Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Bank für Tirol und Vorarlberg AG: Veröffentlichung des Beschlusses, von Rückkaufermächtigungen Gebrauch zu machen und des Rückkaufprogramms
Innsbruck (pta024/06.04.2023/13:24 UTC+2)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs. 7 und 9 BörseG 2018 iVm §§ 2, 4 und 5 VeröffentlichungsV 2018
Der Vorstand der BTV hat am 06.04.2023 beschlossen, von der in der Hauptversammlung vom 11.05.2022 erteilten Ermächtigung zum Aktienrückkauf für ein Angebot dieser Aktien für Vorstandsvergütungen in Aktien gemäß § 39b BWG Gebrauch zu machen und beschließt weiters ein Programm zum Rückkauf eigener Aktien entsprechend dem folgenden Rückkaufprogramm; dieser Beschluss sowie das Rückkaufprogramm werden hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs. 7 und 9 BörseG 2018 und gemäß §§ 4 und 5 der VeröffentlichungsV 2018 veröffentlicht:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der 11.05.2022.
2. Die Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses erfolgte am 11.05.2022 gemäß § 2 VeröffentlichungsV 2018 iVm § 119 Abs. 7 BörseG 2018 über ein Informationsverbreitungssystem mit europaweiter Verbreitung (euro adhoc) und auf der Internetseite der BTV www.btv.at.
3. Beginn des Rückkaufprogrammes: am 17.04.2023; voraussichtliche Dauer bis 28.04.2023.
4. Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden Stammaktien der BTV (ISIN: AT0000625504).
5. Beabsichtigt ist der Rückerwerb von bis zu 2.400 Stück Stammaktien der BTV, das entspricht einem Anteil am gesamten Grundkapital von ca. 0,006 %.
6. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Stammaktien der BTV an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % unterschreiten, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Stammaktien der BTV an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % übersteigen.
7. Die Rückkäufe erfolgen über die Börse und/oder unter Beachtung der aktienrechtlichen Beschränkungen auch außerhalb der Börse. Zweck der Rückkäufe ist, diese Aktien für die Vorstandsvergütung (variabler Anteil der Vorstandsvergütung gemäß § 39b BWG in Aktien) zu verwenden. Der Vorstand behält sich vor, die zurückgekauften Aktien auch für Vorstandsvergütungen gemäß § 39b BWG in Folgejahren zu verwenden.
8. Allfällige Auswirkungen auf die Börsezulassung: Keine
9. Die BTV beabsichtigt, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 der VeröffentlichungsV 2018 im Internet über die Homepage der BTV, www.btv.at, zu erfüllen.
Innsbruck, am 06.04.2023
Vorstand der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
(Ende)
Aussender: |
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ISIN(s): | AT0000625504 (Aktie) | |
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