Angebotsverfahren gemäß § 10, 29, 35 WpÜG
deltus 30. AG: deltus 30. AG beschließt Freiwilliges Erwerbsangebot an Aktionäre der Biofrontera AG
Heidelberg (pta036/25.04.2018/20:20 UTC+2) - Mitteilung
Bieterin: deltus 30. AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Deutschland, eingetragen im Handelsregisters des AG Frankfurt am Main, HRB 111190Zielgesellschaft: Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des AG Leverkusen, HRB 49717, WKN: 604611, ISIN: DE0006046113
Der Vorstand der deltus 30. AG, künftig voraussichtlich firmierend unter Deutsche Balaton Biotech AG, ("Bieterin") hat mit Zustimmung seines Aufsichtsrats heute beschlossen, ein Freiwilliges Erwerbsangebot für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG ("Zielgesellschaft") abzugeben (dies entspricht ca. 14 % der zur Zeit ausgegebenen Aktien der Biofrontera AG). Ein Kontrollerwerb ist nicht beabsichtigt.
Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ein Freiwilliges Erwerbsangebot an die Aktionäre der Biofrontera AG zum Erwerb von bis zu 6.250.000 Aktien der Zielgesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden näheren Bestimmungen unterbreiten.
Die Angebotsunterlage für das Freiwillige Erwerbsangebot wird nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin im Internet unter
https://www.deutschebalatonbiotech.de/erwerbsangebot-biofrontera
sowie durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger und durch eine kostenlose Bereithaltung von Druckexemplaren veröffentlicht werden. Das Freiwillige Erwerbsangebot wird über ein Kredit-institut abgewickelt werden.
Ziel des Erwerbsangebots ist das Überschreiten der Sperrminoritätsschwelle von 25 % durch die Bieterin zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Aktionären DELPHI Unternehmensberatungs AG und Deutsche Balaton AG. Hierdurch soll gemeinsam mit anderen freien Aktionären Folgendes erreicht werden:
1. Die Vorgänge um die letzte Kapitalerhöhung und das Ergebnis des angeblichen Bookbuilding-Verfahrens in den USA von 4,00 Euro je Aktie sollen überprüft werden. Die Deutsche Balaton AG hat an diesem Bookbuilding-Verfahren teilgenommen und Gebote für eine größere Zahl von Aktien zu Preisen von deutlich über 4,00 Euro abgegeben, ihr ist aber keine einzige Aktie zugeteilt worden. Während des Bookbuilding-Verfahrens sind Biofrontera-Aktien an der Deutschen Börse bis zur Bekanntgabe des Ausgabepreises der neuen Aktien von nur 4,00 Euro mit hohen Umsätzen zwischen 5,32 und 7,02 Euro gehandelt worden. Möglicherweise hat die Gesellschaft durch fehlerhafte Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der letzten Kapitalerhöhung einen Schaden von über 3 Mio. Euro erlitten.
2. Die Sonderprüfung zur sogenannten "Forschungskooperation" mit dem Konkurrenten und Biofrontera-Großaktionär Maruho Inc., der für Zahlungen von maximal 2,3 Mio. Euro gemäß Quartalsbericht zum 30.09.2016, Seite 13: "Eigentümer aller neuen, erfolgreich entwickelten Produkte sein soll und Biofrontera die Lizenz zur Vermarktung in Europa erhalten wird" und der gemäß Wertpapierprospekt vom 29.01.2018, Seite 146: "It is planned that Maruho will be the owner of the new products and that Biofrontera will receive the license to market in Europe." der Eigentümer und exklusiver (finaler SEC-Prospekt vom 13.02. 2018, Seite 97: "The collaboration and partnership agreement prohibits us from manufacturing, selling or otherwise dealing in any products similar to and competitive with the product candidates developed under the agreement without Maruho's consent.") Hauptnutznießer der neuen Produkte werden wird, soll unterstützt werden.
3. Personelle Veränderungen in den Organen der Gesellschaft, zunächst im Aufsichtsrat, sollen auf und nach der nächsten Hauptversammlung herbeigeführt werden.
4. Eine vorzeitige Übernahme der Gesellschaft zu einem zu tiefen Preis durch die Gruppe Maruho/Lübbert/Borer-Benchmark-Family&Friends soll verhindert werden.
Nähere Angaben zu unseren Absichten und Begründungen können auch auf der Internetseite der Deutsche Balaton AG unter http://www.deutsche-balaton.de/wp-content/uploads/2018/02/Brief_an_die_Biofrontera_AG.pdf eingesehen werden.
Die angebotene Gegenleistung für die durch das Freiwillige Erwerbsangebot zu erwerbenden Biofrontera-Aktien wird sich voraussichtlich
a) aus einem Optionsschein, durch das bei reduziertem Risiko die annehmenden Aktionäre an allen Chancen und Kurssteigerungen der Biofrontera-Aktie bis zu einem Aktienkurs von 40,00 Euro je Biofrontera-Aktie bis zum 30.11.2020 voll partizipieren und
b) einer nominalen Geldzahlung in Höhe von 1,00 Euro je Aktie
zusammensetzen.
Der Optionsschein wird voraussichtlich unter anderem folgende Elemente enthalten (auszugsweise), wobei diese unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit und der Billigung des dazugehörigen Prospekts durch die BaFin stehen und insofern noch Änderungen unterliegen können:
§ 1 Optionsrecht, Ausübungspreis
(1) Die Emittentin gibt während der Laufzeit (siehe § 3 Absatz 1), möglicherweise in mehreren Tranchen, bis zu 13.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Optionsscheine (die "Optionsscheine" oder einzeln jeweils ein "Optionsschein") nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen aus. Der Inhaber eines Optionsscheins (der "Optionsscheininhaber") ist nach Maßgabe der folgenden Optionsbedingungen berechtigt, eine (1) auf den Namen lautende Aktie der Biofrontera AG mit der ISIN DE0006046113 (die "Biofrontera-Aktie") von der Emittentin zu erwerben.
(2) Die von dem Optionsscheininhaber bei Ausübung (siehe § 6) eines Optionsscheins zum Bezug einer Biofrontera-Aktie (die "Biofrontera-Aktien-Lieferung") an die Emittentin zu zahlende Gegenleistung je Optionsschein beträgt 1,00 Euro ("Ausübungspreis" oder "Kaufpreis").
(3) Die nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen an den Optionsscheininhaber zu liefernden Biofrontera-Aktien und/oder der zu bezahlende Ausübungs- und Kaufpreis unterliegen der Anpassung gemäß § 8, zum Beispiel bei Kapitalmaßnahmen der Biofrontera AG.
§ 2 Verbriefung, Lieferung und Übertragung, Deckung
(...)
(7) Die Optionsscheine sind zu 100 % durch Biofrontera-Aktien gedeckt (die "Optionsaktien"). Stillhalterin ist die deltus 30. AG, Frankfurt am Main ("Stillhalterin"). Die Optionsaktien befinden sich im Optionsaktiendepot (das "Optionsaktiendepot"), welches bei der Optionsstelle geführt wird.
§ 3 Laufzeit, Endfälligkeit, Ausübungszeiträume und Ausübungsfrist
(1) Die Laufzeit des Optionsscheins endet mit Ablauf des 30. November 2020; der Optionsschein ist endfällig am 1. Dezember 2020. Sofern der 30. November 2020 in einen Ausnahmezeitraum gemäß Abs. 2 fällt, verlängert sich die Laufzeit der Optionsscheine bis zum ersten Tag nach dem Ende des Ausnahmezeitraums; die Endfälligkeit verändert sich entsprechend und entspricht dem Tag nach Ablauf der Laufzeit. § 4 bleibt unberührt.
(2) Die Optionsscheine können im Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis zum Ablauf des 30. November 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung der Laufzeit gemäß Absatz 1) an jedem Bankarbeitstag ausgeübt werden mit Ausnahme von (ein Zeitraum gemäß a) und b) ist ein Ausnahmezeitraum, "Ausnahmezeitraum")
a) den Zeiträumen ab einschließlich dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung einer Hauptversammlung der Biofrontera AG im Bundesanzeiger oder ab dem Tag der Stellung eines Hauptversammlungs-Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG mit Sitz in Heidelberg bei der Biofrontera AG bis zum Ablauf des Tages der betreffenden Hauptversammlung der Biofrontera AG oder der Rücknahme des Einberufungsverlangens. Die Deutsche Balaton AG wird im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite www.deutsche-balaton.de bekanntgeben (siehe § 9), dass sie ein Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung der Biofrontera AG gestellt hat.
b) dem ersten Tag der Annahmefrist eines öffentlichen Übernahme- oder Pflichtangebots gemäß WpÜG mit einer Gegenleistung von über 40,00 Euro (dieser Betrag wird in bestimmten Fällen des § 8 entsprechend angepasst) je Biofrontera-Aktie bis zum Ablauf der Annahmefrist und der nachfolgenden Durchführung dieses Angebots oder der Veröffentlichung des Bieters, dass das Angebot nicht zustande gekommen ist und nicht durchgeführt wird.
§ 4 Vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Optionsscheine bei Übernahmeangebot über 40,00 Euro je Biofrontera-Aktie
Sofern vor Ende der Laufzeit gemäß § 3 Abs. 1 ein öffentliches Übernahme- oder Pflichtangebot für die Biofrontera AG gemäß WpÜG mit einer Gegenleistung von über 40,00 Eur (dieser Betrag wird in bestimmten Fällen des § 8 entsprechend angepasst) je Biofrontera-Aktie abgegeben wird, beabsichtigt die Stillhalterin für den Fall eines solchen Angebots mit den Optionsaktien (siehe § 2 Absatz 7) dieses Angebot anzunehmen, und wird die Optionsstelle entsprechend informieren. Sofern ein solches Angebot erfolgreich durchgeführt wurde, endet die Laufzeit der Optionsscheine mit der Durchführung des Angebots und die Optionsscheininhaber erhalten die im Angebot dargestellte Gegenleistung abzüglich dem Ausübungspreis je Optionsschein unverzüglich, nachdem die Optionsstelle von der Stillhalterin diese Gegenleistung erhalten hat. Die Stillhalterin hat sich gegenüber der Optionsstelle entsprechend verpflichtet.
§ 5 Mitverkaufsrechte der Optionsscheininhaber
(1) Sofern die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, für ihren eigenen Bestand an Biofrontera-Aktien vor dem Ende der Laufzeit der Optionsscheine einen Paketverkauf (ein "Paketverkauf" ist ein Verkauf von mindestens 2,5 Mio. Aktien der Biofrontera AG durch die Deutsche Balaton AG innerhalb von zwei Wochen) vornehmen möchte, wird die Deutsche Balaton AG den Optionsscheininhabern anbieten, zu dem gleichen Preis, zu dem die Deutsche Balaton AG ihre Aktien verkaufen kann, die auf den jeweiligen Optionsscheininhaber entfallende(n) Optionsaktie(n) für den Optionsscheininhaber mitzuverkaufen. Die Deutsche Balaton AG hat sich gegenüber der Optionsstelle entsprechend verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung der Deutsche Balaton AG gemäß vorstehendem Abs. 1 wird wie folgt durchgeführt werden: Die Optionsscheininhaber werden von einem beabsichtigten Paketverkauf und dem zu erzielenden Paketaktienverkaufspreis (dies ist der Netto-Verkaufspreis je Biofrontera-Aktie im Paketverkauf nach eventuell anfallenden Transaktionskosten) vor dem beabsichtigten Verkauf im Wege einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger informiert und können dann innerhalb von acht Bankarbeitstagen nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Angabe ihrer Depot- und Kontoverbindung der Optionsstelle mit einem in der Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Verfügung gestellten Annahmeformular ihrem depotführenden Institut mitteilen, ob sie an dem beabsichtigten Paketverkauf teilnehmen möchten. Mit Zugang der Annahmeerklärung bei dem depotführenden Institut innerhalb der vorbezeichneten Frist erklärt der Optionsscheininhaber, die auf den jeweiligen Optionsscheininhaber entfallende(n) Optionsaktie(n) für den Optionsscheininhaber mitzuverkaufen. Nach Eingang der Optionsscheine bei der Optionsstelle wird die Optionsstelle den Paketverkaufspreis je Optionsaktie abzüglich des Ausübungspreises je Optionsschein als Kaufpreis an die Depotbanken überweisen, sobald die Optionsstelle Zug-um-Zug die entsprechenden Optionsaktien gegen Zahlung des Paketverkaufspreises an die Stillhalterin bzw. den Paketverkäufer übertragen hat. Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden Institut ist die Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Betrages gegenüber dem das Angebot annehmenden Optionsscheininhaber erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Institut, die Gegenleistung dem annehmenden Optionsscheininhaber gutzuschreiben.
§ 6 Ausübung der Optionsrechte
(1) Zur wirksamen Ausübung des Optionsrechtes
a) muss der Optionsscheininhaber eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung gemäß dem als Anlage diesem Optionsschein beigefügten Muster der Ausübungserklärung (die "Ausübungserklärung") gegenüber seiner Depotbank (die "Depotbank") abgeben, die u. a. folgende Angaben erhält:
(i) Name und Anschrift der ausübenden Person;
(ii) die Zahl der Optionsscheine, für die das Optionsrecht ausgeübt werden soll;
(iii) die Bezeichnung des Wertpapierdepots des Optionsscheininhabers, in das die Biofrontera-Aktien geliefert werden sollen.
b) hat die Depotbank des Optionsscheininhabers an die Optionsstelle (siehe § 7) den Kaufpreis (siehe § 1) entsprechend der Anzahl der ausgeübten Optionsscheine in Euro zu zahlen und
c) sind die Optionsscheine auf das Konto der Optionsstelle bei der Clearstream zu liefern.
(2) Das Formular für die Ausübungserklärung wird bei der Optionsstelle zur kostenlosen Abholung bereitgehalten. Das Formular für die Ausübungserklärung wird außerdem bei der Emittentin zur kostenlosen Abholung bereitgehalten. Es steht auch unter der Internetseite der Emittentin zum Download bereit.
(3) Die zugegangene Ausübungserklärung ist bindend und unwiderruflich. Die Ausübungserklärung wird
(i) nach ihrem Zugang innerhalb des Ausübungszeitraums (siehe § 3) und
(ii) mit dem Eingang des Kaufpreises bei der Optionsstelle und
(iii) dem Zugang der Optionsscheine bei der Optionsstelle wirksam.
Der Tag, an dem die Ausübungserklärung nach dem vorhergehenden Satz wirksam wird, ist der "Ausübungstag". Sofern die Ausübungserklärung außerhalb des Ausübungszeitraums aber innerhalb der Laufzeit zugeht, wird diese zum nächsten erreichbaren Ausübungszeitraum und mit dem Eingang der Optionsscheine und dem Eingang des Kaufpreises bei der Optionsstelle wirksam.
(4) Die aufgrund der Ausübung des Optionsrechts zu übertragenden Biofrontera-Aktien (die Biofrontera-Aktien-Lieferung) werden bei der Optionsstelle unverzüglich nach dem Ausübungstag von der Optionsstelle (voraussichtlich am nächsten Bankarbeitstag nach dem Ausübungstag) auf das Konto der Depotbank bei Clearstream übertragen. Die Stillhalterin wird der Optionsstelle die entsprechende Vollmacht über das Optionsaktiendepot erteilen. Mit diesem Übertrag an die Depotbank ist der Anspruch auf Übertragung von Biofrontera-Aktien des Optionsscheininhabers erfüllt. Die Depotbank hat die betreffenden Biofrontera-Aktien unverzüglich dem Optionsscheininhaber gutzuschreiben.
§ 8 Dividenden und Kapitalmaßnahmen bei der Biofrontera AG, Anpassungen
(1) Wenn die Biofrontera AG während der Laufzeit des Optionsscheins
a) unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktio¬näre ihr Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht (eine "Kapi¬tal¬erhöhung gegen Einlagen") oder
b) unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktio¬näre Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten auf Aktien der Biofrontera AG ausgibt,
wird die Optionsstelle, nachdem die entsprechenden Bezugsrechte in das Optionsaktiendepot eingebucht sind, den Optionsscheininhabern je Optionsschein die entsprechenden Bezugsrechte unverzüglich übertragen. Hiermit erklärt sich der Optionsscheininhaber bereits jetzt einverstanden. Die Stillhalterin hat sich zur Übertragung der entsprechenden Bezugsrechte gegenüber der Optionsstelle verpflichtet. Wenn die Biofrontera AG die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalmaßnahmen ohne Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre durchführt, können keine Bezugsrechte übertragen werden.
Die Optionsscheininhaber werden in diesem Fall wirtschaftlich insofern so gestellt, als wären sie Inhaber der Optionsaktien. Eine Anpassung (siehe § 1 Absatz 3) findet deshalb nicht statt.
(2) Wenn die Biofrontera AG eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien ohne Kapitaleinzahlung durchführt, wird die Optionsstelle den Optionsscheininhabern je Optionsschein die entsprechenden Aktien, die auf die Biofrontera-Aktien, die mit einem Optionsschein bezogen werden können, ausgegeben werden, bei Ausübung der Optionsscheine zusätzlich übertragen. Es findet soweit eine Anpassung der Biofrontera-Aktien-Lieferung gemäß § 1 Absatz 3 statt. Die Stillhalterin hat sich gegenüber der Optionsstelle zur Übertragung der zusätzlichen Aktien entsprechend verpflichtet. Eine Anpassung des Kaufpreises findet deshalb nicht statt. Bruchteile von Aktien können nicht übertragen werden, stattdessen wird bei Ausübung der Optionsscheine ein Ausgleich in Geld entsprechend dem Xetra-Schlusskurs der Biofrontera-Aktie am Ausübungstag erfolgen.
(3) Wenn die Biofrontera AG während der Laufzeit der Optionsscheine eine Kapitalherabsetzung mit Kapitalrückzahlung durchführt oder eine Dividende ausschüttet, wird die Optionsstelle die entsprechenden (Rück-)Zahlungen oder Dividenden (brutto, also vor Steuern), die auf die Biofrontera-Aktien, die mit einem Optionsschein bezogen werden können, entfallen, unmittelbar und unverzüglich an die Optionsscheininhaber weiterreichen. Die Stillhalterin hat sich gegenüber der Optionsstelle in diesen Fällen zu entsprechenden Zahlungen an die Optionsstelle verpflichtet. Eine Anpassung gemäß § 1 Absatz 3 findet deshalb nicht statt.
(4) Wenn die Biofrontera AG während der Laufzeit der Optionsscheine eine Kapitalherabsetzung ohne Kapitalrückzahlung oder eine Zusammenlegung von Aktien durchführt, ändert sich die Anzahl der bei Ausübung eines Optionsscheins zu liefernden Biofrontera-Aktien entsprechend, die Biofrontera-Aktien-Lieferung wird angepasst. Eine Anpassung des Kaufpreises findet deshalb nicht statt. Bruchteile von Aktien können nicht übertragen werden, stattdessen wird bei Ausübung der Optionsscheine ein Ausgleich in Geld entsprechend dem Xetra-Schlusskurs der Biofrontera-Aktie am Ausübungstag erfolgen.
(5) Sollte irgendein anderes, in diesem § 8 nicht geregeltes Ereignis in Bezug auf Biofrontera-Aktien eintreten, so ist der Optionsscheininhaber wirtschaftlich jeweils so zu stellen, als ob er bei Eintritt des Ereignisses Aktieninhaber gewesen wäre. Sollten Rechte und Zahlungen der Biofrontera AG nicht abgetreten oder als Zahlungen weitergeleitet werden können, so ist die Emittentin verpflichtet, ge¬mäß § 315 BGB den Kaufpreis oder die Art oder Zahl der bei Ausübung der Optionsscheine zu liefernden Aktien oder sowohl Kaufpreis als auch die Biofrontera-Aktien-Lieferung so anzupassen, dass dem jeweiligen Ereignis angemessen Rechnung getragen wird und die Optionsscheininhaber nicht benachteiligt werden.
(6) Ein nach diesen Bestimmungen des § 8 eingetretenes Ereignis und dessen Folgen wie zum Beispiel eine Bezugsrechtsübertragung oder Anpassung des Kaufpreises, der Anzahl der je Optionsschein zu liefernden Biofrontera-Aktien oder eine Auszahlung an die Optionsscheininhaber ist durch die Emittentin oder - nach ihrem Ermessen - durch einen von ihr auf ihre Kosten zu bestellenden Sach¬ver¬ständigen zu bestimmen und unverzüglich gemäß § 9 bekannt zu machen. Sofern die Emittentin die Bestimmung selbst vorgenommen hat, können Optionsscheininhaber, die zusammen mehr als 10.000 Optionsscheine halten, die Überprüfung durch einen von der Emittentin auf Kosten der Emittentin zu bestellenden Sachverständigen verlangen.
(7) Die Versteuerung von an die Optionsscheininhaber ausgezahlten Beträgen oder übertragenen Bezugsrechten ist gegebenenfalls durch die Optionsscheininhaber vorzunehmen.
(8) Sofern durch Anpassungsmaßnahmen die Anzahl der je Optionsschein zu liefernden Aktien nicht mehr eine ganze Zahl ist (zum Beispiel sind nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 4 : 1, so genannten "Gratisaktien", gegen Zahlung des Ausübungspreises statt 1 Aktie nunmehr 1,25 Stück Biofrontera-Aktien zu liefern), so werden eventuelle Spitzen nicht je Optionsschein, sondern je Optionsscheinausübung in Geld ausgeglichen.
Beispiel:
Am Ausübungstag besteht die Biofrontera-Aktien-Lieferung aus 1,25 Stück Biofrontera-Aktien.
a) Ausübung von 100 Optionsscheinen: Lieferung von 125 Stück Biofrontera-Aktien
b) Ausübung von 101 Optionsscheinen: Lieferung von 126 Stück Biofrontera-Aktien zuzüglich 0,25 Spitzenausgleich in Geld
Heidelberg, den 25. April 2018
Der Vorstand
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Biofrontera AG. Die endgültigen Bestimmungen des Angebots sowie weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Biofrontera AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Freiwillige Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG, veröffentlicht und durchgeführt.
Art der Bekanntmachung:
Entscheidung zur Abgabe eines Erwerbsangebotes (§ 10 Abs. 1 WpÜG)
Bieter:
deltus 30. AG
Zielgesellschaft:
Biofrontera AG
DE0006046113
Angaben zur Veröffentlichung:
Tag der Entscheidung:
25.04.2018
Angebotsunterlage im Internet:
www.deutschebalatonbiotech.de/erwerbsangebot-biofrontera
Höhe des Stimmrechtsanteils:
nicht anwendbar
(Ende)
Aussender: |
deltus 30. AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Deutschland |
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Ansprechpartner: | Rolf Birkert | |
Tel.: | +49 6221 64924-0 | |
E-Mail: | info@deutschebalatonbiotech.de | |
ISIN(s): | DE0006046113 (Zielgesellschaft) | |
Börse(n): | Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate | |
Weitere Handelsplätze: | Nasdaq |