pta20220609026
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

VOQUZ Labs AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Berlin (pta026/09.06.2022/16:30 UTC+2) VOQUZ Labs AG, Berlin

ISIN: DE000A3CSTW4
WKN A3CSTW

Ordentliche Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Donnerstag, den 14. Juli 2022 um 09:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr)

im

Roomers Hotel Munich, Tagungsraum Auditorium 1,
Landsberger Straße 68, 80339 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

www.voquzlabs.com

im Bereich Investor Relations / BERICHTE & PUBLIKATIONEN eingesehen werden.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 314.331,19 wie folgt zu verwenden:

Vortrag des Bilanzgewinns in voller Höhe von EUR 314.331,19 auf neue Rechnung.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft jeweils für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die INTARIA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, 80337 München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 525.000 EUR sowie über die Änderung der Satzung

Die Kapitalrücklage der Gesellschaft beträgt ausweislich des Jahresabschlusses EUR 775.000,-. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt im Jahr 2021 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von sogenannten Gratisaktien beschlossen. Der anteilige Betrag der einzelnen Stückaktie am Grundkapital beträgt derzeit EUR 1,00. Ein geringerer anteiliger Betrag ist gesetzlich nicht zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG). Deshalb soll das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) durch Ausgabe von sogenannten Gratisaktien an die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft erhöht und dabei auf jede vorhandene Stückaktie eine (1) neue Stückaktie an die Aktionäre ausgegeben werden. Der anteilige Betrag der einzelnen Aktie am Grundkapital beläuft sich weiterhin auf EUR 1,00. Zugleich reduziert sich das Börsenkursniveau der einzelnen Aktie rechnerisch entsprechend, ohne dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen der Aktionäre berührt wird. Ziel der Maßnahme ist, die Handelbarkeit der Papiere an den Börsen zu verbessern und damit den Einstieg in die VOQUZ Labs Aktie oder den Ausbau bestehender Positionen für breite Anlegerkreise zu erleichtern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 525.000 EUR (eingeteilt in ebenso viele Aktien) wird um 525.000,- EUR auf 1.050.000,- EUR erhöht durch Umwandlung der Kapitalrücklage in Höhe von 525.000 EUR in Grundkapital.

Die Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von 525.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien im Nennbetrag von je 1,00 EUR ausgeführt.

Die neuen Aktien stehen den bisherigen Aktionären im Verhältnis ihrer bisherigeren Beteiligung zu, so dass sich die Beteiligung der bisherigen Aktionäre quotal nicht verändert.

Diesem Beschluss wird die von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.12.2021 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von der INTARIA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und am 22.05.2022 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

b) § 4 Abs. 1 der Satzung wird entsprechend der o.a. Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.050.000,- EUR. Es ist eingeteilt in 1.050.000 Stückaktien."

7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigtem Kapital, (teilweise) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23.06.2021 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31.12.2025 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 250.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). Das genehmigte Kapital beträgt nach teilweiser Ausschöpfung noch 225.000,00 EUR. Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiterhin möglichst flexibel auf sich bietende Gelegenheiten auf den Märkten reagieren zu können, soll das vorstehend beschriebene Genehmigte Kapital 2021/I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022/I) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Genehmigte Kapital 2021/I in Ziff. II § 4 Abs. 5 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2022/I in das Handelsregister aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.06.2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 525.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 525.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren; dies kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 105.000,- (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;

bb) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen;

cc) das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Options oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde;

dd) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben;

ee) das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen, auszuschließen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

c) Ziff. II § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(5) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.06.2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 525.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 525.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren; dies kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 105.000,- (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;

bb) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen;

cc) das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Options oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde;

dd) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben;

ee) das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen, auszuschließen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen."

d) Die Beschlussfassung nach vorstehenden lit. b) und c) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister. Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlussfassung nach diesem Tagesordnungspunkt 7 zur Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach der vorherigen Eintragung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister erfolgt. Die aufschiebende Bedingung und die Eintragungsanweisung nach diesem lit. d) sollen sicherstellen, dass das bereits auf das nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 6 erhöhte Grundkapital ausgerichtete neue Genehmigte Kapital nur dann in das Handelsregister eingetragen wird, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Tagesordnungspunkt 6 wirksam geworden ist.

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder Mitglieder der Geschäftsführung eines ihrer verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2022), die Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2022) zur Bedienung eines Aktienoptionsplans oder mehrerer Aktienoptionspläne der Gesellschaft, sowie über die Änderung der Satzung

Die Gesellschaft sieht in der Beteiligung der Führungskräfte und Arbeitnehmer am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik.

Um Führungskräfte und Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen durch eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung an die Gesellschaft binden zu können, soll eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollen eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie an ausgewählte Führungskräfte und Arbeitnehmer im In- und Ausland (Aktienoptionsprogramm 2022) sowie ein entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2022) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder Mitglieder der Geschäftsführung eines ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, bis einschließlich zum 13.07.2027 bis zu insgesamt 52.500 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder Mitglieder der Geschäftsführung eines ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auszugeben. Die Ausgabe soll dazu dienen, die Interessen des Vorstands, der Mitglieder der Geschäftsführungen und der Arbeitnehmer mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen, um das Wachstum und die Entwicklung der Gesellschaft durch eine wettbewerbsfähige und transparente Vergütungskomponente, die den langfristigen Nutzen für die Teilnehmer mit dem Erfolg der Gesellschaft verbindet, zu fördern.

Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2022 vorgesehene Bedingte Kapital 2022 und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss sind auf maximal 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt. Soweit die Gesellschaft nicht einen Barausgleich gewährt, kann die Bedienung der Bezugsrechte mit neuen Aktien daher zu einer maximalen Verwässerung von 10% führen.

Die Eckpunkte für die Ausübung der Bezugsrechte lauten wie folgt:

aa) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung

Die Bezugsrechte werden nur an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), an Mitglieder der Geschäftsführung eines ihrer verbundenen Unternehmen (Gruppe 2) sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 3) oder eines ihrer verbundenen Unternehmen (Gruppe 4) vergeben. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte auf neue Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung wird folgendermaßen auf die oben benannten Gruppen verteilt:

i. Insgesamt bis zu Stück 13.125 Bezugsrechte an Gruppe 1

ii. Insgesamt bis zu Stück 13.125 Bezugsrechte an Gruppe 2

iii. Insgesamt bis zu Stück 13.125 Bezugsrechte an Gruppe 3

iv. Insgesamt bis zu Stück 13.125 Bezugsrechte an Gruppe 4

Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sein oder Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sein.

Die Festlegung des genauen Kreises der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, dem Aufsichtsrat.

Den Aktionären der Gesellschaft steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Bezugsrechte zu.

bb) Einräumung der Bezugsrechte, Ausgabetag und Inhalt des Bezugsrechts

Die Bezugsrechte können an die Bezugsberechtigten nach einem oder mehreren einmal oder wiederholt aufzulegenden Aktienoptionsplänen einmal oder mehrmals innerhalb des Ermächtigungszeitraums ausgegeben werden, erstmalig ab dem Tag der Eintragung der gemäß TOP 8 zu beschließenden bedingten Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft.

Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.

Die Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2022 können vorsehen, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl den Bezugsberechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte statt neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022 eigene Aktien gewähren kann.

cc) Ausübungspreis

Der Ausübungspreis beträgt EUR 32,00. Nach Wirksamkeit der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) beträgt der Ausübungspreis EUR 16,00.

dd) Erfolgsziel

Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung den Betrag von EUR 32,00 (bzw. nach Aktiensplit EUR 16,00) erreicht oder überschreitet ("Erfolgsziel").

Wenn das Erfolgsziel nicht erreicht ist, verfallen beziehungsweise verwirken die Bezugsrechte ersatz- und entschädigungslos.

ee) Wartezeit und Ausübungszeiträume

Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von Bezugsrechten läuft jeweils ab dem festgelegten Ausgabetag und endet mit Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Ausgabetag ist der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte unterbreitet hat, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein anderer Zeitpunkt des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Bezugsrechte innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist. Innerhalb dieses Zeitraums und vorbehaltlich der Erfüllung der in den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2022 festgelegten weiteren Ausübungsvoraussetzungen sowie etwaiger gesetzlicher Beschränkungen, können die Bezugsrechte bis zum Ende der Laufzeit jederzeit außerhalb festgelegter Ausübungssperrfristen ausgeübt werden (Ausübungszeitraum).

Ausübungssperrfristen sind:

- Der Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 15. Januar eines Jahres;

- Der Zeitraum vom 21. Kalendertag vor dem Fristablauf zur Beantragung einer Hauptversammlung der Gesellschaft zum Ablauf des Tages einer solchen Hauptversammlung;

- Der Zeitraum vom Tag der Veröffentlichung eines Angebots von Wertpapieren durch die Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens bis zu dem Tag, an dem die Angebotsfrist für dieses Angebot ausläuft;

- Der Zeitraum vom Stichtag des jeweiligen Berichtszeitraums für die Veröffentlichung der Jahresergebnisse bis zur jeweiligen Veröffentlichung;

- Der Zeitraum von jeweils 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.

Die vorgenannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endtage. In den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2022 können weitere Ausübungssperrfristen festgelegt werden.

Der Ausübungszeitraum kann vom Vorstand oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, vom Aufsichtsrat der Gesellschaft angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf des ursprünglichen Ausübungszeitraums nicht möglich ist.

Die Laufzeit der Bezugsrechte endet nach Ablauf des jeweiligen, gegebenenfalls verlängerten Ausübungszeitraums. Bezugsrechte, die bis zum Ablauf des jeweiligen Ausübungszeitraums nicht ausgeübt worden sind, verfallen beziehungsweise verwirken ersatz- und entschädigungslos.

ff) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt, den Bezugsberechtigten einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für das entgangene Bezugsrecht zu gewähren. Dieser Ausgleich kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der Anzahl von Bezugsrechten erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht.

gg) Nichtübertragbarkeit und Verfall von Bezugsrechten

Die Bezugsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder belastbar. Werden sie bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie ersatz- und entschädigungslos. Die Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2022 können Sonderregelungen für den Fall von Pflichtverletzungen, Kündigungen und sonstigen Beendigungen von Anstellungsverhältnissen vorsehen.

hh) Gewinnanteilsberechtigung

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

ii) Ermächtigung zur Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022 und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2022, insbesondere die Planbedingungen für die Begünstigten, festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren über die Ausübung der Bezugsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen.

b) Bedingtes Kapital 2022

Das Grundkapital wird um EUR 52.500,- bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 52.500 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlose Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14.07.2022 nach vorstehenden a) bis zum 13.07.2027 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit ausgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022 erfolgt zu dem gemäß a) cc) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.

c) Satzungsänderung

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

"Das Grundkapital ist um EUR 52.500,- Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 52.500 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlose Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14.07.2022 nach vorstehenden a) bis zum 13.07.2027 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit ausgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß a) cc) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen."

d) Anmeldung zum Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Schaffung des Bedingten Kapitals 2022 in der Weise zur Anmeldung zum Handelsregister zu bringen, dass die Schaffung des Bedingten Kapitals 2022 vor den unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlüssen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die mit ihnen verbundenen Satzungsänderungen eingetragen wird.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG betreffend die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/I, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gem. §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist im Internet unter

www.voquzlabs.com

im Bereich Investor Relations / BERICHTE & PUBLIKATIONEN abrufbar.

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

- Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können um neue, zusätzliche Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu gewinnen. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

- Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verfügung zu haben. Die VOQUZ Labs Aktiengesellschaft steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nur teilweise in Geld erbracht werden kann, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen daran oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.

- Außerdem kann das Bezugsrecht nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) cc) mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um den Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Dies ermöglicht die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes an die Gläubiger solcher Instrumente. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten ist eine Alternative zur Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann die Gesellschaft möglicherweise einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.

- Die Ermächtigung sieht unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) dd) die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien als sog. Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu Vorzugskonditionen ausgegeben werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation. Zugleich wird die Übernahme von Mitverantwortung gefördert.

- Schließlich soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) ee) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende wird in aller Regel als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) ee) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.

- Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b), drittletzter Absatz, beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.

- Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Vorschlag zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten unter Tagesordnungspunkt 8

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schaffung des bedingten Kapitals folgenden Bericht: Das Aktienoptionsprogramm 2022 dient der langfristigen Vergütung von Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie von ausgewählten Führungskräften und Arbeitnehmern der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen im In- und Ausland. Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen und international weit verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, die für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen, die sie stattdessen renditebringend einsetzen kann. Durch aktienkursbasierte Vergütungssysteme wird eine Angleichung der Interessen der Aktionäre mit denen der Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen verstärkt. Denn ein Anstieg des Kursniveaus der Aktie der Gesellschaft führt gleichermaßen zu einem Vorteil der Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem Aktienoptionsplan Bezugsberechtigten. Eine etwaige Verwässerung der Aktionärsrechte wird dadurch aufgewogen, dass die Bezugsrechte von den Bezugsberechtigten nur ausgeübt werden können, wenn das Erfolgsziel erreicht wird.

Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an dreißig aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der jeweiligen Ausübung den Betrag von EUR 32,00 (bzw. nach Aktiensplit EUR 16,00) erreicht oder überschreitet ("Erfolgsziel"). Das Erreichen des Erfolgsziels ist gleichbedeutend mit einer Wertsteigerung der Aktien der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktienoptionen erhöht die Möglichkeit für den Aufsichtsrat bzw. den Vorstand der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie Führungskräfte und Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland möglichst langfristig an die Gesellschaft bzw. die Gruppe zu binden und sie für eine an den Interessen der Aktionäre ausgerichteten Geschäftspolitik zu motivieren.

Der Ausübungspreis beträgt einheitlich EUR 32,00. Nach Wirksamkeit der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Neueinteilung des Grundkapitals ("Aktiensplit") beträgt der Ausübungspreis EUR 16,00. Die mindestens vierjährige Wartefrist ist gesetzlich vorgesehen und wird von Vorstand und Aufsichtsrat als angemessen angesehen, um eine Ausrichtung an die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherzustellen. Die Bezugsrechte müssen beim Aktienoptionsprogramm 2022 innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist ausgeübt werden.

Der Bericht wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich Investor Relations / BERICHTE & PUBLIKATIONEN zugänglich gemacht.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (23.06.2022, 00:00 Uhr) beziehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse:

VOQUZ Labs AG
z.H. Vorstand
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@voquzlabs.com

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (07.07.2022, 24:00 Uhr) unter vorgenannter Adresse zugegangen sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Sofern unsere Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, hin.

Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Für die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Besondere Regelungen gelten zudem für folgende Stimmrechtsvertretung:

Als spezifischen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen Vertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). Gemäß § 14 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft muss in diesem Fall die Erteilung der Vollmacht schriftlich (§§ 126, 126a BGB) oder per Telefax erfolgen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen wird. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.voquzlabs.com

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.

Sämtliche Vollmachten und Weisungen an einen Bevollmächtigten oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter müssen nach Maßgabe der vorangehenden Bestimmungen spätestens am Tag vor der Versammlung bis um 18:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:

VOQUZ Labs AG
z.H. Vorstand
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@voquzlabs.com

Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung / Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Bevollmächtigten / den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung möglich.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

VOQUZ Labs AG
z.H. Vorstand
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@voquzlabs.com

Rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, somit bis 29.06.2022, 24:00 Uhr, an diese Adresse übersandte, zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden auf der Website der Gesellschaft unter

www.voquzlabs.com

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung veröffentlicht. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht.

ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 19.06.2022, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

VOQUZ Labs AG
z.H. Vorstand
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
E-Mail: hauptversammlung@voquzlabs.com

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens entsprechend bekannt gemacht.

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Im Zuge der Durchführung der Hauptversammlung ist es erforderlich, dass personenbezogene Daten der Aktionäre verarbeitet werden. Mittels der nachstehenden Datenschutzerklärung möchte die VOQUZ Labs AG über Art, Umfang und Zweck der erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte informiert.

Die VOQUZ Labs AG hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die

VOQUZ Labs AG
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin

Im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung werden der Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse sowie die Adresse und die Zahl der Aktien erfasst und verarbeitet.

Zweck dieser Verarbeitung ist die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 lit. c) und lit. f) DSGVO; die VOQUZ Labs AG hat ein berechtigtes Interesse an den personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre um die aktienrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.

Die personenbezogenen Daten werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die sich um den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung kümmern. Die personenbezogenen Daten werden auf einem sich in Deutschland befindlichen Server gespeichert und im Zuge der Hauptversammlung verarbeitet. Unter anderem können der Name und die Zahl der Inhaberaktien auch im Rahmen einer Fragerunde und durch Auslage des Teilnehmerverzeichnisses den anderen Teilnehmer der Hauptversammlung offenbart werden. Die VOQUZ Labs AG hat umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten.

Die personenbezogenen Daten werden ab Bereitstellung durch den Aktionär entsprechend der Regelverjährung i.V.m. § 199 BGB bei den oben genannten unterstützenden Unternehmen gespeichert, um die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung zu belegen und um sich ggf. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vorzubereiten. Bei der VOQUZ Labs AG werden die personenbezogenen Daten ab Bereitstellung durch die Aktionäre für die Dauer von zehn Jahren gespeichert, um sich ggf. auf die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vorzubereiten sowie um den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

Die Betroffenen haben ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Ferner besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter im Bereich Investor Relations / BERICHTE & PUBLIKATIONEN zur Verfügung.

Berlin, im Juni 2022

VOQUZ Labs AG

(Ende)

Aussender: VOQUZ Labs AG
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Deutschland
Ansprechpartner: VOQUZ Labs AG
E-Mail: hauptversammlung@voquzlabs.com
Website: www.voquzlabs.com
ISIN(s): DE000A3CSTW4 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Direct Market Plus)
|