Fällsaison: Hintergründe zum Baumschutz und dem Sommerrodungsverbot
Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an Baumeigentümer bei stark eingreifenden Maßnahmen
Baumstumpf nach Fällarbeiten (Foto: A-Z Garten- und Landschaftspflege GmbH) |
Berlin (ptp001/07.12.2024/10:34)
Es liegt in der Natur der Sache, dass gewisse Gartenarbeiten nur zu bestimmten Zeitpunkten durchgeführt werden können. Beispielsweise, weil die Temperatur für den Erfolg der Maßnahme entscheidend ist. Doch nicht nur die Witterung, sondern auch das Gesetz hat oftmals einen Einfluss darauf, wann ein Vorhaben durchgeführt werden kann. Genau das trifft bei Baumfällarbeiten zu: Den meisten Gartenbesitzern dürfte das Sommerrodungsverbot zwischen dem 01. März und dem 30. September bekannt sein. Im gleichen Zug müssen kommunale Baumschutzsatzungen berücksichtigt werden, welche festgelegte Baumarten ganzjährig unter Schutz stellen.
Bundesnaturschutzgesetz als national geltende Grundlage
Erhaltungspflicht, Vermeidungsgebot, Verkehrssicherung: Bäume gehen mit einer Vielzahl an Verpflichtungen einher. Umso mehr, wenn man einen Baum fällen lassen möchte. Die Fällsaison zwischen dem 01. Oktober und dem 28. / 29. Februar beruht auf dem Bundesnaturschutzgesetz, welches für ganz Deutschland gilt. Konkret besagt § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BnatSchG: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen (…) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (…)".
Auch Bäume und Sträucher in Privatgärten sind vom Sommerrodungsverbot betroffen. Denn es muss zu jeder Jahreszeit überprüft werden, ob der Baum von Tieren als Brut- und Nistplatz genutzt wird. Dies ist gerade im Frühling und Sommer häufig der Fall. Weiterhin gelten für die Baumfällung neben den nationalen auch regionale Verordnungen.
Weitere Vorgaben der örtlichen Baumschutzverordnung
Baumschutzsatzungen dienen dazu, die Baumbestände in Städten und Gemeinden zu wahren. Zum Beispiel besagt die Baumschutzverordnung von Berlin nichts über den erlaubten Zeitraum, stellt aber alle Laubbäume (außer Obstbäume), die Waldkiefer sowie die Walnuss und die Türkische Baumhasel ab einem Stammumfang von 80 cm über das ganze Jahr unter Schutz. In anderen Gemeinden kann es wiederum sein, dass das Sommerrodungsverbot für sämtliche Gehölze gilt – unabhängig vom Standort und ihrer Art. Aufgrund der verschiedenen Regelungen ist es bei der Umsetzung von Baumfällarbeiten im Garten immer wichtig, sich im Voraus zu informieren. Hier ist die Unterstützung durch einen Fachbetrieb wie die A-Z Garten- und Landschaftspflege GmbH hilfreich, um die richtigen Voraussetzungen für die anschließende Durchführung zu schaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema unter www.gartenservice-schmidt.de/baumfaellung.
Höchste Vorsicht bei Baumfällarbeiten in Gärten
Um einen geschützten Baum fällen zu lassen, muss zuerst eine behördliche Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Nachfolgend treten die Bedingungen am jeweiligen Standort als zusätzliches Planungskriterium in den Vordergrund. Damit nichts zu Schaden kommt, werden sichere Baumfällarbeiten unter eingeschränkten Platzverhältnissen mittels Seilklettertechnik ausgeführt.
Gerade im Garten steht häufig nicht ausreichend Raum zur Verfügung – sei es aufgrund der Umzäunung, benachbarter Bäume oder der Immobilie selbst. Indem der Baum stückweise abgetragen wird, bleibt die Umgebung unversehrt. Das Zusammenwirken der verschiedenen Einflussfaktoren ist es letztlich, welches eine professionelle Baumfällung schon aus Gründen der persönlichen Sicherheit sinnvoll macht.
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