Offenlegungspflicht des vermögenden Eheteils durch das Gericht
Wiener Scheidungsanwalt Mag. August Schulz gibt wichtigen Tipp für nacheheliche Vermögensteilung
Wien (ptp025/16.06.2023/16:30)
Ein vermögender Eheteil muss sich durchaus der Gefahr bewusst sein, dass sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der vermögenslosere Teil eine Auskunftserteilung betreffend des Vermögens erzwingen kann.
Konkret könnte analog zur Bestimmung des Art XLII Abs 2 Fall 1 EGZPO unter Eid das Vermögen, das in seinem Besitz steht, bekanntzugeben. Einen Antrag auf Offenlegung dieses Vermögens kann jeder geschiedene Eheteil im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG stellen.
Die bloße Behauptung, dass der andere Ehegatte Vermögen verheimlichen würde, reicht jedoch nicht aus, sondern muss diese Behauptung sehr wohl konkretisiert werden (1 Ob 181/16y). Dies hat der Oberste Gerichtshof auch in einer jüngst ergangenen Entscheidung nochmals klargestellt, nämlich einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (1 Ob 215/22g). Dies ist vor allem für geschiedene Ehefrauen, die das Vermögen ihres geschiedenen Ehemannes nicht genau kennen, von entscheidender Bedeutung, da sie diesen durch die Ablegung eines Eides dazu zwingen können, ihr Vermögen offenzulegen. Ein falscher Eid wäre selbstverständlich auch strafgerichtlich zu verfolgen und übt daher doch einen erheblichen Druck auf den Ehegatten aus, der sein Vermögen offenzulegen hat.
Problematisch bzw. wenig wirksam ist diese Bestimmung bei ausländischem Vermögen, da bei diesem die Gefahr besteht, dass der vermögende Teil sein Vermögen nicht offenlegt, da ein Nachweis desselben sehr schwierig ist und daher die Gefahr einer erfolgreichen strafgerichtlichen Verfolgung wenig wahrscheinlich ist. Bei Vermögen in Österreich ist der Nachweis auch deshalb wesentlich leichter, da ein Kontoregisterauszug verlangt werden kann, aus denen sich wesentliche Vermögenswerte ergeben würden. Eine direkte Anfrage des Familiengerichtes gegen den Willen des vermögenden Eheteils ist jedoch auch in Österreich nicht möglich, da das Bankgeheimnis dem ausdrücklich entgegensteht. Diese Hürde könnte lediglich ein Strafgericht überwinden, da dieses das Bankgeheimnis durchbricht.
Die oben angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist daher für Eheleute, die bis zur Scheidung in die Vermögensverwaltung nicht eingebunden waren, sehr hilfreich und kann zu einem erheblichen Vorteil im Rahmen des nachehelichen Vermögensteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG führen.
"Ich bin seit vielen Jahrzehnten höchst engagiert als Ehescheidungsanwalt in den Bereichen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Familienrecht, Erbrecht, Testamente und Verteidigung in Strafsachen tätig. Ein erstes Beratungsgespräch bringt viel Klarheit", so Ehescheidungsanwalt Mag. August Schulz.
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