pts19980325005 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Vorsteuerabzug bei Immobilien ausgeweitet

Richtige Widmung zum Zeitpunkt der Anschaffung Voraussetzung


Wien (pts005/25.03.1998/08:00) Für Immobilienbesitzer, die ein Gebäude betrieblich und privat nutzen oder ein für private Zwecke errichtetes Wohnhaus in den nächsten Jahren vermieten wollen, hat die Änderung des Umsatzsteuergesetzes Vorteile gebracht, sagt Mag. Emilie Janeba-Hirtl von TPA Treuhand Partner Austria.

Bisher konnte ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung bzw. für den Bau eines Gebäudes nur für den im Zeitpunkt der Anschaffung betrieblich genutzten Teil geltend gemacht werden. Wurde der betrieblich genutzte Teil zu einem späteren Zeitpunkt ausgeweitet (Ausbau des Unternehmens, Beginn einer Vermietung), so war für diesen Gebäudeteil kein Vorsteuerabzug möglich.

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ab 1. 1.1998 sieht laut TPA nunmehr vor, daß der Vorsteuerabzug auch für jene betrieblich genutzen Bereiche eines Gebäudes möglich ist, die später hinzukommen. Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme ist jedoch, daß das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung im umsatzsteuerlichen Sinn "gewidmet" wird, erklärt Janeba-Hirtl.

Die neue Regelung ist TPA zufolge vor allem dann von Vorteil, wenn von Anfang an nicht klar ist, wie groß der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes sein wird - aber auch dann, wenn nicht sicher ist, ob die private Wohnung in den Folgejahren vermietet werden soll oder nicht.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1050 Wien, Tel. 01/588 35-205, Fax DW 335, E-Mail: tpajh@via.at

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/588 35-205
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