Bestimmungen bei einer genehmigungspflichtigen Baumfällung
Sicherheit, Planung und Vorschriften
Baumfällung mit einer Kettensäge (Foto: goodRanking) |
Hamburg (ptp011/29.10.2024/10:12)
Städte mit einer hohen Lebensqualität zeichnen sich unter anderem durch ihre Nähe zur Natur aus. Von umgebenden Wäldern über öffentliche Parks bis hin zu privaten Gärten: Eine gesunde Balance aus urbanisiertem Raum und natürlichen Flächen ist wichtig. Deshalb gibt es zahlreiche Gesetze, um dieses Gleichgewicht beizubehalten und zu fördern.
Sie berühren Maßnahmen, die einen Eingriff in die Umwelt darstellen. Beispielsweise dann, wenn man einen Baum fällen lassen möchte – oder sogar muss. Für Baumbesitzer in Hamburg ist es daher entscheidend, sich zuerst über alle relevanten Verordnungen zu informieren, um die anschließenden Arbeiten gesetzeskonform ebenso wie fachgerecht durchzuführen.
Sicherheit und saubere Planung stehen an erster Stelle
An erster Stelle sei erwähnt: Wenn ein Baum gefällt werden muss, handelt es sich um ein äußerst komplexes Vorhaben. Nicht nur, was die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die sichere Umsetzung betrifft.
So kann Holz unter erhöhter Spannung stehen, was zu gefährlichen Ausbrüchen führen kann. Herabstürzende Baumteile können Schäden verursachen – sowohl an Sachen als auch an Menschen. Darüber hinaus wird professionelles Werkzeug benötigt, um eine saubere Ausführung zu gewährleisten. Zum Beispiel, wenn es um das Wegfräsen des übriggebliebenen Baumstumpfes geht.
Jeder Baum und jeder Standort ist anders. Insofern ist eine individuelle Konzeption erforderlich, die jegliche Einflussfaktoren aufgreift und in einen rundum abgestimmten Ablaufplan übersetzt. Bevor man also selbst zur Axt oder Motorsäge greift, ist es in vielerlei Hinsicht sinnvoller, sich an einen der Fachbetriebe für Baumfällarbeiten in Hamburg zu wenden. Einerseits wegen der sicheren Durchführung, um nichts zu Schaden kommen zu lassen. Andererseits aufgrund der Verordnungen, welche bei Verstoß mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Die rechtliche Grundlage für ganz Deutschland liefert das Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß dem Sommerrodungsverbot (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG) ist es untersagt, Bäume zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen. Grund dafür ist unter anderem der Schutz brütender Vögel und anderer Tierarten. In diesem Zusammenhang sind auch tier- und artenschutzrechtliche Belange einzuhalten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), welche das ganze Jahr über gelten.
Auf lokaler Ebene spielt die Hamburger Baumschutzverordnung die entscheidende Rolle. In ihr ist beschrieben, welche Bäume unter Schutz stehen und nicht ohne weiteres gefällt werden dürfen. Dazu zählen Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser ab 80 cm sowie mehrstämmige Bäume, bei denen ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist. In Baumreihen und -gruppen ab drei Bäumen gilt ebenfalls ein Stammumfang ab 50 cm. Für Fällarbeiten an geschützten Bäumen ist eine Fällgenehmigung erforderlich. Um die Voraussetzungen für eine Baumfällung zu erfüllen, müssen triftige Gründe vorliegen.
Laut Baumschutzverordnung kann es sich dabei um die Gefährdung der Verkehrssicherheit handeln, wenn ein Baum abgestorben, krank ist oder droht umzustürzen. Sofern keine akzeptablen Alternativen für den Erhalt bestehen, können auch Bauvorhaben einen triftigen Grund darstellen. Gleiches gilt, wenn ein Baum die Grundstücksnutzung auf unzumutbare Weise beeinträchtigt. Wurde der Antrag bewilligt und eine Fällgenehmigung erteilt, setzt diese oftmals einen ökologischen Ausgleich voraus. Dabei kann es sich entweder um eine Ersatzpflanzung auf oder in der Nähe des Grundstücks oder eine Ausgleichszahlung handeln, die vom Antragssteller getragen werden muss.
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