Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
KREMLIN AG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt Zwangsgelder gegen die Kremlin AG fest
Frankfurt
(pta032/18.10.2016/12:25 UTC+2)
Die Kremlin AG hat heute erfahren, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bescheid vom heutigen Tag Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 140.000 Euro gegen die Kremlin AG verhängt hat.
Dem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bereits mit Bescheid vom 2. Juni 2016, der ausweislich der Angaben im Bescheid an Herrn Wolfgang Reich, Steuerberater - Rechtsanwalt, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim geschickt wurde, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Verhängung von Zwangsgeldern angedroht, da die Kremlin AG bis zu diesem Zeitpunkt Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Finanzberichterstattung nicht erfüllt hatte.
Allerdings heißt es dazu auch in einem Presseartikel (HZ vom 12. August 2016). ...'"als auch sein Vater Wolfgang Erhard Reich. Letzterer sei auch als Berater der Kremlin aufgetreten, was er selbst bestreitet. An ihn soll die Androhung eines Bußgeldes von 140.000 Euro durch die Finanzaufsichtsbehörde Bafin gegangen sein, weil die Kremlin AG ihre Finanzberichterstattungspflichten nicht erfüllt habe."
Die Kremlin AG hat zwischenzeitlich die Vorabbekanntmachungen zur Finanzberichterstattung gemäß § 37 v,w,x WpHG für ausstehende Finanzberichte veröffentlicht. In diesen Veröffentlichungen wurden Termine für die geplante Publikation genannt. Diesen Terminen liegen Annahmen für den Erstellprozess der Finanzausweise zu Grunde, die sich in der Folgezeit als nicht zutreffend erwiesen.
Insbesondere liegen der Kremlin AG unverändert die für die Erstellung der geschuldeten Finanzausweise erforderlichen Geschäftsunterlagen nicht vor. Herausgabeverlangen an die Herren Wolfgang Erhard Reich und Wolfgang Wilhelm Reich (siehe dazu die Ad hoc-Meldung der Kremlin AG vom 4. Juli 2016) blieben bislang erfolglos. Zudem befindet sich die Gesellschaft in einem vorläufigen Insolvenzstatus, so dass keine Mittel für die Erstellung von Finanzausweisen verfügbar sind.
Finanzausweise für die folgenden Zeiträume sind neu zu erstellen und zu veröffentlichen:
- 1. Halbjahr 2014
- Gesamtjahr 2014
- 1. Halbjahr 2015
- Gesamtjahr 2015
- 1. Halbjahr 2016.
Diese Unterlagen existieren derzeit nicht. Zwar erfolgte die Veröffentlichung von als "Finanzausweise" deklarierten Unterlagen für die Zeiträume 1. Halbjahr 2014, Gesamtjahr 2014, und 1. Halbjahr 2015. Diese Unterlagen sind aber ohne Mitwirkung eines Vorstandes entstanden (siehe dazu auch die Ad hoc-Meldungen vom 7. Juli 2016 und vom 23. Juli 2016), so dass sie vollständig neu erstellt werden müssen.
Der heutige Bescheid betrifft die Veröffentlichung der in § 37v Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015. Angesichts der fehlenden Geschäftsunterlagen ist der Kremlin AG derzeit eine seriöse Terminplanung für die Erstellung und Veröffentlichung dieser Rechnungsunterlagen nicht möglich.
Die Kremlin AG weist darauf hin, dass auch die weiteren noch ausstehenden Rechnungslegungsunterlagen Gegenstand einer Sanktionierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden können. Zudem wird derzeit geprüft, ob es in der Zeit ab dem Geschäftsjahr 2014 zu Verstößen gegen die Ad hoc-Publizitätsanforderungen gekommen ist.
Der Vorstand
(Ende)
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