Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Frequentis AG: Veröffentlichung Ermächtigungsbeschluss über Rückerwerb eigener Aktien
Wien (pta035/02.06.2022/15:34 UTC+2)
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 2 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018 iVm § 119 Abs 9 und Abs 7 BörseG 2018
In der ordentlichen Hauptversammlung der FREQUENTIS AG am 2. Juni 2022 wurde zu Punkt 9 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung (i) des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und 8 AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals, auch unter Ausschluss der allgemeinen Veräußerungsmöglichkeit der Aktionäre, die mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, (ii) des Vorstands, das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen, sowie (iii) des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben) folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wurde gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 8 AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20% unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Ziffer 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss der allgemeinen Veräußerungsmöglichkeit der Aktionäre durchgeführt werden, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär.
b) Der Vorstand wurde ferner ermächtigt, das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.
c) Der Aufsichtsrat wurde ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Wien, 2. Juni 2022
Der Vorstand
(Ende)
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