pta20210623028
Bekanntmachung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1052

OHB SE: Bekanntgabe gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission

Bremen (pta028/23.06.2021/17:00 UTC+2) Der Vorstand der OHB SE hat am 17. Juni 2021 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm im Hinblick auf Aktien der OHB SE durchzuführen. Im Rahmen dieses Aktienrückkaufprogramms werden bis zu 170.000 Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 6 Mio. Euro erworben. Der Rückkauf über die Börse startet am 25. Juni 2021 und endet spätestens am 31. März 2022.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 2020, gültig bis zum 25. Mai 2025, nach der Aktien von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rückkauf bestehenden Grundkapitals erworben werden dürfen. Die Aktien können insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen dienen, als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft angeboten und übertragen werden oder an Mitglieder des Vorstands in Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Vergütungsabreden begeben werden. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms mit einem Gesamtvolumen von bis zu 170.000 Aktien, dies entspricht bis zu ca. 0,97% des Grundkapitals der Gesellschaft, wird auf Basis einer ersten unwiderruflichen Vereinbarung mit einem unabhängigen Finanzdienstleister ein Rückkaufvolumen von bis zu EUR 3 Mio. beginnend am 25.06.2021 mandatiert. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zum Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1052, die die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die regulatorischen technischen Standards anwendbar auf die Bedingungen zu Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen ergänzt, und auf Grundlage der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen.

Darüber hinaus wird das Aktienrückkaufprogramm wie folgt ausgeführt:
1. Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den zuvor genannten Verordnungen erworben. Die Aktien werden nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.
2. Im Hinblick auf das Handelsvolumen wird das Unternehmen insbesondere nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben; diese Obergrenze wird auf das gesamte Aktienrückkaufprogramm angewendet. Das tägliche Durchschnittsvolumen wird berechnet auf Basis des täglichen Durchschnittshandelsvolumens der letzten 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

(Ende)

Aussender: OHB SE
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
Deutschland
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E-Mail: ir@ohb.de
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