pta20220406002
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

S&T AG: S&T AG: Einberufung der 23. ordentlichen Hauptversammlung der S&T AG

Linz (pta002/06.04.2022/06:00 UTC+2)

S&T AG

Linz, FN 190272 m

ISIN AT0000A0E9W5, Wertpapier-Kennnummer A0X9EJ

Einberufung der 23. ordentlichen Hauptversammlung der S&T AG („Gesellschaft")

für Freitag, den 6. Mai 2022, um 12.00 Uhr, Wiener Zeit,

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die Räume des Euro Plaza Konferenzzentrums, in 1120 Wien, Am Euro Platz 2, Euro Plaza Bauteil G.

I. Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrecht­liche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der S&T AG am 6. Mai 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 CO­VID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der S&T AG am 6. Mai 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechts­vertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit der Vor­sitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars, des Rechtsbeistandes der Gesellschaft und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1120 Wien, Am Euro Platz 2, Euro Plaza Bauteil G, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung so­wie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen be­sonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.snt@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine De­potbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 6. Mai 2022 ab ca. 12:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.snt.atbzw.https://ir.snt.at/ teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echt­zeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbin­dung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kom­munikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Vorausset­zungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV („Teilnahmein­formation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwen­dung, des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2021
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Ge­schäftsjahr 2021
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge­schäftsjahr 2021
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäfts­jahr 2021
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
  6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  7. Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien
  8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien sowie zur Verwendung eigener Aktien
  9. Beschlussfassung über die Umfirmierung der S&T AG, einschließlich Satzungsänderung
  10. Wahl von zwei Personen in den Aufsichtsrat

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON IN­FORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 15. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.at bzw. https://ir.snt.at/ zugänglich:

  • Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV („Teilnahmeinformation"),
  • Jahresabschluss mit Lagebericht,
  • Corporate-Governance-Bericht,
  • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung,
  • Gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht),
  • Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2021;

  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10,
  • Vergütungsbericht,
  • Erklärung der Kandidaten zu TOP 10 gemäß § 87 Abs 2 AktG,
  • Lebenslauf der Kandidaten zu TOP 10,
  • Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,
  • Frageformular,
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversamm­lung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 26. April 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) („Nachweisstichtag").

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen Hauptversamm­lung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 3. Mai 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 15 Abs. 3 genügen lässt

Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-54

Per E-Mail: anmeldung.snt@hauptversammlung.at

(Depotbestätigungen im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten: S&T AG

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

Köppel 60

8242 St. Lorenzen/Wechsel

Per SWIFT: GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung ei­nes besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Akti­onäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kredit­instituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätz­lich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversamm­lung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 26. April 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des CO­VID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen beson­deren Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der S&T AG am 6. Mai 2022 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Rechtsanwältin Dr. Verena Brauner

Vizepräsidentin des IVA

c/o Interessenverband für Anleger

1130 Wien, Feldmühlgasse 22

E-Mail: brauner.snt@hauptversammlung.at

(ii) Dominik Huber

IVA - Sprecher Young Shareholders Austria

4030 Linz, Ebelsberger Schlossberg 1

E-Mail: huber.snt@hauptversammlung.at

(iii) Notar MMag. Dr. Arno Weigand

öffentlicher Notar

1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15/7. OG

E-Mail: weigand.snt@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt Dr. Martin Wiedenbauer

c/o WMWP Rechtsanwälte GmbH

1030 Wien, Am Heumarkt 10

E-Mail: wiedenbauer.snt@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechts­vertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht zulässig.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am 15. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.at bzw. https://ir.snt.at/ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlos­sen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spä­testens am 15. April 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse S&T AG, 4021 Linz, Industriezeile 35, zH Frau Mag. Nicole Nagy, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse nicole.nagy@snt.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung bei­liegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchge­hend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhr­zeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vor­stands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesell­schaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 27. April 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (1) 367 8088 1099 oder an S&T AG, 4021 Linz, Industriezeile 35, zH Frau Mag. Nicole Nagy, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse nicole.nagy@snt.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzu­weisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 10. „Wahl von zwei Personen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 9 Abs 1 der Satzung aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat hat sich bisher aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt. Daher kommen auf die S&T AG die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunk­tes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurtei­lung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Be­rechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht wäh­rend dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektro­nischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.snt@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.snt@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 3. Mai 2022, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.atbzw.https://ir.snt.at/abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im ent­sprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identi­tät und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ge­mäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung gestellt werden.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung von der Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimm­rechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem. § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 10 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 27. April 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die S&T AG nimmt Datenschutz sehr ernst. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.snt.at bzw. https://ir.snt.at/.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 66.096.103,-- und ist zerlegt in 66.096.103 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 2.465.535 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt 63.599.569 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

2. Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Linz, im April 2022

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: S&T AG
Industriezeile 35
4021 Linz
Österreich
Ansprechpartner: Nicole Nagy, Investor Relations
Tel.: +43 (1) 801911196
E-Mail: nicole.nagy@snt.at
Website: www.snt.at
ISIN(s): AT0000A0E9W5 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt
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