Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
BWT AG: OBERLANDESGERICHT LINZ BESTÄTIGT RECHTSANSICHT DER BWT AG ZU VERSCHMELZUNG UND DELISTING
EINTRAGUNG DER VERSCHMELZUNG BLEIBT VORERST AUFGESCHOBEN
Mondsee
(pta027/03.08.2016/14:15 UTC+2)
Mondsee, am 3.8.2016. Heute wurde der BWT Aktiengesellschaft (in der Folge auch die "Gesellschaft") die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zugestellt, mit der es die von Aktionären der Gesellschaft erhobenen Klagen auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des in der 25. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.8.2015 gefassten Beschlusses auf Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft BWT Holding AG und - damit verbundenen - Delisting der Gesellschaft abweist. Das Oberlandesgericht Linz beurteilt die Verschmelzung, mit deren Eintragung im Firmenbuch es zu einem Delisting der BWT Aktiengesellschaft käme, als rechtskonform durchgeführt.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Den Anfechtungsklägern steht die Möglichkeit offen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu erheben. Da das Firmenbuchverfahren zur Eintragung der Verschmelzung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anfechtungsklagen unterbrochen wurde, ist aus heutiger Sicht der Gesellschaft davon auszugehen, dass es bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (sohin bis Mitte September) zu keiner Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch und damit auch nicht zu einem Delisting kommt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf.
(Ende)
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