Neue Regeln beim Betriebsübergang - Achtung: Erbschafts-/Schenkungssteuer ante portas
Wiener Steuerberater empfiehlt rasches Handeln
Wien (pts012/29.09.2023/09:45)
Laut Schätzungen stehen 30.000 bis 40.000 Betriebe in den nächsten Jahren für eine Übergabe an. Die Töchter und Söhne der Nachkriegsgeneration treten ab, viele Betriebe werden entweder verkauft, unentgeltlich übertragen und natürlich – mangels geeigneter Nachfolger – auch stillgelegt. Der bekannte Wiener Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Erich Wolf hat einen Standard-Ratgeber für Betriebsübertragungen schon im Jahre 2018 herausgegeben. Ein Link zu seinem neuesten Buch: http://www.lindeverlag.at/buch/swk-spezial-betriebuebertragungen-kompakt-18119
Jetzt gibt es brandaktuelle News und zwar aus der Rechtsprechung: Der Kreis der unentgeltlichen Übertragungen wurde deutlich ausgeweitet. Das Expertenwissen hilft, Steuern bei der Betriebsübertragung zu sparen. Aber Achtung: Die SPÖ unter ihrem neuen Parteiobmann Andreas Babler möchte die Spielregeln für Erbschaften und Schenkungen nochmals ändern. "Darum sollten Sie als Übergeber:in oder Übernehmer:in schnell handeln", sagt Erich Wolf.
Der Wiener Steuerberater Erich Wolf verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021., GZ 2020/156/0015. Kürzlich hat das Finanzministerium im Rahmen eines "Wartungserlasses" seine Einkommensteuerrichtlinien geändert. Damit reagiert das Finanzministeriums auf die neue Rechtsprechung. Die neuen Regeln gelten sowohl für private Immobilien als auch für betriebliches Vermögen.
Was ist jetzt neu?
Konkret geht es um die Unterscheidung zwischen entgeltlicher Veräußerung und unentgeltlicher Schenkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine Gegenleistung für die Betriebsübertragung von bis maximal 75 Prozent des Wertes des Betriebes eine unentgeltliche Übertragung sein kann – und damit ist eine steuerpflichtige Veräußerung ausgeschlossen.
Bei gemischten Schenkungen können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden. Bei gemischten Schenkungen bringt der Geschenkte eine Gegenleistung. Schenkungen sind in der Regel steuergünstiger als Verkäufe. Der häufigste Fall für "gemischte Schenkungen" sind Ausgleichszahlungen bei Erbschaften – oder bei Scheidungen. Aber in jedem Fall der unentgeltlichen Übertragung kann es durchaus zielführend sein, einen (kleinen oder mittleren) Kaufpreis als Gegenleistung für die Vermögensübertragung zu vereinbaren. Warum? Erich Wolf sagt: "Weil eine gemischte Schenkung oft zu steuerlichen Vorteilen für Erwerber und Übernehmer führen kann. Der/die Erwerber:in hat dann vielleicht eine betriebliche Versorgungsrente abzuschreiben und der/die Übergeber:in hat nur eine geringe Steuerlast, wenn keine allzu üppige Pension bezogen wird."
"Vereinfacht ausgedrückt, hat der VwGH den Spielraum für Schenkungen erhöht", so Erich Wolf, wenn zum Beispiel die Mutter ihr Unternehmen an den Sohn weitergeben möchte. Es kann eine Schenkung auch bei einer Gegenleistung von 75 Prozent vorliegen. Das heißt, der "Kaufpreis" beträgt rund 75 Prozent des Verkehrswertes. "Aber Achtung: Ob Schenkung oder Verkauf, es ist und bleibt ein Graubereich - es kommt auf die individuelle Situation an, daher sollte eine Gesamtbetrachtung der Situation durch eine/n Steuerexpert:in analysiert werden", erklärt Erich Wolf.
Worauf es ankommt
In der Regel ist die Unentgeltlichkeit von Vorteil, weil es ja bekanntlich weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern in Österreich gibt. Dies kann sich jedoch ändern, die SPÖ unter Andreas Babler möchte Vermögenssteuern lieber heute als morgen einführen. Derzeit müssen Sie nämlich nur für die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Immobilien Grunderwerbsteuern zahlen, der unentgeltliche Erwerb von anderen Vermögensgegenständen im Betrieb ist steuerfrei. Aber nicht immer ist die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich vorteilhafter als der Verkauf.
Wann ist die Veräußerung günstiger? Wenn zum Beispiel der/die Übergeber:in im Pensionsfalle nur den steuerlichen Halbsatz bezahlen muss und der Erwerber die sogenannten stillen Reserven und Firmenwerte abschreiben kann. Dieser Effekt ist vor allem bei ertragsstarken Unternehmen ein Thema, hat Erich Wolf errechnet. "Darum prüfe, wer sein Unternehmen hergibt"…
Die Einkommensteuerrichtlinien versuchen die leider sehr komplexe Sache zu vereinfachen, indem sie die folgenden Regeln aufstellen:
- Beträgt die Gegenleistung des Geschenknehmers oder Erben aus nachlassfremden Mitteln (im Falle einer Erbauseinandersetzung) mehr als 75 %, dann ist einheitlich von einer ertragsteuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
- Beträgt die Gegenleistung des Geschenknehmers oder Erben aus nachlassfremden Mitteln (im Falle einer Erbauseinandersetzung) weniger als 25 %, dann ist einheitlich von einer ertragsteuerneutralen Schenkung auszugehen. Fazit: Es ist eine Schenkungsmeldung nach den Regeln des § 121 a BAO vorzunehmen und eine Grunderwerbsteuer kann bei Übertragungen von Immobilien anfallen.
- Bei einer Gegenleistung von mehr als 25 %, aber weniger als 75 % des übertragenen Wirtschaftsgutes (Immobilie oder Betrieb) haben wir einen Graubereich. Es kommt auf die subjektive Bereicherungsabsicht an, ob der Vorgang als unentgeltlich oder entgetlich vom Fiskus behandelt wird. Nach der Regel der in den Einkommensteuerrichtlinien dokumentierten Verwaltungspraxis ist unter nahen Verwandten von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Wenn eine Schenkung beabsichtigt ist, dann bitte vergessen Sie nicht auf die "Schenkungsmeldung", sie kostet nichts – aber saftige Strafen regnen, wenn die Fristen hierfür nicht eingehalten werden.
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