Exkurs: Neue Wertpapier-KESt verfassungswidrig
Consultatio: Endbesteuerung von 25 Prozent steht im Verfassungsrang
Wien (pts029/18.11.2010/14:55) Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Consultatio äußert
verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der neuen Kapitalertragssteuer auf Wertpapiere (KEst), und das gleich in mehrfacher Hinsicht.
1. Verwaltungskosten für die Banken (Naturalsteuer)
Die Kosten der Banken auf Grund der EDV-Umstellungen sind enorm, die Vorbereitungszeit nur sehr kurz bemessen. Bekanntlich hat sich der Gesetzgeber für sein Budget jedoch zu lange Zeit gelassen, viele Fachexperten erachten die Budgetbegleitgesetze schon alleine deshalb für verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.3.2000, G 141/99, bereits einmal zum Ausdruck gebracht, dass die österreichischen Banken keine oder nur marginale Vorteile aus der Depotführung von Wertpapierkonten erzielen. Auf der anderen Seite sind die Kosten enorm, zum Teil hat das Kreditinstitut nur beschränkte Möglichkeiten an die steuerrelevanten Daten zu gelangen. Bei einer Auflösung des Depots verliert die Bank ihren Kunden, trotzdem sind gerade für diesen Fall verstärkte Arbeiten der Geldinstitute für den Fiskus (Meldepflichten, Endbesteuerung, etc.) durchzuführen. Die im Jahre 2000 vorliegenden Voraussetzungen für die damalige "Spekulationsertragssteuer" sind mit der heutigen Situation fast eins zu eins vergleichbar.
2. Endbesteuerung von 25 % steht im Verfassungsrang
Im Jahre 1993 hat der Gesetzgeber das damalige Endbesteuerungsgesetz für Zinseinnahmen von Banken im Verfassungsrang erhoben. Die Architekten des Endbesteuerungsgesetz 1993 zweifelten damals selbst an der Verfassungskonformität, daher war die Absicherung erforderlich. Kurioserweise enthält der "Thermen-Entwurf" ein Gesetz ohne verfassungsrechtliche Absicherung. Dies könnte Banken, Investmentfonds und Anwälte freuen. Denn die Studenten gehen auf die Straße und die Banken zum Höchstgericht.
3. Beschränkungen des Verlustabzuges
Verlustbeschränkungen führen am Ende des Tages dazu, dass Gewinne - in Jahren mit gleichzeitig realisierten und nicht verwertbaren Verlusten - de facto mit einem höheren Satz als die geplanten 25 % KESt-Wertpapiersteuer zu versteuern sind. Im wirtschaftlichen Ergebnis werden Verluste besteuert. In drastischen Fällen führt dies zur Enteignung. Der Gesetzgeber zeigt sich ratlos, in welcher Form die erforderlichen Änderungen durchzuführen sind. Die Banken können wohl schwerlich zu einer vollständigen Verlustverrechnungspflicht verdonnert werden, die Anleger sind gleichermaßen wie die Finanzämter mit den neuen Regen überfordert.
4. Spesen und Kosten - Steuerabzug Njet
Laut dem derzeitigen Gesetzesentwurf sind Spesen und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf von Kapitalanlagen nicht absetzbar. Diese Einschränkungen betreffen beispielsweise - vielleicht unbeabsichtigt - auch GmbH-Beteiligungen. Die Kosten für Gesellschafter von GmbH-Anteilen waren unzweifelhaft bislang immer als Anschaffungsnebenkosten steuerlich verwertbar. Ein steuerlicher Nicht-Abzug ist aber unsachlich, weil Kosten unzweifelhaft zu einer Verminderung der Gewinne und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen.
Rückfragehinweis: Mag. Erich Wolf
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