pta20230720029
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

DO & CO Aktiengesellschaft: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung der DO & CO Aktiengesellschaft vom 20. Juli 2023

über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Wien (pta029/20.07.2023/20:25 UTC+2)

In der am 20. Juli 2023 abgehaltenen 25. ordentlichen Hauptversammlung der DO & CO Aktiengesellschaft wurde zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

  1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20. Juli 2023, sohin bis 19. Jänner 2026, ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft sowohl über die Börse oder durch öffentliches Angebot als auch auf andere Art, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 2,-- (Euro zwei) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 150,-- (Euro einhundertfünfzig) je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
  2. Den Erwerb über die Börse oder durch öffentliches Angebot kann der Vorstand der
    DO & CO Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Jede andere Art des Erwerbes unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle eines Erwerbes auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art zu veräußern oder zu verwenden als durch Veräußerung über die Börse oder durch öffentliches Angebot und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts) und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
  4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien 4 ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Wien, am 20. Juli 2023

(Ende)

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