pts20231102014 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Österreichs größte Steuerberatervereinigung: Was ist Luxus für den Fiskus?

ÖGSW der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen fordert: "Runter mit den Steuern beim Auto"


Wien (pts014/02.11.2023/11:05)

Das Auto ist schon lange kein rollende Steuerzuckerl mehr! Während es beim Auto mit Elektroantrieb saftige Steuerrabatte gibt, haben der Gesetzgeber und der Fiskus die Steuerzahler:innen mit "normalen PKWs" schlicht und ergreifend vergessen. Aber trotz oder gerade wegen der ökologischen Steuerreformen: Die Steuern für PKWs müssen gesenkt werden, um hier ebenso der Inflation Rechnung zu tragen.

Luxustangente von 40.000 Euro seit 2004 unverändert

Beim "normalen PKW" gibt es seit 2004 eine Höchstgrenze für den Fiskus, das heißt, wenn das Auto diese Grenze überschreitet, ist es "Luxus" und somit steuerlich nicht abschreibbar und nicht betriebsnotwendig. Obwohl der Gesetzgeber die "kalte Progression" abgeschafft hat und viele Steuerfreigrenzen und Freibeträge indexiert hat, wurden diese Grenzen leider bis heute übersehen und nicht erhöht. Und dies ist nicht fair und nicht mehr zeitgemäß, meinen die Wiener Steuerberaterin Frau Mag. Sabine Kosterski und der Wiener Steuerberater Mag. Erich Wolf von der ÖGSW (Österreichische Gesellschaft für Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen). Aber wie funktioniert die Luxustangente überhaupt?

Ein neues Auto, einen Gebrauchtwagen oder ein Leasingfahrzeug – die Qual der Wahl?

Einen betrieblich genutzten PKW, der mehr als 40.000 Euro kostet, hält die Finanz für nicht angemessen. Egal, ob neu, gebraucht oder geleast. Die Luxustangente muss steuerlich beachtet werden.

Was zählt zu den Anschaffungskosten? Zu den Anschaffungskosten, die für die Angemessenheitsgrenze maßgeblich sind, gehören die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für Sonderausstattungen wie zum Beispiel Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten.

Selbständig bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern sind als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. Dazu zählen beispielsweise eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein nachträglich eingebautes Taxameter.

Wer glaubt, mit einem Gebrauchtwagen der Prüfung der Angemessenheit zu entgehen, der liegt falsch. Bei Gebrauchtwagen bis zu 5 Jahren ab der erstmaligen Inbetriebnahme, ist der sogenannte fiktive Neuwagenpreis für die Luxustangente heranzuziehen. Also wenn ein Gebrauchter unter 5 Jahren 30.000 Euro kostet, der fiktive Neuwert allerdings 60.000 Euro beträgt, dann sind 33,33 Prozent (10.000 Euro Luxustangente zur Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro) von dem tatsächlichen Kaufpreis von 30.000 Euro nicht abschreibbar. Vorführautos und KfZ mit "Tageszulassungen" gelten als Neufahrzeuge. Sie kaufen einen mehr als 5 Jahre alten "Oldtimer": Hier gilt die Grenze von 40.000 Euro ohne Wenn und Aber.

Leasingautos entgehen der Angemessenheitsprüfung natürlich auch nicht. Die Leasingrate ist nur insoweit als steuerlicher Abzugsposten zugelassen, als diese der Obergrenze in Höhe von 40.000 Euro entspricht. Beträgt also die Leasingrate für ein "Luxusschlitten" mit einem Preis von 80.000 Euro exakt 1.200 Euro pro Monat, dann sind nur 50 Prozent von dieser Rate, also 600 Euro, abzugsfähig.

Nicht nur der Kaufpreis und die Leasingraten sind für den Steuerabzug zu kürzen, alle wertabhängigen Kosten sind von der Angemessenheitsprüfung betroffen. Die Kasko- und die Haftpflichtversicherungen samt motorbezogene Versicherungssteuer sind nach einem Erkenntnis des VwGH wertabhängige Kosten und diese müssen daher anteilig gekürzt werden – so das Höchstgericht.

Elektroautos unterliegen ebenso der Luxusgrenze von 40.000 Euro.

Keine Luxustangente

Für LKWs, Fiskal-LKWs, Taxis, Speditionen und Spezialautos (z.B. von Bestattungen) gibt es keine Luxus-Obergrenzen. Dies ist nur recht und billig, da hier kein "Luxus" vorstellbar ist.

Wann ist ein Vorsteuerabzug bei Kfz zulässig? Hier sind klar die Elektroautos im Vorteil – bis zur Luxustangente ist ein Vorsteuerabzug zulässig bei einem Anschaffungspreis von bis zu 80.000 Euro.

Für alle anderen normalen PKWs gilt hier klar das Vorsteuerabzugsverbot, da der Gesetzgeber unterstellt, dass der PKW nicht zum Unternehmensbereich zählt. Auch im Umsatzsteuergesetz stellt sich die Frage: Warum wird hier die gesetzliche Fiktion aufgestellt, dass der PKSW nicht zum Unternehmensbereich gehört, obwohl der PKSW betrieblich genutzt wird? Sabine Kosterski und Erich Wolf fordern hier vom Gesetzgeber eine klare systematisch nachvollziehbare Linie. Denn bei betrieblicher Nutzung kann wohl nur ein voller Vorsteuerabzug zustehen. Als Pendant dazu muss das Kilometergeld für Angestellte und Geschäftsreisende wohl entsprechend auf 0,52 Euro erhöht werden.

Was ist der Ausweg aus dem Dilemma? Die Wiener Steuerexpert:innen fordern: Erhöhung der Angemessenheitsgrenze auf 50.000 Euro und Erhöhung der Kilometergelder – ein Gebot der Fairness, weil fast alle Steuergrenzen und die Preise einer Indexierung wegen der grassierenden Inflation unterliegen. Und natürlich heißt es auch, Gas geben beim Kilometergeld: Eine Indexierung von 0,42 Euro auf 0,52 Euro ist dringend erforderlich, um die Fahrtkosten einigermaßen realistisch für die Steuer abzubilden.

Kontaktadressen von Erich Wolf und Sabine Kosterski & Infos zu komplizierten Steuerproblemen:
Mag. Erich Wolf, Mag. Sabine Kosterski, ÖGSW, Tiefer Graben 9/1/11, A-1010 Wien
Tel.: +43 1 219 72 21
E-Mail: office@steuerwolf.at
Web: http://www.steuerwolf.at

(Ende)
Aussender: Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H.
Ansprechpartner: Erich Wolf
Tel.: +43 1 219 72 21
E-Mail: office@steuerwolf.at
Website: www.steuerwolf.at
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