Bekanntmachung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1052
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Informationen zum Aktienrückkaufprogramm 2022/2023
München (pta041/14.02.2023/18:25 UTC+1)
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission
Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG, die "Gesellschaft") führt das mit Ad-hoc-Mitteilung und Bekanntmachungen vom 30. Juni 2022 und 12. Oktober 2022 angekündigte Aktienrückkaufprogramm 2022/2023 mit einer dritten Tranche fort.
Die Durchführung des Aktienrückkaufprogramms 2022/2023 erfolgt auf der Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022. Das Volumen dieses Programms beträgt insgesamt bis zu 2,0 Mrd. EUR (Gesamtkaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten). Davon entfällt ein Volumen von bis zu 1,85 Mrd. EUR auf Stammaktien und ein Volumen von bis zu 0,15 Mrd. EUR auf Vorzugsaktien der Gesellschaft. Dabei dürfen maximal 60.199.520 Stammaktien und 5.940.430 Vorzugsaktien erworben werden. Das Programm startete am 1. Juli 2022 und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.
Die dritte Tranche des Aktienrückkaufs wird im Volumen von bis zu EUR 450 Mio. für Stammaktien und bis zu EUR 40 Mio. für Vorzugsaktien im Zeitraum vom 15. Februar 2023 bis spätestens 30. Juni 2023 durchgeführt. Dabei dürfen noch maximal 42.444.687 Stammaktien und 4.439.956 Vorzugsaktien erworben werden.
Das Aktienrückkaufprogramm dient dem Zweck der Einziehung von Aktien mit entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals und kann außerdem zur Übertragung von Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms genutzt werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt im Einklang mit den Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der EU‑Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung der EU-Kommission (Verordnung (EU) 2016/1052, "Aktienrückkauf-VO").
Mit der Durchführung des Rückkaufs oder einzelner Teile davon werden eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben ausgesetzt, unterbrochen und ggf. wiederaufgenommen werden.
Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Die mandatierten Banken werden verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Aktienrückkauf-VO zu beachten. Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 der Aktienrückkauf-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.bmwgroup.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: |
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Petuelring 130 80788 München Deutschland |
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Ansprechpartner: | Adam Sykes, Leiter Investor Relations | |
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E-Mail: | adam.sykes@bmw.de | |
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ISIN(s): | DE0005190003 (Aktie) DE0005190037 (Aktie) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt, München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate | |
Weitere Handelsplätze: | Aquis Exchange Europe |