Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Decheng Technology AG: Vorläufiges Ergebnis des Geschäftshalbjahres zum 30. Juni 2023
Heidelberg (pta022/07.07.2023/17:00 UTC+2)
Heidelberg (7. Juli 2023) – Die Decheng Technology AG, Heidelberg, ISIN DE000A3MQRJ8 und ISIN DE000A3MQRK6, hat ihr erstes Geschäftshalbjahr 2023 zum 30. Juni 2023 mit einem voraussichtlichen Verlust (Einzelabschluss nach HGB) in Höhe von TEUR 109 abgeschlossen.
Das vorläufige Jahresergebnis resultiert überwiegend aus sonstigen betrieblichen Erträgen von TEUR 15, Personalaufwand von TEUR 15 und sonstigen betrieblichen Aufwendungen von TEUR 88 sowie einem Finanzergebnis von TEUR -21.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von TEUR 88 setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Kapitalmarktkosten (TEUR 10), Abschluss- und Prüfungskosten (TEUR 11) sowie der Wertberichtigung von Forderungen im Zusammenhang mit Ausleihungen an die Tochterunternehmen in Hong Kong und China (TEUR 46).
Das Finanzergebnis in Höhe von TEUR -21 setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Zinserträgen aus Ausleihungen an die Tochterunternehmen in Hong Kong und China (TEUR 46), welche aufgrund des Kontrollverlustes vollständig wertberichtigt wurden, Dividendenerträgen von TEUR 50 sowie Abschreibungen auf Wertpapieren des Umlaufvermögens von TEUR 115.
Die vorläufige Bilanz zum 30. Juni 2023 nach HGB weist ein Eigenkapital in Höhe von rund TEUR 731 (31. Dezember 2022: TEUR 841) aus.
Sollten sich die Zahlen bei der finalen Aufstellung des Halbjahresabschlusses erhärten, würde die im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Prognose des Jahresfehlbetrages zwischen TEUR 110 und TEUR 170 für 2023 aufgrund der weiteren Abschreibungen von TEUR 115 der Wertpapiere des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Stichtagskurs leicht verfehlt und wäre entsprechend anzupassen.
Sollten sich die vorläufigen Zahlen im Rahmen der finalen Erstellung des Halbjahresabschlusses bestätigen, wäre das Grundkapital der Gesellschaft um mehr als die Hälfte aufgebraucht. In diesem Fall wäre eine Verlustanzeige nach § 92 AktG Teil der Tagesordnung der für Ende August geplanten ordentlichen Hauptversammlung.
Die in dieser Mitteilung genannten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des Halbjahresabschlusses.
Der Vorstand
(Ende)
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