pts19971124011 Unternehmen/Wirtschaft

Erweiterte Haftung bei prüfungspflichtigen Gesellschaften

Auch Aufsichtsräte und Gesellschafter können künftig für Fehler haften


Wien (pts011/24.11.1997/23:39) Seit 1. Oktober 1997 ist das neue Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft. Die ergänzenden Haftungsbestimmungen bei prüfungspflichtigen Gesellschaften haben laut Mitteilung von TPA Treuhand Partner Austria zur Folge, daß künftig auch Aufsichtsräte und Gesellschafter für Fehler zur Verantwortung gezogen werden können.

Wofür wird gehaftet?
§ 22 URG sieht zusätzlich zu den bisherigen strengen Haftungsbestimmungen für Organe von Kapitalgesellschaften eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung der Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands gegenüber der Gesellschaft vor, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling. Voraussetzung ist, daß innerhalb der letzten zwei Jahre vor einem Insolvenzantrag, der letztlich zum Konkurs oder Anschlußkonkurs geführt hat, ein Sonderbericht des Abschlußprüfers vorgelegen ist, der einen Reorganisationsbedarf vermuten ließ, und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder fortgesetzt ist.

Die Haftung trifft primär Geschäftsführer bzw. Vorstände von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Aktiengesellschaften, deren Jahresabschluß prüfpflichtig ist. Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan jedoch nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.

Können auch andere Personen haften?
Bedarf die Geschäftsführung oder der Vorstand für die Einleitung des Reorganisationsverfahrens der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung, und wird diese nicht erteilt, so entfällt die Haftung für die Geschäftsführung oder den Vorstand.

Stattdessen haften die Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. der Generalversammlung, die gegen die Einleitung des Reorganisationsverfahrens gestimmt haben. In diesem Fall ist somit auch eine Haftung von Aufsichtsräten oder Gesellschaftern denkbar.

Entfallen kann die Haftung, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Außerdem tritt die Haftung nicht ein, wenn unverzüglich ein Gutachten eines Abschlußprüfers eingeholt wird und dieses den Reorga- nisationsbedarf verneint. Die Haftung entfällt ferner, wenn der bestellte Abschlußprüfer innerhalb der oben erwähnten Zweijahresfrist keinen Reorganisationsbedarf mehr vermutet hat, so TPA.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Mag. Thomas Waidhofer, Tel. 01/54617-0 oder Mag. Emilie Janeba-Hirtl, Tel. 01/58835-0, Fax DW 99.

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/58835-205
Website: www.tpawt.com/
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