pta20250411024
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Einladung zur Hauptversammlung

Ettlingen (pta024/11.04.2025/15:30 UTC+2)

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen

Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010, ISIN DE0007600108

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 37. ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. Mai 2025 um 10.00 Uhr in das "Radisson Blu Hotel", Am Hardtwald 10, 76275 Ettlingen (direkt an der Autobahn A5, Ausfahrt Nr. 48 Karlsruhe-Süd), ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 nebst Lagebericht des Vorstands mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Jahresabschluss ist durch den Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden. Die Vorlage der vorgenannten Unterlagen dient der Information. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu entlasten.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 wird die DMP Audit & Valuation GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, gewählt.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder

Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen. Die letzte Beschlussfassung über das Vergütungssystem fand in der Hauptversammlung 2021 statt, so dass nun eine erneute Beschlussfassung über die Billigung ansteht.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat das Vergütungssystem mit Unterstützung unabhängiger Berater überprüft, insbesondere auch mit Blick auf die Vorgaben des § 87a AktG und des § 46 WpIG i.V.m. der WpIVergV sowie die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022. Das neue Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 120a AktG vorgelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 27. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand zu billigen:

"I. Grundsätze des Vergütungssystems

Das nachfolgend beschriebene Vergütungssystem beinhaltet die Grundsätze für die Festlegung der Vergütung des Vorstands der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (im Folgenden "VALORA").

Das Vorstandsvergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie der VALORA. Die Leistungskriterien, anhand derer sich die Vorstandsvergütung bemisst, sind Ausdruck dieser Strategie und setzen insbesondere Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Unternehmenswachstum.

Ziel dieses Vergütungssystems ist es, den Vorstand hinsichtlich seines Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs sowie seinen Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK") angemessen zu vergüten und ihn im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung am Erfolg der VALORA partizipieren zu lassen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand insbesondere an den folgenden Grundsätzen orientiert (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG, §§ 5 ff. WpIVergV):

Förderung der Geschäftsstrategie

Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden. Bei Anstellungsverträgen mit kurzen Laufzeiten kann der Förderung der Geschäftsstrategie auch durch einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden qualitativen Faktor Rechnung getragen werden.

Angemessenheit der Vergütung

Die Vergütung des Vorstands steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen. Sie trägt der Komplexität der Tätigkeit sowie der wirtschaftlichen Lage der VALORA Rechnung und berücksichtigt die herausgehobene Stellung des Vorstands für die Gesellschaft. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.

Verknüpfung von Leistung und Vergütung

Die Vergütung des Vorstands wird an seine Leistung gekoppelt, indem variable Vergütungsbestandteil von der Erreichung bestimmter Zielkriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbar geringeren Vergütung führt. Variable Vergütungsbestandteile können insbesondere bei erheblichen Pflicht- und Compliance-Verstößen einbehalten oder zurückgefordert werden.

Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung

Die Vergütung des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die variable Vergütung hat daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Bei Anstellungsverträgen mit kurzen Laufzeiten kann auch eine einjährige Bemessungsgrundlage gewählt werden, wenn die Ausrichtung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft auch durch einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden qualitativen Faktor Rechnung getragen wird.

Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen

Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Die variable Vergütung knüpft an das Jahresergebnis und somit die Performance der Gesellschaft an.

II. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung, Interessenkonflikte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)

Der Aufsichtsrat beschließt das System der Vorstandsvergütung im Einklang mit den Vorgaben der §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG, 46 WpIG i.V.m. der WpIVergV. Die Vorstandsvergütung legt er in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Er legt gemäß den Vorgaben des Vergütungssystems die Parameter für die Zielerreichung der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile und die Höhe der Zielgesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied vor dem jeweiligen Geschäftsjahr fest.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vorstandsvergütungssystems. Sollten wesentliche Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, wird dieses der Hauptversammlung zur erneuten Billigung vorgelegt. Gleiches erfolgt auch ohne wesentliche Änderungen mindestens alle vier Jahre.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird gem. § 120a Abs. 3 AktG spätestens der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.

Das vorliegende Vorstandsvergütungssystem gilt ab dem 1. April 2025 für den Vorstand und kommt bei Neubestellungen und Vertragsverlängerung zur Anwendung. Vergütungsansprüche richten sich weiterhin nach den bestehenden vertraglichen Regelungen.

Wie bei allen Entscheidungen des Aufsichtsrats gelten auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand die allgemeinen gesetzlichen Regeln unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten. Über etwaige während eines Geschäftsjahres aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.

Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, wobei er auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und von der VALORA achtet (Ziff. G.5 DCGK).

III. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Den Vorgaben des Aktiengesetzes folgend und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands darauf, dass diese jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der VALORA ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt (Ziff. G.1 DCGK).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld der VALORA (horizontaler, externer Vergleich) Berücksichtigung (Ziff. G.3 DCGK). Die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler, interner Vergleich) wird nur hinsichtlich des Verhältnisses zur Vergütung der Belegschaft berücksichtigt, da kein weiterer oberer Führungskreis unterhalb des Vorstands existiert (Ziff. G.4 DCGK).

1. Horizontaler Vergleich

Im horizontalen, externen Vergleich wird zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung eine aus Sicht des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Marktstellung der VALORA geeignete Gruppe von Unternehmen herangezogen (Peer Group). Das Vergleichsumfeld wird bestimmt durch die Größe des Unternehmens, die Branche sowie die geographische Lage, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats in ihrer Marktstellung und strategischen Entwicklung vergleichbar sind.

2. Vertikaler Vergleich

Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Mitarbeiter der VALORA. Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der Mitarbeiter und wie sich das Verhältnis zur Vorstandsvergütung entwickelt hat. Die Berücksichtigung der Vergütung des oberen Führungskreises ist nicht möglich, da es einen solchen bei der VALORA nicht gibt.

3. Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung

a. Komponenten des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Komponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung des Vorstands bildet.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung (im Folgenden "Grundvergütung") kann aus einer Festvergütung, einer etwaigen Altersversorgung sowie Sachbezügen und sonstigen Nebenleistungen bestehen. Die Festvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird. Zu den Sachbezügen und sonstigen Nebenleistungen zählen insbesondere die private Dienstwagennutzung sowie Zuschüsse zu Versicherungen.

Die variable, erfolgsabhängige Vergütung soll grundsätzlich aus einer langfristig orientierten Komponente bestehen. Kurzfristige variable Bestandteile können dann vorgesehen werden, wenn auch die Laufzeit des Anstellungsvertrags kurz ist. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert ist.

Erreicht der Vorstand bei der variablen Vergütung einen Zielerreichungsgrad von 100 %, ergibt die Summe aus diesem variablen Vergütungsbestandteil gemeinsam mit der Festvergütung und den Nebenleistungen die Ziel-Gesamtvergütung (Ziff. G.1 und G.3 DCGK).

b. Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung

Die einzelnen Vergütungskomponenten werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark gewichtet.

Im relativen Vergleich zwischen den festen Vergütungskomponenten und variablen Vergütungskomponenten sollen die festen Vergütungskomponenten und die variable Vergütung bei 100-prozentiger Zielerreichung gleich hoch oder annähernd gleich hoch sein.

c. Betragsmäßige Höchstgrenze und Maximalvergütung

Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig ausfallen. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Höhe bei der variablen Vergütung begrenzt auf 150 % des variablen Vergütungsbestandteils der Ziel-Gesamtvergütung.

Der Aufsichtsrat legt gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Obergrenze für die Summe aller Vergütungselemente für ein Geschäftsjahr, wozu die Festvergütung, Nebenleistungen, eine etwaige Altersversorgung und variable Vergütungskomponenten zählen, fest ("Maximalvergütung"). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstand 360.000 € brutto p.a. Nebenleistungen werden mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil angesetzt.

4. Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)

a. Grundvergütung

aa. Festvergütung

Der Vorstand erhält für seine Vorstandstätigkeit eine feste, auf das Gesamtjahr bezogene Festvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Die Höhe der Festvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung und den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.

bb. Nebenleistungen

Der Vorstand kann Sach- und Nebenleistungen erhalten. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Zuschüsse zu Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen gewähren.

cc. Betriebliche Altersversorgung

Das Vergütungssystem sieht im Grundsatz keine betriebliche Altersvorsorge für die Mitglieder des Vorstands vor.

b. Variable Vergütung

Der Vorstand erhält als variable Vergütung als Ziel-Vergütung eine Tantieme i.H.v. 150.000 €. Werden die Ziele übertroffen, ist die variable Vergütung auf das 1,5fache der variablen Vergütung bei 100%iger Zielerreichung begrenzt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Jahresergebnis, jedoch unter Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, der Veränderung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich nicht um realisierte stille Reserven handelt, wie Zuführungen/Auflösungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken. Bei der Ermittlung des relevanten Wertes der Bemessungsgrundlage sind ferner außer Acht zu lassen alle Zahlungen auf Forderungen aus aktiven Klagen der Gesellschaft gegen eine Aktionärsgruppe, die sich auf den Ersatz von Schäden beziehen, die bis einschließlich zum Ende des Geschäftsjahres 2023 entstanden sind. Rechtsanwaltskosten der Gesellschaft, die in den Aufwandspositionen verbucht sind und die sich auf vorgenannte Klagen beziehen, sind bei der Ermittlung des Jahresergebnisses um Kostenerstattungen zu reduzieren, die sich zugunsten der Gesellschaft aus den Nebenentscheidungen einer erfolgreichen Schadensersatzklage ergeben. In Verlustjahren wird keine Tantieme bezahlt.

c. Clawback

Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG).

Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat variable Vergütungsbestandteile nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback). Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung der variablen Vergütung auf der Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften Jahresabschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder der Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. Einzelheiten der Reduzierungs- und Rückforderungsregelungen kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen individualvertraglich mit dem Vorstand in dem Anstellungsvertrag vereinbaren.

Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile unberührt.

5. Beendigung der Vorstandstätigkeit

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder regelt auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsamts bzw. Anstellungsvertrages.

a. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten

Vorstands-Anstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellungsperiode geschlossen und enden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, mit dem die Bestellung zum Vorstand endet. Bei nur einjährigen Vertragslaufzeiten ist eine solche Koppelungsklausel entbehrlich.

Die Bestellungsperiode beträgt maximal fünf Jahre und im Falle einer Erstbestellung in der Regel drei Jahre. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit wird im Einklang mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Vorstandsanstellungsverträge enden vorzeitig mit Ablauf der nach § 622 Abs. 2 BGB geltenden Auslauffrist, wenn die Bestellung des Vorstands gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen wird und die Gesellschaft zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt ist. Sie enden ebenfalls vorzeitig, wenn der Vorstand sein Vorstandsamt vorzeitig und einseitig niederlegt oder bei einvernehmlicher Beendigung der Vorstandsbestellung.

b. Beendigung / Vorzeitige Beendigung

Scheidet der Vorstand während eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, so erhält er nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen im Anstellungsvertrag die Tantieme auf Grundlage der Bemessungsgrundlage pro rata temporis. Der Höchstbetrag für die variable Vergütung reduziert sich entsprechend.

Der Vorstand erhält zudem bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft, das nicht durch den Tod verursacht ist, eine Abfindung nach Maßgabe der Regelungen im Anstellungsvertrag, deren Höhe auf eine Jahresfestvergütung begrenzt ist.

Der Anspruch auf die Tantieme für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens laufende Geschäftsjahr und die Abfindung entfallen, wenn der Dienstvertrag infolge einer von dem Vorstand begangenen Dienstverfehlung aufgelöst wird oder aus Gründen, die die Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würde.

6. Nebentätigkeiten des Vorstands

Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten des Vorstands für die VALORA abgegolten. Bei Vergütungen für die Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind.

7. Vorübergehende Abweichungen

Der Aufsichtsrat kann in außergewöhnlichen Fällen vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keine außergewöhnlichen Fälle in diesem Sinne dar. Weitreichende und außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation, zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise, können außergewöhnliche Fälle im Sinne der Regelung sein. Ferner kann hierzu die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung einer passenden Anreizsetzung gehören. Auch im Fall einer Abweichung von dem bestehenden Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordern. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt."

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat zuletzt über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst. Demnach bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend dargestellte Vergütung und das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zu beschließen:

"Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt EUR 18.000,00 zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer gezahlt.

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gem. § 11 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung festgelegt. § 11 der Satzung lautet wie folgt:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine von der Hauptversammlung zu beschließende Vergütung."

Den Aufsichtsratsmitgliedern soll insgesamt maximal eine Vergütung von 18.000 € p.a. gewährt werden, wobei der Aufsichtsratsvorsitzenden maximal eine Vergütung von 8.000 € p.a., der stellvertretende Vorsitzende eine Vergütung von 6.000 € p.a. und das weitere Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung von 4.000 € p.a. erhalten sollen.

Dem liegen nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat folgende Erwägungen zugrunde:

Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht ausschließlich aus der Festvergütung. Durch eine solche feste Vergütung wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung getragen, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.

Die Vergütung orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022: Dieser empfiehlt, dass die Vergütung den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats berücksichtigen soll (Empfehlung G. 17). Es wird zudem ausdrücklich angeregt, dass die Vergütung des Aufsichtsrats aus einer Festvergütung bestehen sollte (Anregung G. 18).

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Falle einer Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die Organmitglieder werden sich bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG enthalten. Gleiches gilt im Fall einer künftigen Änderung des § 11 der Satzung der Gesellschaft zur Vergütung des Aufsichtsrats.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die Vergütung des Aufsichtsrats regelmäßig überprüfen. Im Falle von Änderungen, mindestens jedoch alle 4 Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Bestätigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte System nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptsatzung eine überprüftes Vergütungssystem vorgelegt."

7.

Vorlage des Vergütungsberichts zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittlere Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II einschließlich der entsprechenden Satzungsänderung

Die Satzung ermächtigte den Vorstand in § 4 Abs. 5 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 9. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 630.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen Inhaberstückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen. In der Hauptversammlung 2023 ist die Aufhebung dieses genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals beschlossen worden. Hiernach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, in der Zeit bis zum 24. Mai 2028 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 173.250,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen Inhaberstückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen. Diese Satzungsänderung ist bis heute noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Um der Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit einer beschleunigten Kapitalerhöhung zu geben, soll ein weiteres Genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II einschließlich der entsprechenden Satzungsänderung zu beschließen:

a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27.05.2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 693.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen Inhaberstückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen; dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

b) Folgender Absatz wird als § 4 Abs. 6 der Satzung neu eingefügt:

"Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27.05.2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 693.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen Inhaberstückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen; dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen."

c) Der bisherige Absatz § 4 Abs. 6 wird als § 4 Abs. 7 neu nummeriert und wie folgt neugefasst:

"Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut des § 4 Abs. 1, 5 und 6 dieser Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern."

Bericht zum Bezugsrechtsausschluss

Das durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 geschaffene Genehmigte Kapital I kann aufgrund des Ablaufs des Ermächtigungszeitraums nicht mehr ausgenutzt werden. Die in der Hauptversammlung vom 25. Mai 2023 beschlossene Schaffung eines genehmigten Kapitals ist noch nicht in das Handelsregister eingetragen und daher noch nicht in Kraft getreten. Grund hierfür sind Anfechtungsklagen einer Aktionärsminderheit. Um der Gesellschaft dennoch wieder eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunk 8 vor, ein weiteres Genehmigtes Kapital zu schaffen. Die Höhe ergibt sich aus der gesetzlichen Obergrenze für die Ermächtigung gemäß § 202 Abs. 3 AktG unter Berücksichtigung des bereits in der Hauptversammlung 2023 beschlossenen genehmigten Kapitals. Aus Gründen der Vereinfachung soll das neue Genehmigte Kapital nur für Barkapitalerhöhungen verwendet werden können.

Das Genehmigte Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung ihres Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Die wichtigsten Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Das genehmigte Kapital ist ein in der Unternehmenspraxis übliches und praxiserprobtes Instrument.

Bei der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und zur Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering. Daher sind Verwässerungseffekte für Aktionäre in diesen Fällen gering. Dagegen wäre der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

Der Vorstand ist aus den vorgenannten Gründen der Auffassung, dass der Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt.

Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und gegebenenfalls zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten.

Weitere Angaben und Hinweise:

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 06. Mai 2025 (d.h. 24:00 Uhr), beziehen muss.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am 21. Mai 2025 (24:00 Uhr) zugehen.

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Hauptversammlungen
Schlossplatz 7, 73033 Göppingen
E-Mail: bgross@martinbank.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 1.732.500,00 € und ist eingeteilt in 1.732.500 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, die je eine Stimme gewähren.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), durch eine Vereinigung von Aktionären, durch nach § 135 AktG Gleichgestellte, durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder Dritte, auszuüben. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.

Die Vollmacht kann schriftlich, in Textform (§ 126b BGB) an die oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" angegebene Postanschrift, per Fax (07243-90004) oder durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail an: info@valora.de) erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit, falls Ihre Bank keinen eigenen Vertreter zur VEH-Hauptversammlung entsendet, Ihr Stimmrecht durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Maßgabe Ihrer Weisungen ausüben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stimmrechte von Aktionären nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben kann, zu denen er neben einer Vollmacht von den Aktionären auch eine entsprechende Weisung erhalten hat. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird Ihre Stimmrechte entsprechend Ihren Weisungen vertreten. Ein Formular für die Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird mit der Eintrittskarte übersandt bzw. steht im Internet unter

https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 27. Mai 2025, 12.00 Uhr (Eingang), zugehen:

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen
E-Mail: jh@valora.de
Fax: 07243-90004

Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung ist die Erteilung von Vollmachten an Dritte und deren Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen.

Gegenanträge / Wahlvorschläge

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen
Telefax: 07243/90004
E-Mail: info@valora.de

Gegenanträge von Aktionären, die bis zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder nach dem genannten Termin eingehende Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens (entscheidend ist also der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 27. April 2025, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse oder bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen
E-Mail: info@valora.de

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Mitteilungspflicht nach WpHG

Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die unter den Tagesordnungspunkten 1, 5, 6, 7 und 8 genannten Unterlagen werden von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse

https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Insbesondere die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1, 5, 6, 7 und 8 werden außerdem auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

Ettlingen, im April 2025

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

- Vorstand -

(Ende)

Aussender: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
76275 Ettlingen
Deutschland
Ansprechpartner: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
E-Mail: info@valora.de
Website: veh.de
ISIN(s): DE0007600108 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Frankfurt, Hamburg, München
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