Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Frequentis AG: Veröffentlichung Ermächtigungsbeschluss über Rückerwerb eigener Aktien
Wien / Österreich (pta022/06.06.2024/16:02 UTC+2)
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 2 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018 iVm § 119 Abs 9 und Abs 7 BörseG 2018
In der ordentlichen Hauptversammlung der FREQUENTIS AG am 6. Juni 2024 wurde zu Punkt 12 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung (i) des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und 8 AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals, auch unter Ausschluss der allgemeinen Veräußerungsmöglichkeit der Aktionäre, die mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, (ii) des Vorstands, das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen, und (iii) des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2022) folgender Beschluss gefasst:
Die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Juni 2022 zu TOP 9 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und 8 AktG und zur Einziehung von Aktien und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, wurde im bisher nicht genutzten Ausmaß widerrufen und gleichzeitig wurde
- der Vorstand ermächtigt, gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 8 AktG auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20% unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor dem jeweiligen Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Ziffer 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss der allgemeinen Veräußerungsmöglichkeit der Aktionäre durchgeführt werden, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär;
- der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen; und
- der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Wien, 6. Juni 2024
Der Vorstand
(Ende)
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