Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Oberbank AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV
Linz (pta024/13.05.2024/16:30 UTC+2)
Die 144. ordentliche Hauptversammlung der Oberbank AG, abgehalten am 13. Mai 2024, hat folgende Beschlüsse betreffend den Rückerwerb eigener Aktien zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 gefasst:
Tagesordnungspunkt 10:
a) Widerruf der in der 142. ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang.
b) Ermächtigung des Vorstandes auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 144. ordentlichen Hauptversammlung, eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 144. Hauptversammlung und endet somit am 13. November 2026.
Tagesordnungspunkt 11:
a) Widerruf der in der 142. ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG, eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels zu erwerben, im unausgenützten Umfang.
b) Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG, eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 144. Hauptversammlung und endet somit am 13. November 2026.
Tagesordnungspunkt 12:
a) Widerruf der in der 142. ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang.
b) Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 144. Hauptversammlung und endet somit am 13. November 2026.
(Ende)
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