Haftung bei Schäden durch Dachlawinen
Wien (pts020/09.01.2004/12:50) Es ist ein Gesetz der Serie: Auf jedes Schneegestöber folgt irgendwann ein Tauwetter. Und Tauwetter bedeutet meist auch "Dachlawinen-Wetter". Experten der Generali Gruppe geben Tipps, wie man sich im Schadenfall bestmöglich schützt.
Die Haftungsfrage bei Schäden durch Dachlawinen ist oftmals nicht eindeutig, warnen die Experten der Generali Gruppe, Österreichs Marktführer in der Schaden- und Unfallversicherung. Einige Punkte sollten jedenfalls beachtet werden, um den entsprechenden Versicherungsschutz im Schadenfall zu haben.
Der Hauseigentümer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, bei Auftreten von Tauwetter und damit verbundener Gefahr des Abgehens von Dachlawinen vor der gassenseitigen Front seines Gebäudes unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Warnstangen aufzustellen und für eine baldige Abräumung des Schnees vom Dach Sorge zu tragen. Wird diese Verpflichtung verletzt, liegt ein Verschulden und damit auch eine Haftung vor. Das bloße Aufstellen von Warnstangen reicht dabei jedoch nicht aus. Die Gefahr selbst muss beseitigt werden. Wurde diese Aufgabe einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, so haftet natürlich dieses.
Autobesitzer und Passanten: Achtung vor Mitverschulden
Mitunter trifft auch einen Passanten oder Autobesitzer, der durch eine abgehende Dachlawine geschädigt wird, ein Mitverschulden. Dr. Erik Eybl, Leiter der Schaden/Leistung-Abteilung der Generali Gruppe: "Wenn man bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahren hätte erkennen können, kommt ein Mitverschulden in Betracht und eine Minderung von Schadenersatzforderungen kann die Folge sein." Ein solches Mitverschulden kann insbesondere bei Beschädigungen von parkenden Autos entstehen, wenn diese trotz herrschenden Tauwetters und damit verbundener Dachlawinengefahr gerade dort abgestellt werden, wo bereits von der Straße aus die auf dem Dach lagernden - eventuell sogar überhängenden - Schneemassen erkennbar sind.
Generell empfehlen die Schadenexperten der Generali Gruppe sowohl Passanten und Autobesitzern als auch Hauseigentümern bzw. den von ihnen beauftragten Hausverwaltern oder Hausbesorgern besondere Beachtung von Vorsorgemaßnahmen. "Selbst wenn unsere Versicherungen die Schäden decken, kann man sich durch entsprechende Aufmerksamkeit doch einiges an Unannehmlichkeiten ersparen", so Eybl. Um besondere Gefahrensituationen zu entschärfen, kam es auch schon zu Feuerwehreinsätzen für die Abräumung gefährlicher Schneemassen. In der Regel erledigen diese Aufgaben freilich spezialisierte Unternehmen, zum Teil bieten auch Dachdecker und Spengler diesen Service an.
Was tun bei Schäden?
Ist trotz aller vorbeugender Maßnahmen ein Schaden durch eine Dachlawine entstanden, soll der Geschädigte seinen Schaden bestmöglich dokumentieren. Genaue Adressen- und Datums-/ Zeitangabe sind unbedingt erforderlich. Allfällige Zeugen sollten um Namen und Adressen ersucht werden; auch Fotos sind für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nützlich. Sowohl der Hauseigentümer als auch der Geschädigte sollte so rasch wie möglich bei der Versicherung eine Schadenmeldung erstatten. Diese kann bei der Generali Gruppe auch über Internet erfolgen (www.generali.at). Eine Schadenbesichtigung kann ebenso über das Netz angefordert werden.
Leistungen kann ein Passant oder Autobesitzer im Schadenfall - bei Bestehen einer Versicherung mit entsprechendem Leistungsumfang und geklärter Haftungsfrage - aus der Gebäudeversicherung, Kfz-Kaskoversicherung oder der privaten Unfallversicherung erwarten. Bei der Generali Gruppe verweist man darauf, dass die Rechtsschutzversicherung für die rasche Durchsetzung derartiger Schadenersatzansprüche Sorge trägt.
Die Generali Gruppe ist mit einem Marktanteil von mehr als 20 Prozent Österreichs größter Schaden/Unfallversicherer.
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