Ergebnisse Hauptversammlung
SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG: Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und über das Herabsetzen des Grundkapitals
Klagenfurt
(pta014/07.05.2018/10:11 UTC+2)
Veröffentlichung des Beschlusses der XXI. Hauptversammlung der SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG, FN 109859 h, über:
(a) den Widerruf der Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 05.05.2015 unter gleichzeitiger neuerlicher Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG; und
(b) die Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
a) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 5.5.2015 zu widerrufen und gleichzeitig den Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG neuerlich dazu zu ermächtigen, innerhalb von 30 Monaten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag, somit ab dem 4.5.2018 bis zum 4.11.2020, eigene Aktien bis zu einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben (Gesamterwerbsvolumen), wobei der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert maximal 30 % unter und der höchste Gegenwert maximal 10 % über dem durchschnittlichen Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden drei Börsetage betragen darf. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen; und
b) den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Gegenstand der Beschlussfassung zu diesem sechsten Punkt der Tagesordnungspunkt ist die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft.
Im Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung verfügt die Gesellschaft über 19.121 Stück eigene Aktien. Nunmehr soll die bereits bestehende, aber auslaufende Ermächtigung des Vorstandes der Gesellschaft, innerhalb der gesetzlichen Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weitere eigene Aktien zu erwerben, erneuert werden. Dieser Ermächtigungstatbestand des zweckfreien Erwerbs von Aktien wurde vom Gesetzgeber ausschließlich börsenotierten Aktiengesellschaften eingeräumt, um es diesen zu ermöglichen, leichter auf wesentliche Veränderungen am Markt zu reagieren.
Durch diese Ermächtigung, eigene Aktien ohne vorhergehenden zusätzlichen Hauptversammlungsbeschluss zu erwerben, wird der Gesellschaft in erster Linie ein geeignetes Instrument zur Übernahmeabwehr eingeräumt. Weiters wird es der Gesellschaft dadurch ermöglicht, im gesetzlichen Rahmen unter der Berücksichtigung des Verbots des Handels in eigene Aktien die Stabilität des Aktienkurses der Aktien der Gesellschaft zu gewährleisten (sogenannte "Kurspflege"). Diese Möglichkeit zur Übernahmeabwehr und Kurspflege hat die Gesellschaft in den letzten Jahren in Anspruch genommen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Hauptversammlung möge beschließen, die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 5.5.2015 zu widerrufen und gleichzeitig den Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG neuerlich dazu zu ermächtigen, innerhalb von 30 Monaten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag, somit ab dem 4.5.2018 bis zum 4.11.2020, eigene Aktien bis zu einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben (Gesamterwerbsvolumen), wobei der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert maximal 30 % unter und der höchste Gegenwert maximal 10 % über dem durchschnittlichen Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden drei Börsetage betragen darf. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Weiters soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Der Beschlussantrag des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über den Widerruf der Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 05.05.2015 unter gleichzeitiger neuerlicher Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG; und die Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, hat die erforderliche Mehrheit erreicht und wurde damit von der Hauptversammlung angenommen.
(Ende)
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