 162 AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung umfasst für einzelne ehemalige Mitglieder des Vorstands auch den Performance Cash Plan 2019-2021 und / oder die aktienbasierte Vergütungskomponente (Matching-Komponente) 2016. Insoweit wird auf die Ausführungen zur gewährten und geschuldeten Vergütung für die aktiven Mitglieder des Vorstands verwiesen.
1. Satzungsregelung und Verfahren Die für das Berichtsjahr anwendbare Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 14. Mai 2020 beschlossen. Sie ist in § 15 der Satzung niedergelegt und gibt sowohl das Vergütungssystem als auch den konkreten Rahmen für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Die Regelung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,40 % der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt. 2. Vergütungsgrundsätze und Vergütungselemente Mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2020 wurde die Aufsichtsratsvergütung als reine Festvergütung ausgestaltet und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Dies stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats bei der Beratung und Überwachung des Vorstands. Struktur und Höhe der Festvergütung stellen sicher, dass auch künftig der Hauptversammlung hochqualifizierte Personen als Mitglied für den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden können. Hierdurch wird die Beratungs- und Überwachungsfunktion gestärkt, was zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt. Satzungsgemäß erhält jedes Aufsichtsratsmitglied der BMW AG ohne vergütungsrelevante Zusatzfunktion neben dem Ersatz seiner angemessenen Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von 200.000 € p.a. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 empfiehlt in G.17 außerdem, den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen aufgrund des höheren zeitlichen Aufwands bei der Vergütung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Mitglieder und insbesondere an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den gewachsenen Umfang der Aufgaben des Prüfungsausschusses ist für eine Tätigkeit in diesem Ausschuss eine höhere Vergütung als für die Tätigkeit in anderen Ausschüssen vorgesehen. Dementsprechend sieht die Satzung der BMW AG vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache und jeder Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds ohne vergütungsrelevante Zusatzfunktionen erhält. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Zweieinviertelfache, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses des Aufsichtsrats das Doppelte, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses das Doppelte sowie jedes Mitglied eines anderen Ausschusses das Eineinhalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds, sofern der Ausschuss an mindestens drei Tagen des Geschäftsjahres zu einer Sitzung zusammengekommen ist. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats jedoch mehrere der vorgenannten Funktionen ausübt, bemisst sich seine Vergütung ausschließlich nach der Funktion, die unter diesen am höchsten vergütet wird. Bei unterjährigen Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats oder bei der Wahrnehmung vergütungsrelevanter Zusatzfunktionen verändert sich die Vergütung zeitanteilig. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats (Plenum), an der es teilgenommen hat, ein Sitzungsgeld von 2.000 € pro Sitzung. Dies gilt auch bei einer Teilnahme per Telefon oder Video. Mehrere Sitzungen am selben Tag werden nicht separat vergütet. Die Auszahlung der Vergütung und des Sitzungsgeldes erfolgt entsprechend der Satzungsregelung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Ferner erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen Auslagen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats stehen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Büro mit Assistenz und die BMW Fahrbereitschaft zur Verfügung. 3. Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 162 AktG Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Tätigkeit, die der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2021 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung (einschließlich des Sitzungsgeldes) gemäß § 15 der Satzung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 erfolgte. Aufsichtsratsmitglieder haben vom Unternehmen im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen beziehungsweise Vorteile für persönlich erbrachte Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erhalten.
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Für die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Mitglieder des Vorstands werden neben der Altersversorgung (Pensionszahlungen, Zahlungen aus dem Kapitalkonto), sonstiger Vergütung und einer möglichen Karenzentschädigung auch eine eventuelle variable Vergütung aus früheren Erdienungsjahren sowie eventuelle Bezüge aus einem über das Mandatsende hinaus bestehenden Dienstvertrag einbezogen. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresüberschusses der BMW AG nach HGB dargestellt. Ergänzend wird die Entwicklung der Kennzahlen Ergebnisanteil der Aktionäre der BMW AG und Konzernumsatzrendite nach Steuern ausgewiesen, da diese Kennzahlen für die Berechnung der variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands (Ergebniskomponente der Tantieme) relevant sind. Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BMW AG auf Vollzeitäquivalenzbasis abgestellt. Im Geschäftsjahr 2021 waren dies 78.144 Personen. Weltweit beschäftigte die BMW Group zum 31. Dezember 2021 118.909 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die dargestellte durchschnittliche Arbeitnehmervergütung entspricht in ihren Bestandteilen grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden durch die BMW AG im Geschäftsjahr 2021 weder Kredite gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr mit Gesellschaften der BMW Group Verträge über Fahrzeugleasing und Fahrzeugservices (Wartungs- und Reparaturarbeiten) zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen. Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter. Die Versicherung bietet Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche und schützt das Privatvermögen von Organmitgliedern der BMW AG, wenn diese im Rahmen der Ausübung ihrer Organfunktion wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. Für die Mitglieder des Vorstands ist ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht. VI. Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022 Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gilt für das Geschäftsjahr 2022 grundsätzlich unverändert fort. Nach diesem System hängt die aktienorientierte Vergütung als Langfristkomponente der variablen Vergütung in ihrer Zielausprägung zu 50% von dem im jeweiligen Erdienungsjahr erreichten RoCE im Segment Automobile ab. Für das Geschäftsjahr 2021 ist der RoCE definiert als das Segmentergebnis vor Finanzergebnis, dividiert durch das durchschnittlich eingesetzte Kapital im Segment. Die Definition dieser Kennzahl wurde für das Geschäftsjahr 2022 angepasst. Bislang umfasste das eingesetzte Kapital die Summe aller kurz- und langfristigen operativen Vermögenswerte, die um das Abzugskapital bereinigt wurde. Das Abzugskapital entsprach den Kapitalanteilen, die dem operativen Geschäft weitestgehend zinslos zur Verfügung standen. Dazu zählten beispielsweise Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rückstellungen. Künftig beinhaltet das eingesetzte Kapital die Summe aus immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und Net Working Capital. Die Zielsetzung dieser vereinfachten Definition besteht darin, die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Kennzahl zu erhöhen. Zudem bilden die berücksichtigten Positionen des eingesetzten Kapitals den Fokus der operativen Segmentsteuerung ab. Die Neudefinition führt dazu, dass das eingesetzte Kapital gegenüber der bisherigen Definition steigt. Der strategische Zielwert für den RoCE im Segment Automobile nach der neuen Definition beträgt daher ab dem Geschäftsjahr 2022 18 % (Vorjahr: 40 %). Inhaltlich entspricht dies einer noch ambitionierteren Zielsetzung gegenüber der bisherigen Messung der Kapitalrendite. Eine Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist für das Geschäftsjahr 2022 nicht geplant. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Für den Aufsichtsrat
Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert Reithofer Vorsitzender des Vorstands Für den Vorstand
Oliver Zipse Vorsitzender des Aufsichtsrats VII. Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers An die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind. Verwendungsbeschränkung Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Petra Justenhoven Wirtschaftsprüferin Andreas Fell Wirtschaftsprüfer
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3. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dazu ermächtigt werden, eigene Aktien zu erwerben und einzuziehen oder zu verwenden. |
3.1 | Umfang der Ermächtigungen Der Vorstand soll für den Zeitraum von fünf Jahren – also bis zum 10. Mai 2027 – ermächtigt werden, Aktien der Gesellschaft im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und einzuziehen oder zu verwenden. Dies entspricht dem gesetzlichen Rahmen für solche Ermächtigungen. Maßgeblich für die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, oder – falls dieser Wert niedriger ist – das Grundkapital zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese im Rahmen der Vorgaben des § 71 AktG gegebenenfalls außerhalb dieser Ermächtigung erwirbt und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. Die Ermächtigung darf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. |
3.2 | Erwerb eigener Aktien Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien nur über die Börse erworben werden können, wodurch die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet wird. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktie) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Dies entspricht einer marktüblichen Spanne. |
3.3 | Einziehung eigener Aktien Die erworbenen, eigenen Aktien können durch Beschluss des Vorstands eingezogen werden. Ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Da die Gesellschaft Nennbetragsaktien hat, ist die Einziehung mit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden. Der Vorstand wird zur entsprechenden Anpassung der Angaben zur Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung ermächtigt. |
3.4 | Anderweitige Verwendung eigener Aktien (ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts) Die Ermächtigung sieht vor, dass die erworbenen Aktien im Rahmen von Mitarbeiteraktienprogrammen Mitarbeitern der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens angeboten und auf diese übertragen werden können. Die an Mitarbeiter ausgegebenen Aktien werden in der Regel mit einer mehrjährigen Sperrfrist versehen. Dabei kann ein angemessener Abschlag vom dann relevanten Börsenkurs gewährt werden. Die Ausgabe von eigenen Aktien an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da sie die Identifikation mit dem Unternehmen, die Leistungsbereitschaft, das Verantwortungsbewusstsein und die Betriebstreue stärken können. Zur Ausgabe von Aktien im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Aktien zur Bedienung von Mitarbeiteraktienprogrammen können auch außerhalb der vorgeschlagenen Ermächtigung aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG erworben werden. Es ist zudem in der Ermächtigung vorgesehen, dass eigene Aktien gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden können, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. Es erweitert die Optionen der Gesellschaft, wenn beispielsweise beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen anstelle einer Geldzahlung auch eigene Aktien als Gegenleistung verwendet werden können. Auch für diese Verwendung ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien allein dem Verkäufer der jeweiligen Sache übertragen zu können. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Diese Art der Verwendung eigener Aktien steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Gesellschaft hat aktuell keine konkreten Pläne, diese Art der Verwendung eigener Aktien zu nutzen. Die Ermächtigung dient insoweit der Erweiterung der Optionen, damit die Gesellschaft in entsprechenden Situationen flexibel handeln kann. Vorstand und Aufsichtsrat werden diese Option nur nutzen, wenn dies nach ihrer Einschätzung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Bei Bedarf können die erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. In beiden Fällen wird die Gleichbehandlung der Aktionäre sichergestellt. |
3.5 | Begrenzung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre Wie bereits ausgeführt ist es insbesondere bei einer Verwendung eigener Aktien für Mitarbeiteraktienprogramme oder zum Erwerb von Sachleistungen erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen. Derzeit verfügt die Gesellschaft nur über eine andere solche Ermächtigung, nämlich das Genehmigte Kapital 2019 (§ 4 Abs. 5 der Satzung). Das Genehmigte Kapital 2019 ermöglicht noch eine Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 1.722.600 €. Dies entspricht ca. 0,26 % des Grundkapitals. Die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2019 auszugebenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht können ausschließlich für Mitarbeiteraktienprogramme genutzt werden. Das Bezugsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Im Falle einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, wären die neu ausgegebenen Aktien daher auf die o.g. 10 %-Grenze für die Verwendung von eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre anzurechnen. |
3.6 | Ausübung der Ermächtigungen Die vorgeschlagenen Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien im Rahmen der zulässigen Verwendungszwecke auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann Aktien beider Gattungen betreffen, kann sich aber auch auf Aktien einer Gattung beschränken. Die Gesellschaft kann also je nach Bedarf Stammaktien, Vorzugsaktien oder Aktien beider Gattungen erwerben und verwenden. |
4. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 Die Gesellschaft hat mit sechs Tochtergesellschaften Gewinnabführungsverträge geschlossen. Diese Verträge enthalten neben dynamischen Verweisen auf § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme) in der jeweils geltenden Fassung vereinzelt auch wörtliche Wiedergaben des Gesetzestextes. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 wurde der Wortlaut des § 302 AktG geringfügig geändert. Wenngleich die Auslegung der Verträge ergibt, dass die dynamischen Verweise den wörtlichen Wiedergaben des Gesetzestextes vorgehen, wird die Gesetzesänderung zum Anlass genommen, um die diesbezügliche Regelung in den bestehenden Gewinnabführungsverträgen klarzustellen, diese an aktuelle Standards anzupassen und dabei insgesamt zu vereinheitlichen. Die Änderungsverträge haben folgenden wesentlichen Inhalt: ― Wörtliche Wiedergaben des Gesetzestextes werden aus allen Gewinnabführungsverträgen entfernt. ― Für alle Gewinnabführungsverträge mit nicht regulierten Gesellschaften einerseits und mit regulierten Gesellschaften (BMW Bank GmbH) andererseits wurden konzerneinheitliche Vertragsbestimmungen erarbeitet und die bestehenden Verträge an diese Standards angepasst. Wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts ergeben sich daraus nicht. Die Änderungen im Einzelnen können den Änderungsverträgen entnommen werden. Diese und die übrigen nachstehend aufgeführten Unterlagen gemäß § 293f AktG sind ab der Einberufung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hauptversammlung zugänglich. |
4.1 | Unterlagen zu TOP 9.1: Änderungsvertrag mit der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH in der Fassung vom 15. März 2010 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse der Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.2 | Unterlagen zu TOP 9.2: Änderungsvertrag mit der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH in der Fassung vom 15. März 2010 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse der BMW Anlagen Verwaltungs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.3 | Unterlagen zu TOP 9.3: Änderungsvertrag mit der BMW Bank GmbH ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Bank GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Bank GmbH in der Fassung vom 9. März 2021 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der BMW Bank GmbH vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Bank GmbH gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse und Lageberichte der BMW Bank GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.4 | Unterlagen zu TOP 9.4: Änderungsvertrag mit der BMW Fahrzeugtechnik GmbH ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW Fahrzeugtechnik GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Fahrzeugtechnik GmbH in der Fassung vom 15. März 2010 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der BMW Fahrzeugtechnik GmbH vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW Fahrzeugtechnik GmbH gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse der BMW Fahrzeugtechnik GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.5 | Unterlagen zu TOP 9.5: Änderungsvertrag mit der BMW INTEC Beteiligungs GmbH ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW INTEC Beteiligungs GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW INTEC Beteiligungs GmbH in der Fassung vom 15. März 2010 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der BMW INTEC Beteiligungs GmbH vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW INTEC Beteiligungs GmbH gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse der BMW INTEC Beteiligungs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.6 | Unterlagen zu TOP 9.6: Änderungsvertrag mit der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile ― Änderungsvertrag vom 17. März 2022 zu dem zwischen der BMW AG und der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile bestehenden Gewinnabführungsvertrag ― Derzeit bestehender Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile in der Fassung vom 15. März 2010 ― Gemeinsamer Bericht des Vorstands der BMW AG und der Geschäftsführung der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile vom 17. März 2022 über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der BMW AG und der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile gemäß § 293a AktG ― Jahresabschlüsse der BMW M GmbH Gesellschaft für individuelle Automobile für die letzten drei Geschäftsjahre |
4.7 | Unterlagen der BMW AG zu TOP 9.1 bis 9.6 ― Konzernabschlüsse und zusammengefasste Lageberichte für die BMW AG und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre ― Jahresabschlüsse der BMW AG für die letzten drei Geschäftsjahre |
München, 29. März 2022
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: |
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Petuelring 130 80788 München Deutschland |
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Ansprechpartner: | Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft | |
E-Mail: | hv@bmw.de | |
Website: | www.bmwgroup.com/hauptversammlung | |
ISIN(s): | DE0005190003 (Aktie) DE0005190037 (Aktie) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt, München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate | |
Weitere Handelsplätze: | Aquis Exchange Europe |