Ab sofort können nur noch Volljährige eine Patientenverfügung verfassen
Bundeskongress "vorjurlife" diskutiert Problemfälle und bietet Lösungen an
Berlin/Dresden/Wiesbaden (pts049/01.09.2009/16:39) Seit heute, 1. September 2009, ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Die Auswirkungen auf Kliniken war zentrales Thema einer Veranstaltung, die im Krankenhaus Waldfriede in Berlin stattfand. Hier traf Christoph von Mohl, Vorstand der Dresdner Stiftung VorsorgeDatenbank, auch mit Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zusammen. Inhalt des Gespräches war der Bundeskongress "vorjurlife" (mehr Infos http://www.vorjurlife.de), der am 27./28.11. im Wissenschafts- und Kongresszentrum darmstadtium in Darmstadt stattfindet. Auf diesem Kongress diskutieren führende Experten über die Auswirkungen, die dieses Gesetz zur Folge hat und erarbeiten Lösungen und Abläufe für alle am Prozess der Patientenverfügung (wie auch anderer Vorsorgeverfügungen) beteiligten Parteien. Zu diesen zählen u. a. Patienten/Angehörige/Betreuer, Ärzte/Kliniken, Juristen/Notare, Krankenkassen/Versicherungen, Altenpflegeheime/Hospizstiftungen, Politik und Interessensverbände, Kirchen. Von Mohl, längjähriger Experte in allen Fragen rund um Patienten- und Vorsorgeregelungen und Mit-Initiator von "vorjurlife", lud die Ministerin zu diesem mit Spannung erwarteten Bundesgress ein, der bereits jetzt, nicht zuletzt wegen seiner Aktualität und Brisanz, auf ein überaus großes Interesse stößt.
Im Vorfeld des Kongresses erhalten Experten das Wort, die sich seit Jahren mit diesem Thema beschäftigt haben und die sich jetzt aktiv mit Lösungsvorschlägen für eine praktikable Umsetzung des Patientenwillens engagieren. Im "vorjurlife"-Expertenforum beantwortet in dieser Woche Christoph von Mohl die wichtigsten Fragen rund um Patientenverfügungen:
Herr von Mohl, was ist eine Patientenverfügung (PV) eigentlich?
Hier gibt es jetzt ab 01.09.2009 endlich eine gesetzliche Definition in § 1901a BGB, die ich zur Klarheit mit den Worten des Gesetzestextes leicht umgestellt zitiere: eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Ganz wichtig: Mit der Patientenverfügung können Sie bestimmen, wie Sie behandelt werden möchten. Dazu gehören natürlich die Möglichkeiten "volles Programm" oder aber eingeschränkt (Näheres dazu unter Frage 6).
Was ändert sich bei der PV mit dem neuen Gesetz ab 1. September 2009?
Wir haben mit der gesetzlichen Neuregelung endlich eine klare rechtliche Regelung.
Müssen alle bestehenden Patietenverfügungen nun noch einmal abgefasst werden?
Nein. Es ist aber dennoch zu empfehlen, die bestehende Patientenverfügung noch einmal zu überprüfen und neue Erkenntnisse gegebenenfalls einfließen zu lassen.
Wer sollte eine PV abfassen?
Jede(r)Volljährige(r)!! Wir wissen doch alle nicht, ob oder wann wir einen Unfall haben oder eine besonders gravierende Krankheit bekommen und uns dann möglicherweise nicht mehr selber äußern können.
Kann eine PV auch mündlich formuliert werden oder ist immer die Schriftform zu empfehlen?
Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich die schriftliche Festlegung vor.
Was muss unbedingt in einer PV stehen, damit sie gültig ist (Unterschrift, Datum etc.)?
Unterschrift und Datum sind erforderlich schon um die Patientenverfügung verbindlich zu- und zeitlich einzuordnen. Dann sollten Sie DAS festlegen, von dem Sie meinen, dass es für die Beurteilung Ihrer Wünsche im gesundheitlichen Krisenfall für die Sie medizinisch Betreuenden wichtig ist. Wir haben in den Formularen der Stiftung VorsorgeDatenbank z.B. als eine von vier Formulierungsmöglichkeiten drin: Bitte um eingeschränkte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall, dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. Bei diesen Formulierungen sind keine konkreten Krankheitsbilder, auch keine konkreten Behandlungsmaßnahmen sondern lediglich die Folgen einer Behandlung bzw. eines Eingriffs genannt. So kann man unabhängig vom medizinischen Fortschritt bestimmen, in welchem Rahmen die Behandlung erfolgen bzw. nicht erfolgen soll. Wir haben zudem noch besonderen Platz vorgesehen für die Bestimmung von Gesundheitsbevollmächtigten.
Welche Regeln sind bei der Formulierung einer PV zu berücksichtigen?
Es gibt keine Formvorschriften. Als Regel sollte gelten: so spezifisch auf Sie zugeschnitten wie nötig und so offen wie möglich, damit immer in Ihrem Interesse gehandelt werden kann.
Gibt es Formulare? Was taugen diese?
Es gibt wohl hunderte von Formularen und Textvorschlägen. Es ist nicht unsere Aufgabe, diese alle zu bewerten. Wenn Sie bereits eine Patientenverfügung abgefasst haben, können wir diese gerne auf ihre praktische Durchsetzbarkeit aus juristischer Sicht hin überprüfen.
Wo bewahre ich eine PV auf, muss es immer ein Notar sein oder empfiehlt sich ein naher Angehöriger?
Eine Patientenverfügung sollten Sie so aufbewahren, dass sie im akuten Fall auch gefunden wird. Den Notar brauchen Sie dazu nicht. Wichtig ist, dass Ihnen wichtige Menschen, die helfen sollen gegebenenfalls Ihren Willen durchzusetzen, eine Kopie Ihrer Verfügung haben.
Wir bieten dazu die Archivierung Ihrer Patientenverfügung in einer den Krankenhäusern zugänglichen Datenbank an.
Was kostet mich eine PV?
Das ist ganz unterschiedlich. Da gibt im Internet eine große Anzahl von Vordrucken für wenig Geld, z.B. auf Formblitz.de. Sie brauchen deshalb dafür zunächst keine, allenfalls geringe Kosten anzusetzen. Viel wichtiger ist zunächst: Ihre Zeit und die Zeit derjenigen, mit denen Sie über den Inhalt der Patientenverfügung und deren Umsetzung sprechen möchten. Diese sollten Sie dann auch als Gesundheitsbevollmächtigte einsetzen. Sinnvoll kann es darüber hinaus sein, den Rat Ihres Hausarztes einzuholen.
Gibt es Verfallsfristen für die PV? Muss sie innerhalb bestimmter Fristen erneuert/aktualisiert werden? Wenn ja, kostet mich dass immer neue Gebühren?
Nein, diese gibt es ausdrücklich nicht. Ich empfehle Ihnen jedoch Lebensphasen bezogen zu denken. So werden Sie im Alter von 20 Jahren anders über lebensverlängernde Maßnahmen denken als wahrscheinlich mit 95 oder als ungebunden Lebender anders als Verheiratete oder ohne bzw. mit Kindern. Also empfehle ich ca. alle 20 Jahre bzw. bei einschneidender Veränderung der persönlichen Verhältnisse eine Überprüfung vorzunehmen.
Wie erfahren im Notfall die Ärzte von meiner Patientenverfügung?
Indem ich ihnen möglichst schnell einen Zugang zu meiner Verfügung verschaffe. Am besten durch Hinweis auf einer Notfallkarte auf die archivierte Patientenverfügung in der Datenbank. Eine solche Notfallkarte sollte jeder immer bei sich haben.
Gibt es bereits bestehende Datenbanken, auf die Krankenhäuser Zugriff haben?
Ja z.B. die von der DVZ AG, Dresden oder die von der Deutschen Hospizstiftung, Dortmund. Beide arbeiten selbstverständlich bundesweit.
Was passiert bei Unfällen im Ausland? Wer weiß da von der PV?
Im Ausland gelten andere Regeln als bei uns. Österreich hat z.B. auch eine entsprechende gesetzliche Regelung. Auf jeden Fall wird es hilfreich sein, eine Kopie der Patientenverfügung mit Verweis auf Bevollmächtigte (mit Tel.-Nr.!!) in Englisch dabei zu haben. Oder eben eine entsprechende Notfallkarte.
Können unheilbare Minderjährige eine PV-Verfügung erlassen?
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.09.2009 konnten auch einsichtsfähige Minderjährige eine Patientenverfügung verfassen. Das können ab 01.09.2009 nur noch Volljährige.
Ist eine PV allein überhaupt sinnvoll, oder sollten parallel dazu auch noch Vorsorgevollmachten (zumindest für den gesundheitlichen Bereich) abgefasst werden?
Besonders wichtig ist es, einen Gesundheitsbevollmächtigten einzusetzen. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass wenigstens der Ersatzgesundheitsbevollmächtigte erheblich jünger ist als Sie. Unsere Formulare sehen deshalb extra die Eintragung eines Gesundheitsbevollmächtigten und eines Ersatzbevollmächtigten vor, um ganz sicher zu sein.
Kontaktdaten:
Stiftung Vorsorgedatenbank
Königstraße 5 a
01097 Dresden
Web: http://www.stiftung-vorsorgedatenbank.de
Herr RA Christoph von Mohl
Tel. 0351 - 8 11 74 32
Fax: 0351 - 8 80 18 20
E-Mail: c.mohl@stiftung-vorsorgedatenbank.de
Herr RA Dr. Jur. Heinrich Meyer-Götz
Tel. 0351 - 8 11 74 56
Fax: 0351 - 8 11 74 45
E-Mail: h.meyer-goetz@stiftung-vorsorgedatenbank.de
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Bundeskongress immaterielle Lebensvorsorge
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