Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
TELES AG Informationstechnologien: Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Berlin
(pta025/23.07.2018/16:32 UTC+2)
Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss der TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien, Berlin,
zum Abschlussstichtag 31.12.2016 und der Konzernlagebericht der TELES
Aktiengesellschaft Informationstechnologien für das Geschäftsjahr 2016 fehlerhaft
sind:
1. Im Konzernabschluss zum 31.12.2016 fehlen Angaben über die wesentlichen Grundlagen und Parameter zur Bewertung der Verpflichtungen aus einer Besserungsabrede im Zusammenhang mit vorangegangenen Darlehensverzichten eines nahestehenden Unternehmens und damit Angaben zu maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Konzernabschlusses relevant sind. In dem Konzernjahresergebnis i.H.v. 3.133 TEUR ist die aus der Folgebewertung der Verpflichtung resultierende, erfolgswirksam erfasste Änderung des Barwerts i.H.v.4.022 TEUR enthalten, der auf den geschätzten Zahlungen sowie auf dem darauf vorgenommenen Risikoabschlag basiert. Der Risikoabschlag, der den Buchwert maßgeblich mitbestimmt, wird im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht (40% im Geschäftsjahr, Vorjahr: 15%). Im Konzernanhang fehlen Angaben insbesondere zum ausgeübten Ermessen, zum Risikoabschlag und zu dessen Veränderung im Vergleich zum Vorjahr. Dies verstößt gegen IFRS 7.7, IFRS 7.21 und IFRS 7.31 sowie IAS 1.122 und IAS 1.125.
2. lm Konzernabschluss zum 31.12.2016 und Konzernlagebericht 2016 ist anstelle eines Umsatzrückgangs von 2% ein Umsatzwachstum von 2% ausgewiesen, da der Umsatz des Geschäftsjahres 2016 um 216 TEUR zu hoch ausgewiesen ist und zudem eine rückwirkende Anpassung des Vorjahresumsatzes nicht erfolgt ist. Anders als im Vorjahr wird der Mietertrag aus dem Untermietvertrag der TELES AG mit einem nahe stehenden Unternehmen als Umsatz ausgewiesen und nicht mehr mit den entsprechenden Mietaufwendungen verrechnet. Das Konzernergebnis bleibt davon unberührt. Der Ertrag aus dem Untermietvertrag resultiert aber nicht aus der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens und ist daher nicht als Umsatz auszuweisen. Angaben zu dieser Transaktion mit einem nahe stehenden Unternehmen und zur Änderung des Ausweises sind nicht erfolgt. Dies verstößt hinsichtlich des Ausweises gegen IAS 18.7 sowie § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB und hinsichtlich der Angaben gegen IAS 24.18 und IAS 8.29.
(Ende)
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